Balkongeländer, wann zahlt Eigentümergemeinschaft?

Hallo zusammen. Folgender fiktiver Fall:

Ein Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilien, der die Wohnung vor einem halben Jahr gekauft hat, stellt fest, dass das Metallgeländers seines Balkons (der einzige Balkon des Hauses) derart instabil ist, dass es ihm nicht sicher erscheint.

Ein Meister für Metallbau hat das Balkongeländer überprüft und ebenfalls festgestellt, dass dies nicht mehr sicher ist. Eine zusätzliche Befestigung des Balkons an der Fassade könnte die Sicherheit wiederherstellen. Allerdings entspricht auch die Höhe des Geländers nicht mehr der vorschriftsmäßigen Mindesthöhe von 90cm. Ein neues Geländer wäre hier wirtschaftlich sinnvoller.

Laut Hausverwalter gehört das Balkongeländer zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft.

Fragen
1: Welche Ansprüche hat der Eigentümer des Balkons? Kann er fordern, dass das Geländer den Sicherheitsbestimmungen angepasst und repariert oder sogar komplett ausgetauscht wird?
2. Da der Balkon ohne sicheres Geländer nicht nutzbar ist - hat der Eigentümer Anspruch auf zeitnahe Sanierung/Reperatur/Austausch?

Bin auf Eure Antworten sehr gespannt!
Danke
R

Hallo !

wenn es so ist,wie beschrieben,es ist lose und wackelt bedenklich,man hat Angst,es bricht bei Belastung ab,dann muss es repariert oder ggf. auch ersetzt werden.

Wo ist das das Problem ?

Der Eigentümer mit Balkon ist doch selbst zu einem Prozentteil Mitbesitzer des Geländers und kann die Reparaturbedürftigkeit dem Verwalter oder den anderen Eigentümern direkt mitteilen.
Dann wird man sehen,wie es weitergeht.
Übrigens, Brüstungshöhe ist nach Baurecht stets 90 cm bzw. wenn es sehr hoch über Grund wäre sogar 1,10 m. Das war aber auch schon zum Errichtungszeitpunkt so (wenn es nicht noch aus der Gründerzeit stammt).
Ggf. würde sogar das Bauamt die Erhöhung nachfordern(v. Eigentümergemeinschaft),wenn es davon erführe und die Unterschreitung groß ist.

Das Geländer ist Gemeinschaftseigentum,der Balkon aber nicht ?

Wahrscheinlich auch,man hat nur ein Sondernutzungsrecht daran?

mfG
duck313

Guten Tag,

es muß ein Beschluss auf der Eigentümerversammlung gefasst werden, dass der Balkon der zum Gemeinschaftseigentum gehört, zu sanieren ist. Da es in Deinem Fall dringend zu sein scheint, würde ich den Verwalter auffordern eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen.

Gruß
Surfina 48

Hallo,
von der Verwaltung oder dem vorhergehenden Eigentümer müsste man bei Kauf der Eigentumswohnung eine sogenannte " Teilungserklärung" bekommen haben. In diese findet man eindeutig, ob der Balkon zum Gemeinschaftseigentum gehört oder nicht.
Sollte ein Verwalter das Gebäude verwalten( was in vielen Fällen so ist), dann muss man einen Schaden am Gemeinschaftseigentum dort melden. Je nach Verwalter- Vertrag entscheidet der Verwalter, ob er auch ohne Eigentümerversammlung bzw. ohne Beirat ( der aus Eigentümern besteht und den Verwalter unterstützt bzw. auf die Finger schaut)den Balkon reparieren lassen kann.Das hängt oft von der Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten ab.
Ohne Verwalter geht die Sache sicher nur über eine Eigentümerversammlung!Aber wie gesagt: Erst mal in die Teilungserklärung schauen!

Gruß M.