In vielen Standardmietverträgen taucht ein Absatz auf, in dem die Höhe der Selbstbeteiligung des Mieters festgehalten wird:
„Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und
häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse.
Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 80,- EUR, maximal 320,- EUR zzgl. MwSt. im
Jahr, aber nicht mehr als 8% der Jahresmiete (Kalt).“
Diese Regelung scheint ja sehr vernünftig und fair.
Meine Frage ist nun, ob ein Mieter diese (in diesem Beispiel 80 Euro) anteilig an der Gesamtrechnung zahlen muss, auch wenn die Kosten über 80 Euro liegen.
Beispiel:
Kosten von 280 Euro = 80 Euro Mieter und 180 Euro Vermieter?
oder
280 Euro Vermieter, da die Rechnung über 80 Euro liegt?)
In vielen Standardmietverträgen taucht ein Absatz auf, in dem
die Höhe der Selbstbeteiligung des Mieters festgehalten wird:
„Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der
Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der
nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die
Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenständen und
Einrichtungen, die seinem direkten und
häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen
für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie
Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster
und Türverschlüsse.
Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 80,-
EUR, maximal 320,- EUR zzgl. MwSt. im
Jahr, aber nicht mehr als 8% der Jahresmiete (Kalt).“
Diese Regelung scheint ja sehr vernünftig und fair.
Meine Frage ist nun, ob ein Mieter diese (in diesem Beispiel
80 Euro) anteilig an der Gesamtrechnung zahlen muss, auch wenn
die Kosten über 80 Euro liegen.
nein.
außerdem hängt es vom jeweiligen gericht ab, ob die 8%-schwelle toleriert wird oder nicht. eine rspr. durch den bgh existiert dazu noch nicht.
die 320€ dürften jedenfalls das zulässige maß deutlich sprengen… im übrigen würde der teilsatz einer inhaltskontrolle wohl nicht standhalten, weil er widersprüchlich/ungenau ist.