Bahncard Abo und Arbeitslosigkeit

Angenommen Person A besitzt seit einem Jahr eine BahnCard und wird am Ende der Laufzeit arbeitslos. Ein Anspruch auf Bezüge wie Arbeitslosengeld oder Hartz 4 bestehen nicht. Die Bahn hat die Regelung, dass das BahnCard-Abo 6 Wochen vor Ablauf gekündigt werden muss, sonst verlängert es sich um ein weiteres Jahr. Leider hat diese Person aus persönlichen Gründen diesen Termin vergessen. Sie kündigt das Abo ein paar Tage später mit dem Hinweis das sie momentan zahlungsunfähig ist und die neue BahnCard nicht zahlen kann. Sie bittet in dem Schreiben um Kulanz bei dieser Regelung. Die Person hat kein Geld mehr auf ihrem Konto und kann sich grad noch so über Wasser halten. Die Bahn hat leider kein Einsehen und sendet die neue BahnCard, die Rechnung, sowie die Ablehnung der Kündigung.
Hat diese Person irgendeine Möglichkeit die Kündigung wirksam zu machen? Oder gibt es eine Möglichkeit die Bahn zu überzeugen, die Weiterführung des Abos doch noch zurück zu nehmen?

Hat diese Person irgendeine Möglichkeit die Kündigung wirksam
zu machen?

Rechtlich nicht, nein.

Oder gibt es eine Möglichkeit die Bahn zu
überzeugen, die Weiterführung des Abos doch noch zurück zu
nehmen?

Das ist keine Rechtsfrage.

Levay

Auch nicht, wenn diese Person finanziell überhaupt nicht in der Lage wäre, die BahnCard zu zahlen?

Auch nicht, wenn diese Person finanziell überhaupt nicht in
der Lage wäre, die BahnCard zu zahlen?

Auch dann nicht. Es ist ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, dass die Tatsache, dass man pleite ist, nichts zählt; „Geld hat man zu haben“.

Levay

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unzumutbare Härte?
Hallo!

Auch dann nicht. Es ist ein allgemeiner Grundsatz der
Rechtsordnung, dass die Tatsache, dass man pleite ist, nichts
zählt; „Geld hat man zu haben“.

Da hast du aber schon andere Antworten gegeben. Ich finde die Artikel gerade nicht, aber es waren ähnliche Fälle.
Wieso sollte es sich in diesem Fall nicht um eine unzumutbare Härte handeln? In diesem Fall würde der Vertrag unwirksam oder man könnte ihn kündigen.
In welchem Paragraphen das nochmal steht, habe ich schon wieder vergessen. War es § 306 GBG?

Gruß
Paul

Da hast du aber schon andere Antworten gegeben.

Sogar ganz viele, aber keine, die dazu im Widerspruch stünde.

Ich finde die
Artikel gerade nicht, aber es waren ähnliche Fälle.

Ähnlich ist ähnlich.

Wieso sollte es sich in diesem Fall nicht um eine unzumutbare
Härte handeln?

Weil der Rechtsordnung, wie ich schon schrieb, der Gedanke zugrunde liegt, dass man Geld einfach zu haben hat. Ansonsten könnte man sich auf § 275 BGB berufen und sagen: „Ich muss nicht zahlen, ich kann nicht!“ Das wird aber dadurch widerlegt, dass es die Insolvenzordnung gibt. Dieser bedürfte es nicht, wenn der Einwand durchgreifen würde.

Rein dogmatisch kann man das auf die Kündigung nach § 314 BGB nicht übertragen; hier geht es ja nicht um § 275 BGB. Aber der Gedanke ist derselbe; das deutsche Recht geht davon aus, dass der Einwand, kein Geld zu haben, nicht zählt.

In diesem Fall würde der Vertrag unwirksam

Das auf keinen Fall.

oder
man könnte ihn kündigen.

Wenn, dann das, ja.

In welchem Paragraphen das nochmal steht, habe ich schon
wieder vergessen.

§ 314 BGB wirst du meinen.

Levay

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was solls…
Hallo!

Weil der Rechtsordnung, wie ich schon schrieb, der Gedanke
zugrunde liegt, dass man Geld einfach zu haben hat. Ansonsten
könnte man sich auf § 275 BGB berufen und sagen: „Ich muss
nicht zahlen, ich kann nicht!“ Das wird aber dadurch
widerlegt, dass es die Insolvenzordnung gibt. Dieser bedürfte
es nicht, wenn der Einwand durchgreifen würde.

Es geht ja nicht nur darum, dass derjenige kein Geld hat. Er hat ja Geld, benötigt dies aber, um überleben zu können. Würde es ihm weggenommen, könnte er sich kein Essen etc. mehr kaufen.
Und den Unterschied zu den anderen Ähnlichen Fällen sehe ich auch nicht wirklich.
Da ich die Artikel gerade aber auch nicht mehr finde, werden da vielleicht irgendwelche Gradwanderungen existiert haben, die ich nicht aufdröseln kann, weil mir der tiefere Einblick fehlt.

Ich wollte dem Fragesteller eigentlich nur die Hoffnung nicht zerstören.
naja, was solls: Hör auf Levay, der hat Ahnung davon :smile:

Gruß
Paul

Es geht ja nicht nur darum, dass derjenige kein Geld hat. Er
hat ja Geld, benötigt dies aber, um überleben zu können.

Das ist exakt dasselbe. Er hat - für die BahnCard - kein Geld, *weil* er das Geld, was er hat, für andere Dinge benötigt und natürlich auch ausgeben will.

Würde
es ihm weggenommen, könnte er sich kein Essen etc. mehr
kaufen.

Für so was gibt es Pfändungsschutzregeln; niemand muss verhungern, weil man ihm zwangsweise zu viel Geld wegnimmt. Jedenfalls nicht in Deutschland.

Und den Unterschied zu den anderen Ähnlichen Fällen sehe ich
auch nicht wirklich.

Ganz einfach: In diesem Fall hier geht es um Geld.

Da ich die Artikel gerade aber auch nicht mehr finde, werden
da vielleicht irgendwelche Gradwanderungen existiert haben,
die ich nicht aufdröseln kann, weil mir der tiefere Einblick
fehlt.

Geld, Geld, Geld.

Ich wollte dem Fragesteller eigentlich nur die Hoffnung nicht
zerstören.
naja, was solls: Hör auf Levay, der hat Ahnung davon :smile:

Oder du schlägst jetzt noch in einem Kommentarzu § 314 BGB nach; ich bin mir allerdings relativ sicher.

Levay