Hallo erstmal,
ich habe vor kurzem gelesen dass der Balkon oder die Terrasse nur noch in besonderen Fällen zu 25%als Wohnfläche anerkannt werden dürfen.
und nicht als 1/2 .
Wer weis da etwas genaues?
pd
Hallo erstmal,
ich habe vor kurzem gelesen dass der Balkon oder die Terrasse nur noch in besonderen Fällen zu 25%als Wohnfläche anerkannt werden dürfen.
und nicht als 1/2 .
Wer weis da etwas genaues?
pd
Hi,
es gilt immer noch die Wohnflächenverordnung in der Fassung von 2004. Danach sind Balkone, Terrassen, Loggien bla bla mindestens zu 25% jedoch höchstens zu 50% anzurechnen. Dies ist eine Regelanrechnung. D.h. in Einzelfällen kann davon abgewichen werden (nach unten, aber auch nach oben).
Hier hat sich seitdem auch nix geändert. Nachzulesen in derselben bzw. im Netz.
Gruß
Nita
Danke erstmal, soweit so gut.
wie ist es aber in folgender theoretischen Situation.
da soll eine potentielle ETW mit120qm wohnfläche verkauft wwerden.
der „Balkon“ ist aber 80qm groß!
würde bedeuten die wohnung hat nur 80qm
ist das in diesem hypothetischen fall OK ?
Hi,
k ö n n t e 80qm groß sein. Sie könnte auch größer - oder sogar kleiner - sein.
Ja, das ist in Ordnung, wenn dieser Umstand bzw. die tatsächliche eigentliche Wohnflächengröße nicht verschwiegen wird.
Soweit ich Immobilienanzeigen jedoch kenne, wird das eher getrennt angegeben, also z.B.: 80qm Wohnung mit unglaublich großer Terrasse von weiteren 80qm! Ihr Wohntraum für morgen! usw. usf.
Gruß
Nita
Hallo,
nicht so schnell, die WFlVO gilt für Mietverträge im öffentlich geförderten Wohnungsbau und wird - wenn nicht anders geregelt oder üblich - von der Rechtsprechung des BGH analog auf Mietverträge im freien Wohnungsbau übertragen. Zudem gibt es eine Übergangsvorschrift für „Altfälle“, also Objekte, die schon vermietet sind.
http://www.kanzleiplusk.de/index.php?option=com_cont…
Für Verkäufe gilt die Vorschrift daher erst einmal gar nicht, schon analoge Anwendung wird schwierig.
Und bei ganz besonders großen Balkonen war vor 2004 auch eine volle Anrechnung möglich. Auch diese Übergangsvorschrift wäre bei analoger Anwendung auf Verkäufe wohl auch analog anzuwenden auf Bestandsimmobilien.
VG
EK