Bafögberechtigung

Ich habe eine Tochter von 23 Jahren, die in diesem Jahr eine drei -
jährige Ausbildung zur Physiotherapeutin abschließen wird. Diese Ausbildung habe ich bezahlt.

Danach hat Sie vor Medizin zu studieren.

Meines Wissens müssen Eltern nur eine Ausbildung bezahlen. Wird von dem Kind noch eine weitere Ausbildung angestrebt, müssen die Eltern diese Ausbildung nicht mehr bezahlen. Das Kind hat ein Anrecht auf Bafög.

Ich möchte wissen, ob diese Argumentation vom Bafögamt akzeptiert wird.

Hallo auch…

Ich fürchte, dass nicht…
Wenn ich richtig informiert bin, und wenn ich die Seite vom Forschungsministerium diesbezüglich richtig interpretiere, müsste da noch ein Zeitraum von 3 Jahren mit Erwerbstätigkeit dazwischen liegen:
http://www.bafoeg.bmbf.de/fragen_fhoehe_antw07.php

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Ich habe es befürchtet, dass die Zahlungen noch nicht zu Ende sind.
Trotzdem herzlichen Dank für die Hilfe.

JD

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Hallo,

sei doch lieber froh und stolz, dass aus deiner Tochter was anständiges wird.

Gruß

Peter

Ich habe es befürchtet, dass die Zahlungen noch nicht zu Ende
sind.
Trotzdem herzlichen Dank für die Hilfe.

JD

Hallo,
also beim Bäfog ist es so, dass du für deine Tochter nicht mehr zuständig bist, wenn die Ausbildung in keinem Zusammenhang mit dem Studium steht. Wenn ein Zusammenhang der Inhalte zu sehen ist, ist es als eine Art von Weiterbildung der 1. Ausbildung zu sehen und daher bist du noch für deine Tochter zuständig.

Hab genau dieses Problem selbst. Die Tante beim Bafög Amt meinte, dass man dann klagen muss und dann wird entschieden, ob du oder das Amt für weitere Zahlungen aufkommt.

Da ich Bankkaufmann gelernt habe, meinte sie, dass ich so ziemlich alles mit Wirtschaft studieren könnte und nie Anspruchsberechtigt bin. Da hätte ich schon Bio studieren müssen.

Hoffe geholfen zu haben.

BYe

Hallo,

naja, es gibt schon eine Möglichkeit. Laut Bafög-Gesetz musst du weiterhin zahlen. Aber laut BGB müsstest du es wohl nicht mehr (den § hab ich leider nicht mehr im Kopf). Das bedeutet du müsstest Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Ob das Erfolg hat, kann ich leider nicht sagen.

Vielleicht kann man dir diesbezüglich im Rechtsbrett weiterhelfen.

Gruß
Tato

naja, es gibt schon eine Möglichkeit. Laut Bafög-Gesetz musst
du weiterhin zahlen. Aber laut BGB müsstest du es wohl nicht
mehr (den § hab ich leider nicht mehr im Kopf).

Hallo,

weil es den §§ nicht gibt! Unterhalt ist zu zahlen, solange die Ausbildung sinnvoll ist, das ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn nur studiert wird, weil man keine Lust zum Arbeiten hat und lieber den Eltern auf der Tasche liegt.

Mfg vom

showbee

Hallo,

weil es den §§ nicht gibt! Unterhalt ist zu zahlen, solange
die Ausbildung sinnvoll ist, das ist erst dann nicht mehr der
Fall, wenn nur studiert wird, weil man keine Lust zum Arbeiten
hat und lieber den Eltern auf der Tasche liegt.

Ich denke zwar, du weißt es als Jurastudent besser… Nach einer kleinen Recherche sollen es der § 1610 und § 1612 BGB sein. Es zielt auf das Wort „eine Ausbildung“ ab.

Gruß
Tato

Ich denke zwar, du weißt es als Jurastudent besser… Nach
einer kleinen Recherche sollen es der § 1610 und § 1612 BGB
sein. Es zielt auf das Wort „eine Ausbildung“ ab.

Hallo,

nun ja, das Lesen eines §§ hilft leider nicht immer weiter. Die Rechtssprechung hat hier sehr umfangreich ausgebaut.

Nachzulesen in jedem Kommentar zum BGB, Bsp. Palandt, 64. Auflage, zu § 1610 Rz. 31ff.

Grds. ist nur für eine Ausbildung der Kinder Unterhalt zu zahlen, das ist korrekt. Aber es gibt Ausnahmen. Erste wichtige ist, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang einer weiterbildenden Ausbildung besteht. Dieser wurde bspw. bejaht wenn ein Bankkaufmann später Jura, BWL oder VWL studiert. Hier dürfte der Ausgangsfall einzugliedern sein (Physiotherapeutin --> Medizin).

Weitere Ausnahmen sind, wenn die Erstausbildung nicht freiwilliger autonomer Wunsch des Kindes war. Vater sagt nach dem Abitur: „Sohn, du wirst Bäcker wie es Opa und ich schon waren“. Dann kann sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf fehldenen Sachzusammenhang berufen, wenn der Sohn nach erfolgter Lehre als Bäcker nun doch Kunst studieren will und es seinen Neigungen entspricht.

Weitere: Meisterausbildung ja, Fachwirte nein, Promotion nein, Wartestudium nein, studieren ohne Leistungsnachweise nein

Mfg vom

showbee