Banddiebe - §§ 244 oder 244a StGB?!

Hallo,

keine Angst, ich will keine Diskussion über Bandeneigenschaft etc., gehen wir einfach vom normalen BGH Rechtsprech aus, also 3 Leute verabreden sich. Also brauchen wir 3 Personen, die auf Dauer mehrere selbständige Taten des Deliktstypes begehen. Also hier Diebstahl/Raub.

Nun würde diese „einfache“ Bande direkt unter die Qualifikation § 244 I Nr. 2 StGB fallen, was noch kein Verbrechen ist (keine 1 Jahr Mindeststrafe).

Nun gibt es aber auch § 244a I StGB, hiernach sind die Bandendiebe gleich Verbrecher, wenn sie einen Tatbestand des § 243 StGB (die Regelbeispiele mutieren zu echten Tatbeständen) erfüllen.

Problematisch ist jetzt § 243 I S. 2 Nr. 3 StGB (Gewerbsmäßigkeit), wonach wiederholte Tatbegehungsabsicht zur fortlaufenden Einnahmequelle vorliegen muss. Das wird auf die normale Diebesbande natürlich zutreffen, weshalb für diese „normale“ Bande die Regelandrohung von 1 Jahr (Verbrechen) vorliegt.

Der „einfache“ Banden-§ (244) ist nur dann einschlägig, wenn zwar Bandenabrede, aber ohne Gewerbsmäßigkeit vorliegt.

Frage: Gibt es eigentlich einfache Banden? Das können ja nur Banden sein, die aus Spaß stehlen, also Zueignungsabsicht ohne Verwertungsabsicht haben. Was soll man da stehlen? Bandendiebstahl von Kaugummi zum Sofortverzehr? Ist es gewollt, dass die normale Bande also Verbrecher sind?

Mfg vom

showbee

Gesucht wird eine Bande, die sich keine dauerhafte Einnahmequelle aus ihren Taten verschaffen will. Wie wäre es mit Robin Hood und Konsorten? Was anderes fiele mir da auch nicht ein.

Levay

Gesucht wird eine Bande, die sich keine dauerhafte
Einnahmequelle aus ihren Taten verschaffen will. Wie wäre es
mit Robin Hood und Konsorten? Was anderes fiele mir da auch
nicht ein.

Hi,

ja, so sehe ich es auch, nur frage ich mich, ob es Idee des Gesetzgebers war oder ob man hier sich vertan hat? Warum gibt es den Tatbestand 244, wenn 244a fast immer einschlägig ist? Was mir nur noch einfiel, vielleicht haben einzelne Bandenmitglieder nur das Ziel ein anderes Mitglied zu supporten ohne selbst gewerbsmäßig zu sein. Dann würde bei Gehilfe/Anstifter in der Bande ein einzelner mal kein 244a abbekommen, oder?

Komisch komisch… ich weiss warum StR nicht mein Ding ist :wink:

der showbee

Die Vorschrift des § 244 a StGB ist ja recht „neu“; ohne dass ich jetzt ein konkretes Beispiel dafür habe: Aber haben wir es nicht öfter so, dass nach einer Reform etwas unschlüssig erscheint? (Ok, manchmal sogar ohne Reform…) Ich glaube weniger, dass nicht gewollt ist, dass jemand unter diesen Umständen ein Verbrechen begeht. Ich denke höchstens, dass man sich über die Bedeutungslosigkeit der Variante von § 244 StGB keine Gedanken gemacht hat.

Ah, jetzt fällt mir doch noch ein Beispiel ein: § 71 II Nr. 1 GVG ist heute praktisch gegenstandslos, weil die entsprechenden Klagen (z.B. wegen § 126 III BRRG) dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen werden. Somit handelt es sich um eine im Grunde genommen „verwaiste“ Vorschrift, die aber auch niemanden so richtig stört. Mich jedenfalls nicht.

Levay