Bahnübergang bei Rotlicht überqueren

Ich habe als Fussgänger einen beschrankten Bahnübergang trotz bereits blinkendem Rotlicht (aber noch geöffneter Schranke) überquert. Leider standen auf der anderen Seite zwei Beamte der Bundespolizei, die mich dann angehalten und meine Personalien aufgenommen haben.
Gestern habe ich den Bescheid bekommen und soll nun ein Bußgeld in Höhe von Euro 120,00 zahlen. Hinzu kommen Gebühren und Auslagen, so daß ich auf einen Betrag von Euro 143,50 komme.
Ist das nicht ziemlich hoch gegriffen? Wo liegen da die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit und Bußgeld?

Hallo,
schauen Sie sich die folgende Tatbestandsnummer an. Hier sehen Sie, dass das verhängte Bußgeld eher im unteren Bereich liegt ( Schranke war noch offen). Im Gegensatz zu einfachen Rotlichtverstößen von Fußgängern sind die Bußgelder bei nicht ordnungsgemäßem Verhalten am Bahnübergängen sehr hoch.

TBNR:119506
Sie überquerten als Fußgänger/Radfahrer/anderer nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer *) den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke **).
§ 19 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; – BKat
=> A-Verstoß, 4 Punkte, 225,00 Euro Bußgeld

Falls Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brunow
Rechtsanwalt
Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte

Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
Vertrauensanwalt des VW Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht

Bedanke mich für die schnelle Antwort. Muss ich wohl so hinnehmen und das Geld bezahlen. Wie lange dauert es eigentlich, bis dieser Verstoß im Führungszeugnis steht.
Andere Frage hierzu noch: Ich habe gerade vor 4 Wochen die Wiedererteilung meines Führerscheines beantragt. Dieser wurde mir vor 18 Jahren wegen Unfallflucht für ein Jahr entzogen.
Nach Aussage der Führerscheinstelle bekomme ich diesen unter Vorlage der Führungszeignisses sowie einer Ärztlichen und Augenärztlichen Bescheinigung und einem Nachweis zur Teilnahme am Erste - Hlife - Kurs ohne Einschränkungen wieder. Kann dieser Verstoß jetzt darauf Einfluß nehmen?

In Ihr Führungszeugnis werde Bußgelder und Orndungswidrigkeiten nicht aufgenommen. Auch bei Strafsache werden nur Eintragungen vorgenommen, wenn ein Verurteilung mit Tagessätzen von über 90 vorliegt.

Auf die Wiedererteilung hat das jetzige Bußgeld keinen Einfluss. Aber Sie meinen doch sicher 18 Monate (und nicht Jahre).

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brunow
Rechtsanwalt
Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte

Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
Vertrauensanwalt des VW Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht
www.verkehrsrecht-24.de

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nein, ich meinte schon 18 Jahre. Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.