Hallo,
im Grundsatz gilt, Pakta sunt servanda, auf gut Deutsch, Verträge sind wie geschlossen einzuhalten, von beiden Seiten. Eine Loslösung von einem Vertrag lässt das Gesetz nur unter bestimmten Umständen (Rücktrittsrecht, Widerruf, Anfechtung, etc.) zu.
Hierfür müssen aber die gesetzlichen oder ggf. vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, denn man kann sich auch vertraglich ein Rücktrittsrecht für bestimmte Konstellationen vorbehalten.
Hält eine Vertragspartei den Vertrag nicht ein, oder löst sich vom Vertrag, ohne dass sie dazu berechtigt ist, kann die andere Vertragspartei grob erklärt entweder auf Leistung und Gegenleistung bestehen, oder Schadensersatz statt der Leistung verlagen.
In letzterem Fall muss sich die Partei, die Schadensersatz verlangt jedoch das anrechnen lassen, was sie dadurch erspart, dass sie die vertraglich vereinbarte Leistung ebenfalls nicht erbringen muss. Gleiches gilt, wenn die Partei, die Schadensersatz verlangt ihre freigewordenen Kapazitäten nicht anderweitig (anderer Auftrag) verwendet, obwohl sie dazu in der Lage wäre. Die Partei muss aber nicht aktiv versuchen auf Teufel komm raus einen anderen Auftrag an Land zu ziehen. Darf sich aber auch nicht auf dem Schadensersatzanspruch ausruhen und andere, gleichwertige Aufträge ablehnen.
Mit den hier geschilderten AGB versucht die Band von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Situation abzuweichen. Wie bereits geschildert verstößt die Klausel jedoch wohl gegen §307, bzw. §305c BGB, da hier Schadensersatzansprüche pauschaliert werden bzw. über einen Umweg versucht wird eine Vertragsstrafe einzuführen.
Eine Vertragsstrafe im Gewand eines Schadensersatzanspruchs ist sicherlich eine überraschende Klausel im Sinne des §305c BGB.
Die Pauschalisierung des Schadensersatzes ist wohl gem. §307 BGB in Verbindung mit der Wertung des § 309 Nr.5 BGB, dessen Wertung auch bei AGB zwischen zwei Unternehemern heranzuziehen ist, unzulässig.
Dies lässt sich jedoch nicht ganz sicher sagen, da es bei der Bewertung von AGB und Verträgen immer auf die weiteren Regelungen des Vertrages, wie z.B. Differenzierung nach dem Verschuldensgrad des Veranstalters und inbesondere das Vertragsgleichgewicht ankommt. Isoliert halte ich die geschilderte Klausel aber für unwirksam.
Bernhard Kelz