Band fordert volle Gage - ist es rechtens?

Wenn in den AGB´s einer Band die bereits gebucht ist folgendes steht:

Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten Grund, zahlt der Veranstalter die vereinbarte Gage inkl. Umsatzsteuer. Ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen.

Ist das rechtens, wenn diese Band noch einige Monate Zeit hat, einen anderen Gig zu bekommen?

Hallo,

Ja…das ist rechtens…

Wie es das schöne Sprichwort schon sagt…

Wer die Musik bestellt,muss sie auch bezahlen…

Nehmen wir nur mal als Beispiel die Momentan laufende Faschings-oder Karnevalssaison in Deutschland…
Die Tourplanung für Gruppen wie die Bläck Fööss,Höhner usw.
ist eine schon im lange im Voraus laufende Sache.
Es müssen Instrumente usw. für jeden Auftritt von A nach B nach C usw.
befödert und auf-und abgebaut werden.Dazu benötigt man eine Crew,die man nicht mit dem Hinweis :
…„ätsch…der Karnevalsverein Klein-Kleckersdorf hat unseren Auftritt gekanzelt…ihr könnt jetzt für 5 Stunden frei machen,bis wir euch in Groß-Kleckersdorf wieder brauchen…“…
abspeisen kann…

Je größer und Populärer eine Band ist,umso mehr logistischer und personeller Aufwand steckt auch dahinter…

Hallo,

ich bin mir nicht ganz sicher (vielleicht kann ein anderer hierzu noch etwas beitragen), ob es sich um einen Werkvertrag BGB handelt. Demnach würde folgendes gelten:

Inhaltskontrolle AGB: §307 BGB
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

_Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist_

Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus §649 BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/649.html

Wie gesagt, ich bin nicht sicher, ob dies für diesen Fall zutreffend ist.

Franz

Hallo,

Wer die Musik bestellt,muss sie auch
bezahlen…

vom Grundsatz her richtig.

Nehmen wir nur mal als Beispiel die Momentan laufende
Faschings-oder Karnevalssaison in Deutschland…
Die Tourplanung für Gruppen wie die Bläck Fööss,Höhner
usw.
ist eine schon im lange im Voraus laufende Sache.
Es müssen Instrumente usw. für jeden Auftritt von A nach B
nach C usw.
befödert und auf-und abgebaut werden.Dazu benötigt man eine
Crew,die man nicht mit dem Hinweis :
…„ätsch…der Karnevalsverein Klein-Kleckersdorf hat
unseren Auftritt gekanzelt…ihr könnt jetzt für 5 Stunden
frei machen,bis wir euch in Groß-Kleckersdorf wieder
brauchen…“…

abspeisen kann…

Nur passt das Beispiel überhaupt nicht, denn im konkreten Beispiel wird nicht 5 Stunden vorher abgesagt, sondern Monate vorher (Zitat: "Ist das rechtens, wenn diese Band noch einige Monate Zeit hat, einen anderen Gig zu bekommen?).

Gruß

S.J.

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Wie gesagt, ich bin nicht sicher, ob dies für diesen Fall
zutreffend ist.

beim dienstvertrag kommt man über § 615 bgb zu demselben ergebnis.

ob ein werk- oder dienstvertrag vorliegt, wird sich danach richten, ob die musik zur bloßen unterhaltung dient oder ob nicht die band als solche ein wesentlicher vertragsbestandteil ist.

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Hallo,

im Grundsatz gilt, Pakta sunt servanda, auf gut Deutsch, Verträge sind wie geschlossen einzuhalten, von beiden Seiten. Eine Loslösung von einem Vertrag lässt das Gesetz nur unter bestimmten Umständen (Rücktrittsrecht, Widerruf, Anfechtung, etc.) zu.

Hierfür müssen aber die gesetzlichen oder ggf. vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, denn man kann sich auch vertraglich ein Rücktrittsrecht für bestimmte Konstellationen vorbehalten.

Hält eine Vertragspartei den Vertrag nicht ein, oder löst sich vom Vertrag, ohne dass sie dazu berechtigt ist, kann die andere Vertragspartei grob erklärt entweder auf Leistung und Gegenleistung bestehen, oder Schadensersatz statt der Leistung verlagen.

In letzterem Fall muss sich die Partei, die Schadensersatz verlangt jedoch das anrechnen lassen, was sie dadurch erspart, dass sie die vertraglich vereinbarte Leistung ebenfalls nicht erbringen muss. Gleiches gilt, wenn die Partei, die Schadensersatz verlangt ihre freigewordenen Kapazitäten nicht anderweitig (anderer Auftrag) verwendet, obwohl sie dazu in der Lage wäre. Die Partei muss aber nicht aktiv versuchen auf Teufel komm raus einen anderen Auftrag an Land zu ziehen. Darf sich aber auch nicht auf dem Schadensersatzanspruch ausruhen und andere, gleichwertige Aufträge ablehnen.

Mit den hier geschilderten AGB versucht die Band von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Situation abzuweichen. Wie bereits geschildert verstößt die Klausel jedoch wohl gegen §307, bzw. §305c BGB, da hier Schadensersatzansprüche pauschaliert werden bzw. über einen Umweg versucht wird eine Vertragsstrafe einzuführen.

Eine Vertragsstrafe im Gewand eines Schadensersatzanspruchs ist sicherlich eine überraschende Klausel im Sinne des §305c BGB.

Die Pauschalisierung des Schadensersatzes ist wohl gem. §307 BGB in Verbindung mit der Wertung des § 309 Nr.5 BGB, dessen Wertung auch bei AGB zwischen zwei Unternehemern heranzuziehen ist, unzulässig.

Dies lässt sich jedoch nicht ganz sicher sagen, da es bei der Bewertung von AGB und Verträgen immer auf die weiteren Regelungen des Vertrages, wie z.B. Differenzierung nach dem Verschuldensgrad des Veranstalters und inbesondere das Vertragsgleichgewicht ankommt. Isoliert halte ich die geschilderte Klausel aber für unwirksam.

Bernhard Kelz

Hallo,

ich glaube,das würde ein Gericht aber anders sehen…

Künstler sind nun einmal was besonderes…von einer großen Gewerkschaft gibt es dazu nämlich einiges…unter anderem auch eine
Muster-AGB…ich denke einfach mal,das sich ein Gericht an dieser orientieren würde…und diese sieht nun einmal eine Vergütung vor.

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Hallo Frank,

ich glaube,das würde ein Gericht aber anders sehen…

das darfst du gerne glauben, mit deinem Glauben biste aber ziemlich alleine auf dieser Welt…

Künstler sind nun einmal was besonderes

ach ja?
Die haben kein eigenes BGB und auch keine eigene Fassung der §§ 305 ff BGB.

Gruß

Joschi

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In letzterem Fall muss sich die Partei, die Schadensersatz
verlangt jedoch das anrechnen lassen, was sie dadurch erspart,
dass sie die vertraglich vereinbarte Leistung ebenfalls nicht
erbringen muss. Gleiches gilt, wenn die Partei, die
Schadensersatz verlangt ihre freigewordenen Kapazitäten nicht
anderweitig (anderer Auftrag) verwendet, obwohl sie dazu in
der Lage wäre. Die Partei muss aber nicht aktiv versuchen auf
Teufel komm raus einen anderen Auftrag an Land zu ziehen. Darf
sich aber auch nicht auf dem Schadensersatzanspruch ausruhen
und andere, gleichwertige Aufträge ablehnen.

Mit den hier geschilderten AGB versucht die Band von dieser
grundsätzlichen gesetzlichen Situation abzuweichen. Wie
bereits geschildert verstößt die Klausel jedoch wohl gegen
§307, bzw. §305c BGB, da hier Schadensersatzansprüche
pauschaliert werden bzw. über einen Umweg versucht wird eine
Vertragsstrafe einzuführen.

das ist so (nur im ergebnis) richtig:

zum einen kann man sich bereits die frage stellen, warum auf sekundärrecht (SE-anspruch) zurückzugreifen ist, wenn doch § 649 bgb einen modifizierten primäranspruch darstellt. die argumentation bleibt jedoch dieselbe:

§ 649 S.1 2.Hs. bgb ist grds. disponibel, kann also durch agb oder individualvertrag abbedungen werden.
sämtliche kommentare (s.u.) also, die pauschal auf § 307 bgb abstellen, sind sinnlos, wenn es sich nicht um zwingendes recht handelt.

dennoch wird in hinblick auf § 308 nr.7 bzw. § 309 nr.5 bgb die klausel unwirksam sein. denn -wie der bgh in einem fall zum privaten baurecht entschieden hat- ist ein vollständig verlangter werklohn nicht gerechtfertigt [bei etwa 5% pauschale ist eine abweichung hingegen zulässig].

Quellen: MK § 649 Rn.7 mwn