Hier zerstört der Ball immer wieder zwar keine realen, aber doch sehr hohe ideelle Werte.
Das heißt etwa, dass Blumen, auf deren Blüte man monatelang gewartet hat, abgeknickt werden, usw.
Das sind reale Werte. Unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes eine Sachbeschädigung.
Hier zerstört der Ball immer wieder zwar keine realen, aber doch sehr hohe ideelle Werte.
Das heißt etwa, dass Blumen, auf deren Blüte man monatelang gewartet hat, abgeknickt werden, usw.
Das sind reale Werte. Unter Berücksichtigung des
Eventualvorsatzes eine Sachbeschädigung.
naja, im nachbarschaftsverhältnis mit einer straftat anzukommen, ist wohl der falsche ansatz (zumal der eventualvorsatz in abgrenzung zur bewussten fahrlässigkeit eher nicht vorliegt…)
Gäbe es da Abhilfe?
wenn das nachbarschaftsverhältnis noch nicht angekratzt ist oder zerrüttet werden soll, dann wäre ein klärendes gespräch angebracht (vorbild für kind, blablabla) …
ansonsten entsteht auch beim abknicken der blüte einer pflanze ein schaden, der zu ersetzen ist (§ 823 I bgb), bzw. bei grobimmissionen wie dem ball besteht grds. ein künftiger unterlassungsanspruch (§ 1004 bgb).
zu beachten ist noch § 867 bgb für den fall, dass sich die „täter“ den ball wiederholen wollen.
zu beachten ist noch § 867 bgb für den fall, dass sich die
„täter“ den ball wiederholen wollen.
Wie ist denn der Paragraph zu interpretieren? Hat der Grundstücksbesitzer auch zu dulden, daß die Täter eigenmächtig durch eine eventuell vorhandene Hecke brechen oder bedeutet das vielmehr, daß der Grundstücksbesitzer den Tätern gestatten muß, den Ball auf regulärem Wege, d.h. durch die Wohnung und über die Terrasse, einzusammeln und das Grundstück auf dem gleichen Wege zu verlassen?
ansonsten entsteht auch beim abknicken der blüte einer pflanze
ein schaden, der zu ersetzen ist (§ 823 I bgb), bzw. bei
grobimmissionen wie dem ball besteht grds. ein künftiger
unterlassungsanspruch (§ 1004 bgb).
was, wenn der Sohn „aus Versehen falsch“ geschossen hat und der auch noch nicht deliktsfähig ist. Eine Aufsichtspflichtverletzung kann doch hier ausgeschlossen werden, oder?
ansonsten entsteht auch beim abknicken der blüte einer pflanze
ein schaden, der zu ersetzen ist (§ 823 I bgb), bzw. bei
grobimmissionen wie dem ball besteht grds. ein künftiger
unterlassungsanspruch (§ 1004 bgb).
was, wenn der Sohn „aus Versehen falsch“ geschossen hat und
der auch noch nicht deliktsfähig ist. Eine
Aufsichtspflichtverletzung kann doch hier ausgeschlossen
werden, oder?
da hast du natürlich bzgl. des anspruchs des § 823 I bgb recht (§ 1004 bgb setzt keine deliktsfähigkeit voraus, allerdings wäre der anspruch nicht vollstreckbar, §§ 890 zpo, 19 stgb).
aber man muss ja auch nicht an einem verhalten des kindes anknüpfen.
wenn der erwachsene den ball zuspielt (und das kind in den garten schießt), dann haben wir eine kausale handlung des erwachsenen iSd § 823 I bgb, die letztlich zu einem schaden führt. eine unmittelbare kausalität, also dass der erwachsene selbst den ball in den garten schießt. ist nicht erforderlich.
da hier ein erwachsener aktiv mitwirkt, ist der fall mit den „typischen fällen“ der aufsichtspflichtverletzung nicht vergleichbar.
dazu kenne ich keine rspr und mein kommentar gibt auch nicht viel her…
§ 867 bgb gibt zwar kein eigenmächtiges betretungsrecht des störers, aber ich würde sagen, dass eine duldungspflicht des eigentümers auch dann besteht, wenn der störer über den zaun springt oder durch die hecke bricht. denn § 867 bgb setzt nicht voraus, dass der störer den „üblichen“ zugang zur sache wählt (dies müsste der eigentümer natürlich auch dulden), sondern diese nur „verfolgt“.
der eigentümer wäre jedenfalls ausreichend über §§ 867 S.2 und S.3 bgb geschützt.
hier kommt es auch zu einem dogmatischen problem. denn (teilweise) wird vertreten, dass § 867 bgb überflüssig ist: liegt ein einverständnis des eigentümers vor, braucht es § 867 S.1 bgb nicht. verweigert er den zutritt, liegt eine besitzergreifung vor (das unterstellt diese ansicht), so dass § 867 bgb sowieso nicht anwendbar ist.
Ja, gäbe es. Ein Fangnetz am Zaun des Nachbarn, der die Blumen liebt. Bitte keine Paragraphenreiterei und Rechtsstreitigkeiten. Reden, gemeinsam nach einer Lösung suchen - meine Meinung!
§ 867 bgb gibt zwar kein eigenmächtiges betretungsrecht des
störers, aber ich würde sagen, dass eine duldungspflicht des
eigentümers auch dann besteht, wenn der störer über den zaun
springt oder durch die hecke bricht.
Da will ich doch noch einmal einhaken: Zaun oder Hecke stellen ja Einfriedungen dar. Steht der 867 BGB tatsächlich über dem Strafgesetzbuch?