Balkontür versetzen - Genehmigung Gemeinschaft?

Hallo,
Familie X hat eine Eigentumswohnung in einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus sechs Eigentümern.
Familie X hat in ihrer Wohnung ein kleines, hinter dem Wohnzimmer liegendes Zimmer, von welchem aus (und ausschließlich durch dieses) eine Tür auf den großen Balkon führt.
Das Wohnzimmerfenster zeigt jedoch ebenfalls zum Balkon.
Familie X würde gerne die vorhandene Balkontür im „kleinen Zimmer“ entfernen und die Wand an dieser Stelle zumauern.
Stattdessen würde Familie X gerne die Balkontür ins Wohnzimmer versetzen, sprich, das vorhandene Wohnzimmerfenster gegen eine Balkontür-Fenster-Kombination austauschen.
Es müsste also der Fensterdurchbruch im Wohnzimmer nach unten vergrößert werden für die neue Balkontür, und der Durchbruch der alten Tür zugemauert werden.

Ist dazu die Genehmigung der anderen Eigentümer erforderlich?
Der Balkon liegt zur Hausrückseite.

Ich bin kein Rechtsanwalt, aber soweit mir bekannt, ist es üblicherweise grundsätzlich so:

Innerhalb der Wände ist es Sache des Wohnungseigentümers, die Außenwände betreffend spätestens aber Sache der Eigentümergemeinschaft.

Im Einzelfall kann immer alles anderes sein. Ich persönlich würde so eine Änderung aber nicht einfach so machen.

Grüße
… Michael

Das ist eine Änderung des Aussehens des Gebäudes, damit ist es Angelegenheit der Gemeinschaft. Das läßt sich ggf aus der Teilungserklärung und dem WEG rauslesen. Allerdings müßte das die Hausverwaltung des GEbäudes auch wissen.

Ist dazu die Genehmigung der anderen Eigentümer erforderlich?
Der Balkon liegt zur Hausrückseite.

Hallo!

Auf jeden Fall! Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung, der alle Miteigentümer zustimmen müssen. Eine einfache oder 2/3 Mehrheit reicht dafür nicht aus.

Durch den Eingriff in die Fassade des Hauses werden die Interessen aller Eigentümer berührt, denn wenn dabei etwas schief läuft, können größere Schäden entstehen. Abgesehen davon wird das Erscheinungsbild des Hauses verändert (Miteigentümer halten sich gelegentlich auch im Garten auf). Wenn z.B. in allen Etagen die Balkontüren an derselben Stelle liegen, nur in einer Wohnung an einer anderen, kann das schon komisch wirken. Bedenke auch, dass die Fassadenfarbe kaum an der zugemauerten Stelle wieder genau gleich aussehen wird, wie am Rest des Hauses.

Es könnte vielleicht etwas einfacher sein, würde man „nur“ eine neue Balkontür beantragen und die alte nicht zumauern wollen. Denn im Grunde geht es um zwei Baumaßnahmen und gerade die zugemauerte Stelle an der Fassade könnte hinterher ziemlich hässlich aussehen. U.U. könnte es hilfreich sein, das Thema mal in der fiktiven Eigentümerversammlung anzusprechen.

Nach meinen Erfahrungen (ich wohne auch in einer Eigentumswohnung), muss der fiktive Eigentümer schon sehr beliebt sein, um diesen Wunsch durchsetzen zu können. Gerade bei Wünschen, die von außen sichtbar sind, gibt es fast immer einen, dem das nicht passt.

Viele Grüße

Anne

Hallo!

Ohne hier eine Rechtsberatung leisten zu wollen (oder zu können), empfehle ich, sich bei Ablehnung des Vorhabens durch die WEG auch mit Urteilen zu Fällen zu beschäftigen, in welchen einzelne Eigentümer solche Maßnahmen dennoch haben durchführen lassen.

M.W. wird von einer wachsenden Anzahl Richter ein vernünftiges (!!!) Anliegen eines einzelnen auch im nachhinein häufig „abgenickt“.

Ausserdem besteht ja auch die Möglichkeit, sein Vorhaben gegen die WEG im Vorfeld einzuklagen.

Denn es ist keineswegs so, dass die anderen Eigentümer sich einfach querstellen können und somit die aktuelle Situation auf alle Ewigkeit zementieren können, nur weil es ihnen „einfach nicht passt“, was der Nachbar vorhat.

Es muss eine wirkliche Beeinträchtigung im Sinne von optischer oder akustischer Störung bzw. Wertminderung des Wohneigentums vorliegen, um ein solches Ansinnen dauerhaft und endgültig ablehnen zu können.
Bei der Versetzung einer Terrassentür kann ich persönlich eine solche Beeinträchtigung pauschal nicht erkennen. Was geht es die anderen Bewohner an, ob man nun 3m links oder rechts in den Garten geht?

Optimal ist es natürlich, wenn man eine Kultur des Miteinanders und der vernünftigen Interessenausgleiche innerhalb einer WEG pflegt. Aber manchmal gibt es eben einzelne „Stinktiere“, die sich generell gegen alles stellen.

Meine persönliche Erfahrung in zwei Fällen zeigt, dass man dies keinesfalls so hinnehmen muss.
Einer davon war der Aushub einer Böschung im zur Wohnung gehörigen Garten mit Sondernutztungsrecht, um ein Sousterrain-Zimmer aufzuwerten. Die Klage zweier WEG-Mitglieder von insgesamt 8 Eigentümern dagegen wurde gerichtlich abgeschmettert.
Der andere beschäftigte sich mit hohen Bäumen im 3 Meter „tiefen“ Garten. Die Bewohner der Gartenwohnung wollten mehr Licht, die Bewohner der oberen Wohnungen wollten Sichtschutz. Letztere unterlagen.
In beiden Fällen wurden die Vorhaben zunächst in der WEG-Versammlung abgelehnt, dann vom Eigentümer der Gartenwohnung dennoch auf eigene Gefahr und Kosten durchgeführt und in der nachfolgenden Klage gerichtlich legitimiert.

Es gibt also Chancen, sich gegen die ewigen bremser durchzusetzen, allerdings braucht es ggf. etwas „Chuzpe“, Selbstvertrauen und Geduld.

Viel Glück!
M.