Die Antwort
Hallo,
ich poste hier mal die Antwort, die ich aus einem anderen Forum bekommen habe, da ich denke, das sie auch hier interessant ist:
"Hi,
generell überprüft bei einem Widerspruch das Amt von sich aus, ob der Widerspruch aus seiner Sicht berechtigt ist (z.B. Zahlendreher im Bescheid, Vergessen Schulden bei der Vermögensberechnung einzuberechnen usw). Ist das nicht der Fall, so geht wird der Widerspruch der zuständigen Widerspruchsstelle vorgelegt.
Das Amt hat natürlich das Recht, dich darauf hinzuweisen, dass nach deren Meinung der Widerspruch keinen Erfolg haben wird. Deshalb bittet es dich, den Widerspruch zurückzuziehen. Warum? - Spart Zeit und Geld (auf Seiten des Amts). Ist auch aus meiner Sicht erstmal in Ordnung.
Was man aber wissen muss (vor allem in NRW und Hessen): Die Widerspruchsstelle ist gleichzeitig das Amt. D.h. das Amt, dass einen (vielleicht) rechtswidrigen Bescheid erfasst hat, ist auch für die Bearbeitung des Widerspruchs zuständig („Bürokratieabbaugesetz“). Finde ich (und auch Teile der juristischen Literatur) sehr bedenklich.
Was heißt das konret?
Wird der Widerspruch zurückgenommen, so wird der Bescheid unanfechtbar (egal ob rechtswidrig oder nicht) und damit keine Möglichkeit mehr, dein Begeheren weiterzuverfolgen.
Gibt die Widerspruchsstelle den Widerspruch statt, so ist das gut. Sie muss nicht zwangsläufig nein sagen, wird aber (falls dein Bundesland eine ähnliche Regelung hat) vermutlich nicht anders entscheiden (kommt natürlich auf den Einzelfall an!).
Aber erst wenn die Widerspruchstelle den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid ablehnt, nur dann kann man Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen (mal von paar sehr begrenzten Ausnahmen abgesehen).
Kosten für das Widerspruchsverfahren bei BAföG-Sachen fallen nicht an, auch wenn es der Widerspruchsstelle zur Entscheidung vorgelegt wird.
Für die evtl. Klage fallen bei BAföG-Sachen keine Gerichtskosten an (aber unter Umständen Anwaltskosten und bei Niederlage Kosten der Gegenseite).
Man muss bedenken, dass jede Bearbeitung eines Widerspruchs mit sehr viel Arbeit verbunden ist. Ein Widerspruchsbescheid muss (ggf. ausführlich) begründet sein. Es muss der Einzelfall geprüft werden und eine rechtliche Einordung stattfinden, damit eine evtl. Klage vor dem VerwGer eine geringe Chance auf Erfolg hat.
Gruß
Tommy"