Ich habe auf meinem Sparbuch meine Frau als Begünstigte eintragen lassen.so würde sie ja nach meinem tode alles geld bekommen.
ist es möglich das meine tochter trotzdem den pflichtteil verlangen könnte .
vielen dank im vorraus.
mfg
i.könig
ist es möglich das meine tochter trotzdem den pflichtteil
verlangen könnte .
Hallo Inga,
ja, das kann sie. Selbst bei einer Enterbung hat sie noch einen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt.
Selbst wenn Du das Geld schon vor Deinem Tod an Deine Frau übertragen würdest, würde diese Schenkung, sofern Du innerhalb von 10 Jahren stirbst, zur Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen (Pflichtteilergänzungsanspruch)
Tipp am Rande noch: Die Begünstigung für den Todesfall gewährleistet n i c h t, dass Deine Frau das Geld auch tatsächlich bekommt. Eine derartige Regelung kann je nach Formulierung sehr problematisch und u.U. sogar wirkungslos sein, ich würde das nochmal genau überprüfen!
Alle Angaben selbstverständlich ohne Gewähr, lass Dich bei Streitigkeiten o.ä. dazu am besten von nem Anwalt beraten.
Deine Frage gehört m.E. ohnehin nicht ins Forum Bank, sondern in den Rechtsbereich…
viele Grüße,
Frosch
Wie das Rechtlich aussieht, kann ich dir leider nicht 100%ig sagen, aber idR wird so ein „Vertrag zugunsten Dritter“ (wenn es das ist was du meinst) sofort mit Tod des Kontoinhabers gülitg und die Schenkung/das Vermächnis kann angenommen werden. Allerdings kann des auch von den Erben (wie aber im Erbrecht üblcih nur von allen gemeinsam) Rückgängig gemacht werden,. solange der Begünstigte die Schnkung/das Vermächnis noch nicht angenommen hat.
Grundsätzlich ist dies eine erbrechtliche Frage, die ein Jurist beantworten sollte.
Als Bankkaufmann kann ich folgendes unverbindlich sagen:
Der Pflichtteil kann durch eine Verfügungsberechtigung nicht ausgeschlossen werden. Im Erbfall kann zwar die Frau über das Geld ggf. zunächst verfügen. In einem Erbstreit würde aber nachgeforscht, wie der Kontostand am Tag vor dem Todestag war und danach wird dann der Pflichtteil ermittelt.
Hallo,
nur zur Info, bei einem normalen Sparbuch ist es nicht möglich einen Begünstigen anzugeben, einen Begünstigten kann mann nur bei Versicherungsprodukten angeben.
Trotzdem, ja klar kann ihre Tochter ihren Pflichteil einfordern.
Wenn sie ein Testament schreiben und sie in diesem ausdrücklich ausschliessen, kann sie ihren Pflichtteil mit hilfe Anwalt etc. einfordern, der wird gering sein,aber wird woll ihn bekommen.
Mit besten Grüssen
Johannes Borbely
Die Begünstigung wurde vermutlich als „Vertrag zu Gunsten Dritter“ eingerichtet. Dabei handelt es sich um eine Schenkung, die mit dem Tode des Kontoinhabers wirksam wird. Dann greift für die Tochter der „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gem. § 2325 BGB, d.h. es wird bei der Bemessung des Pflichtteils (§§ 2303 ff BGB) die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet.
Hallo, Inga,
meiner Meinung nach kann Deine Tochter immer den Pflichtteil verlangen.
Da dies jedoch eine juristische und keine kaufmännische Frage ist, muss ich empfehlen hier einen Anwalt, am besten einen Erbrechtsspezialisten, zu betrauen.
Grüße
Thomas
Hallo ,
vielen Dank für die Anwort.
Es handelt sich um ein Sparbuch das immer 5 Jahre läuft Zuwachssparen. Dann wieder neu angelegt wird. Habe es jetzt 12 Jahre .Besteht dann immer noch ein Pflichtteilanspruch?
Ein anderes Sparbuch auf dem immer geld zufließt besteht 15 Jahre.Wie ist es da mit dem Geld was weniger als Zehn Jahre drauf ist ?
Mfg
S. König
Hallo,
wie lange das Sparkonto schon besteht ist völlig egal. Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt des Todes, das ist der Nachlass.
Die 10-Jahres-Frist des § 2325 ist unerheblich, weil erst mit dem Tode die Schenkung vollzogen wird und erst ab diesem Zeitpunkt die 10-Jahres-Frist zu laufen beginnt.
MfG
Gerd
Hallo Gerd,
vielen dank erstmal.
Ich bin jetzt etwas verunsichert mit der Meinung das die Schenkung erst mit dem Tode vollzogen wird.würde ich eigentlich auch glauben wenn mir nicht ein Rechtsanwalt im Forum anderes mitgeteilt hätte.Und zwar das die Schenkung mit dem Tag der Vereinbarung der Begünstigung it der bank zu laufen beginnt.Was ist nun richtig?
Mfg
S. König