Balkonsanierung bzw unbenutzbarer Balkon

Hi,

mal angenommen, ein Vermieter verbietet allen Mietparteien, ihren Balkon zu benutzen, weil dieser zwar saniert werden muss, dies aber erst im Frühjahr durchgeführt werden kann.

Würde das Mietminderung rechtfertigen?
Wenn ja, um wieviel % ?

Und nun weiter angenommen, es sei schon ein Gerüst aufgestellt, und es wurde schon ein bisschen an den Balkonen ‚gearbeitet‘ (im Sinne von Feststellen des Reparaturbedarfs).

Die Mieter würden ja annehmen, es geschieht demnächst was, und würden das Gerüst und die Nichtnutzung des Balkons erstmal in Kauf nehmen.

Wenn ihnen DANN (nach Wochen/Monaten) schriftlich mitgeteilt würde, dass der Balkon NICHT benutzt werden darf (weil Reparaturbedarf eben sehr gross), und das Ganze bis zum Frühjahr…

Wäre die Mietminderung dann zum aktuellen Zeitpunkt anzusetzen, oder könnte man diese rückwirkend geltend machen, inkl der Zeit, die seit Aufstellen des Gerüstes, und somit Nichtbenutzung des Balkons, vergangen ist?

Um eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Danke im Voraus & gruss,
isabel

Hallo,

wer einen an ihn vermieteten Balkon nicht nutzen kann oder darf, kann in Höhe der ortsüblichen Anrechnung des Balkons die Miete mindern, nachdem der Vermieter auf eine Mietminderung hingewiesen wurde.

Meist sind es 20 - 25 €, wenn die Balkone überdacht und bei der Wohnfläche angerechnet sind. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Fläche des Balkons zu berechnen, der Kaltmietpreis pro qm ist letztlich aus der Summe der Kaltmiete/Wohnfläche bekannt, daraus dann den Anteil des Balkon herauszurechnen und diese Summe als Mietminderung zu erklären.

Es tut sich in dem geschilderten Modellfall ein ganz besonderes Problem auf. Die Versicherungen werden bei einem Einbruch kaum mitspielen. Die Mieter müssen ihre Versicherungen verständigen, dass ein erhöhtes Risiko durch das Vorgehen des Vermieters besteht und um Kostenschutz bitten. Es kann sein, dass einige Versicherungen nur gegen Aufpreis Kostenschutz gewähren. Diesen Aufpreis, der durch den VM verursacht ist, müssten diese Mieter gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG. Dies ist die Meinung des Autors, der als Berater in einem Mieterverein tätig ist.

Grüsse Günter

mal angenommen, ein Vermieter verbietet allen Mietparteien,
ihren Balkon zu benutzen, weil dieser zwar saniert werden
muss, dies aber erst im Frühjahr durchgeführt werden kann.

Würde das Mietminderung rechtfertigen?
Wenn ja, um wieviel % ?

Und nun weiter angenommen, es sei schon ein Gerüst
aufgestellt, und es wurde schon ein bisschen an den Balkonen
‚gearbeitet‘ (im Sinne von Feststellen des Reparaturbedarfs).

Die Mieter würden ja annehmen, es geschieht demnächst was, und
würden das Gerüst und die Nichtnutzung des Balkons erstmal in
Kauf nehmen.

Wenn ihnen DANN (nach Wochen/Monaten) schriftlich mitgeteilt
würde, dass der Balkon NICHT benutzt werden darf (weil
Reparaturbedarf eben sehr gross), und das Ganze bis zum
Frühjahr…

Wäre die Mietminderung dann zum aktuellen Zeitpunkt
anzusetzen, oder könnte man diese rückwirkend geltend machen,
inkl der Zeit, die seit Aufstellen des Gerüstes, und somit
Nichtbenutzung des Balkons, vergangen ist?

Ab dem Zeitpunkt, wo die Nutzung nicht mehr möglich ist. Hier kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, der Mieter hätte den Mangel mitteilen müssen, vorher drüfe er die Miete nicht mindern. Die Aufstellung und Einschränkung ist offensichtlich.

Herzlichen Dank für die detaillierte Info! (owt)
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