Balkon Reinigung Eigentumswohnung

Hallo

meine Frage bezieht sich zwar nicht auf Mietrecht aber ich habe kein
anderes Forum gefunden. Zur Sache

Jemand hat eine Eigentumswohnung (1 Stock) gekauft. Letztes Jahr
im Sommer haben diese Leute ihren Balkon gereinigt ohne den Eigentümern im Erdgeschoss bescheid zu sagen. Haben die nicht dran gesagt, bei der Eigentümerversammlung wurden sie darauf hingewiesen bla bla ok wir bessern uns und gut ist. Jetzt haben die Eigentümer wieder den Balkon gereinigt (nichts wildes, etwas Mr Propper, Wasser und Schrubber) vorher Bescheid gesagt und losgelegt. Trotz grosser Vorsicht sind einige Tropfen auf das Grundstück im Erdgeschoss gefallen. Ist ja auch Verständlich, ganz ohne geht es leider nicht. Sollte ja auch kein Problem sein, man hat es ja schliesslich angemeldet. Kurz darauf kam ein Kommentar der Eigentümerin „Wann denn die dauerberieselung aufhören würde“. Da geben die Eigentümer nicht mehr viel drauf weil man Idioten kein forum bieten soll. Heute bekamen die Leute allerdings eine Einladung zur normalen Eigentümerversammlung in der ein Punkt lautet: Balkonreinigung. Dass dieser von der „Freundin“ kommt ist klar. Man möchte ihr jetzt zuvor kommen und evtl mit einem Gerichtsspruch den Wind aus den Segeln nehmen. Man hat ja nichts verbotenes getan nur leider sind die Miteigentümer vom Schlag „Wir wohnen schon ewig hier, wir haben mehr Rechte als andere“ was
natürlich nicht stimmt. Kann den Leuten jemand sagen wo sie Gerichtsurteile oder Gesetze dieser Art findet auf die man verweisen kann?

Allgemeiner Grundsatz:
Das Recht des einen endet da, wo die Rechte eines anderen verletzt werden.

Dabei gibt es aber für den einen oder anderen Part ggfs. auch Duldungspflichten und es kommt immer auch auf die Vermeidbarkeit, Zumutbarkeit, Erheblichkeit der Beeinträchtigung an.

Nur halbwegs vergleichbar ist der Fall m.E. mit Gießwasser tropft auf darunterliegenden Balkon
http://www3.ndr.de/ndrtv_pages_std/0,3147,OID1002824…
http://www.markenpost.de/news_Giesswasser-darf-Nachb…
http://www.mdr.de/Drucken/1340002-hintergrund-133984…

Der Unterschied:
Das Reinigen des Balkons ist von Zeit zu Zeit erforderlich, man könnte sogar sagen der Wohnungseigentümer ist dazu im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten verpflichtet …
Darauf kommt es aber gar nicht an, denn grundsätzlich ist jeder in seinem Gebrauch frei, sofern er keinen anderen dabei stört.
Bzgl. der Duldungspflicht wird sich die Frage stellen,
ob es dabei dann tatsächlich unvermeidbar ist, dass Wasser auf darunterliegende Flächen tropft
ob der Nachbar dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird, obwohl dies vermeidbar wäre.
vgl Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - § 13 ff (weiterblättern!)
http://dejure.org/gesetze/WEG/13.html

zu Wohnungseigentümergemeinschaft z.B. hier
Gebrauchsbeschränkungen, Hausordnung
http://www.immobilienmanagement.de/hausordnung.htm
oder
http://www.augustinowski.com/abc_weg/a_abc_ind.htm
(das sollte man eigentlich kpl. kennen - vielleicht mal beginnen mit Einleitung, Nachbarrecht)