Balkonsanierung

Hallo zusammen,
mal angenommen Familie B wohnt im EG eines Mehrfamilienhauses und Vermieter A kündigt an die maroden Balkone abzureißen und neue anzusetzen. Familie B hat nun keine Balkon, kann aber die zur Wohnung gehörende Terasse nicht mehr nutzen da diese als Lager für Materialien der Handwerker, sowie durch das benötigte Gerüst vollgetellt ist.
Das Lärm, Staub und sonstiger Dreck entsteht ist wohl nicht zu vermeiden.
Kann nun Familie B bedingt durch die Beeinträchtigungen die Miete kürzen. Wenn ja um welchen %-Satz?
Gruß, Cora

JA, denn Familie B erfährt eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung ihrer Mietsache, dadurch resultiert § 536 ff BGB eine Mietminderung.
(Volltext BGB z.B. unter www.dejure.org nachlesen)

Wenn ja um welchen %-Satz?

Die Minderungs-%-Sätze sind nicht „amtlich festgeschrieben“ sondern resultieren aus bereits ergangenen Urteilen.
Damit nicht für jeden Fall neu das Gericht bemüht werden muss, orientiert man sich an bereits ergangenen Urteilen z.B. „Balkon nicht benutzbar - 3 bis 15 %“ und achtet darauf, dass die jeweiligen Sachumstände, die zum Urteil geführt haben, möglichst zum aktuellen Fall passen.

Hier noch ein Beispiel, das recht passend für den Fall von Familie B scheint:
Mietminderungen sind zulässig, wenn der Gebrauchswert der Wohnung beieinträchtigt wird. Dabei ist es egal, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung unternehmen kann oder nicht. Daher rechtfertigen auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft (nicht am Gebäude des Vermieters) einen Mietminderungsanspruch.

Beispiel: 15% Mietminderung gilt als angemessen, wenn zur Durchführung der Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet und mit Schutzplanen zugedeckt, so dass der Balkon nicht nutzbar ist und die Wohnung sehr dunkel wird (AG Hamburg 38 C 483/95).
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1015.htm

Aber besser auch selbst mal Googlen > Mietminderung Balkon