Hallo,
Person A fand auf der Suche nach einer neuen Wohnung eine Anzeige, 60m2 mit Balkon (…).
Die Wohnung besitzt im WZ eine Balkontür die auf einen Balkon führt, welcher sich an der gesamten Fassade entlang erstreckt und somit ohne Abtrennung auch von der Nachbarswohnung (hier wohnt die Vermieterin) begehbar ist. Bei Besichtigung wurde Person A mitgeteilt, das die Kammer, die sich an ihrem Balkon befindet noch von der Vermieterin genutzt wird und daher keine Trennwand existiert. Die Vermieterin würde diese Kammer aber nur selten aufsuchen.
Person A mietet die Whg an.
Nun sucht die Vermieterin die Kammer mittlerweile fast täglich auf, stellt ihre Blumen auf der Balkonfläche der Person A ab und bleibt genau vor dem WZ Fenstern stehen um sich zb mit dem Nachbarn von unten zu unterhalten. Person A bemerkt erst jetzt, das der Balkon nicht im Mietvertrag aufgeführt wurde.
Welche Rechte hat Person A? Kann Sie auf den Balkon bestehen zb aufgrund der vorhandenen Balkontür’und der mündlichen Absprache vor Vertragsabschluss?
Ohne Balkon hätte Person A die Whg nicht angemietet.
und unter solchen Umständen, ist es nicht zumutbar.
danke