Balkontür defekt

Guten Tag, liebe User dieses Forums!

Betrachten wir diesen theoretischen Fall einmal genauer:
Der Hebel einer Balkontür am Scharnier ist gebrochen. Die Tür ist schon sehr, sehr alt - es handel sich um einen Hebe-Mechanismus. Der Hebel selbst ist nur in der Vertikalen bewegbar. Legt man ihn nach unten um, so kann man die Tür aufziehen. Schließt man die Tür und legt den Hebel nach oben, bleibt die Tür verschlossen. Nun ist rein theoretisch, wie bereits beschrieben, der Hebel am Scharnier gebrochen.
Der Vermieter schaut sich die Sache an und meint, der Mieter hätte ihn kaputt gemacht und müsse ganz für den Schaden aufkommen. In dem Mietvertrag ist eine eigene Übernahme der Reparaturkosten bis zu 80 Euro festgehalten. Dennoch meint der Vermieter, dass diese Bestimmung in diesem Falle nicht greifen würde, da der Schaden vom Mieter hätte abgewendet werden können - wie auch immer?! Aus Sicht des Mieters ist die Tür mit über 30 Jahre auf dem Buckel höchst anfällig, wie auch alles andere in der Wohnung. Das Argument der „Materialermüdung“ will der Vermieter nicht durchgehen lassen.

Nun steht der Mieter da und weiß nicht, was er machen soll. Er ist leider nicht Mitglied im Mieterverein.

Was meinen Sie, macht es Sinn, die Kosten für die Anschaffung des neuen Hebels einfach von der nächsten Miete abzuziehen und sich so auf einen Streit mit dem Vermieter einzulassen?

Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antworten, die vielleicht sogar auf ähnliche Fälle basieren.

Mit freundlichen Grüßen,
der_Sandy

Hallo,

als erstes stellt sich die Frage, ob der Schaden durch die gebrauchsmäßige Benutzung entstanden ist, oder ob der Mieter den Schaden durch Eigenverschulden herbeigeführt hat.

Bei gebrauchsmäßiger Benutzung würde die Begrenzung der „Reparaturkosten im Einzeifall“ greifen, der Vermieter hätte den Schaden zu begleichen.

Bei Eigenverschulden hat der Mieter dafür aufzukommen.

Hat der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt diese in aller Regel dafür auf.
Die Haftpflichversicherung währt aber auch unberechtigte Ansprüche gegenüber des Vertragspartners ab.

Gruß

Joschi

Es ist in dem geschilderten theoretischen Fall davon auszugehen, dass der Mieter die Balkontür gebrauchsmäßig benutzt hat. Dies kann sogar von einem anwesenden Mitbewohner bezeugt werden.
Würden Se in dem Fall dazu raten, die nächste Monatsmiete um die Kosten der Reparatur zu reduzieren?

Hallo der_sandy,

besteht eine Haftpflichtversicherung, so ist der Weg über diese vorzuziehen. Dabei sollte der Mieter natürlich angeben, dass der Schaden seiner Ansicht nach nicht selbst verschuldet ist jedoch der Vermieter dies behauptet. Die Versicherung ist dann in aller Regel in der Pflicht, die Forderung des Vermieters gegen den Mieter abzuwehren.

Es ist in dem geschilderten theoretischen Fall davon
auszugehen, dass der Mieter die Balkontür gebrauchsmäßig
benutzt hat. Dies kann sogar von einem anwesenden Mitbewohner
bezeugt werden.

Diesen Umstand würde ich dem Vermieter schriftlich anzeigen und um Ausgleich für die Auslagen mit Fristsetzung von 14 Tagen bitten.

Würden Se in dem Fall dazu raten, die nächste Monatsmiete um
die Kosten der Reparatur zu reduzieren?

Zwar ist grundsätzlich nach § 556b BGB Abs. 2 (http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html) eine Aufrechnung statthaft, doch sollte man hier nochmal prüfen, ob der Umstand nach § 536a Abs. 2 (http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html) gegeben ist.

Ist man sich sicher, so kann man in Verbindung mit der schriftlichen Aufforderung anzeigen, dass man - sollte der Vermieter die Zahlung innerhalb der Frist nicht leisten - eine Aufrechnung mit der auf die Frist folgenden Monatsmiete durchführen wird.

Dabei muß man allerdings beachten, dass zwischen dem Schreiben und der Aufrechnung mindestens 1 Monat zur Fälligkeit der Miete verstrichen sein muß.

Gruß

Joschi

1 Like

Hallo Frager,
zunächt mal: wer bestellt- bezahlt.
Der VM ist auch verpflichtet, eine Wohnung für den Gebrauch (als Wohnung) zu erhalten. Irgenwie habe ich mal von einem Grundsatzurteil gehört (max 2 Jahre her), dass es speziell um diese Terassen- Balkontüren ging.
Hier meine lieblingslink
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
oder:
http://www.hausverwalter-abc.de/index.html

Gruß

  • Volker Wolter -