hallo, bei uns wir die teilungs. geändert.
ein eigentümer möchte auf der gesamten breite des hauses das balkonbaurecht haben. dürfen die balkonstützen direkt vor terassenfenstern oder fenster stehen. wie regelt man dieses baurecht am besten. im eg sind schon terrassen vorhanden und in der alten teilungserklärung steht auch das balkonstützen auf das sondereigentum gesetzt werden dürfen, aber wo???
vielen dank
maik
Hallo Maik,
also ganz verstehe ich den Sinn nicht.
Der Balkon besteht technisch geshen aus mehreren Bestandteilen, woraus sich eindeutig die Zuornung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum (Wohnung- und Teileigentum) ergibt.
z.B. Sondereigentum: Wand- und Bodenfliesen, Estrich
z.B. Gemeinschaftseigentumg: Decke, untere Bodenschichten, Brüstung
Die Balkonstützen sind aber unwiderruflich für den Bestand und die Sicherheit maßgebend, so dass nach § 5 Abs. 2 WEG dies Gremeinschaftseigentum ist.
Dies ist weder duch Teilungserklärung noch durch Vereinbarung (Zustimmung ALLER Wohnung- und Teileigentümer)zu ändern, da der Paragraph unabdingbar ist.
Alles Gegenteiige ist nichtig.
Gruss Steve
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Ich verstehe das Problem nicht… beim Ändern der Teilungserklärung ist die Zustimmung aller Eigentümer notwendig. Wenn derjenige, dem die Stützen vor dem Fenster drohen zustimmt, gegen Geld oder gute Worte, ist das sein Problem und auch ok.
Wenn in der Teilungserklärung bereits diese Option des Balkonbaus vorgesehen ist und die Details nicht festgelegt sind, muss unter Umständen, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, ein Richter entscheiden. In der Regel wird da schon die Teilungserklärung sehr genau gelesen.
gruß n.
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