Bank behält keine Kapitalertragsteuer ein

Hallo,

folgender Fall: ein Steuerpflichtiger hat bei mehreren Banken Geld angelegt und erzielt dementsprechend jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hat bei allen Banken Freistellungsaufträge eingereicht, und zwar so, dass insgesamt der Freibetrag nicht überschritten wird. Nun hat keine der Banken im Jahr 2008 bei Auszahlung der Zinsen/Dividenden einen Steuerabzug (Zinsabschlag bzw. Kapitalertrag) vorgenommen. Der ehrliche Steuerpflichtige, der Mühe hat, noch den Überblick zu bewahren, füllt nun die Anlage KAP aus und trägt dort entsprechend der Jahresübersichten alle Kapitalerträge ein.

Nun kommt der Steuerbescheid des Finanzamtes. In der Tat hat der Steuerpflichtige den Freibetrag überschritten. Insoweit muss er nun Steuern nachzahlen (zum Glück gibt es insgesamt eine Rückzahlung infolge der gezahlten Lohnsteuer).

Wie kann so etwas sein? Wenn der Steuerpflichtige es richtig sieht, hat eine Bank im Jahr 2008 deutlich mehr Kapitalerträge steuerfrei ausbezahlt, als es der Freistellungsauftrag erlaubt. Im Bescheid steht außerdem, dass der Steuerpflichtige zukünftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Was wäre passiert, wenn der Steuerpflichtige angenommen hätte, die Anlage KAP nicht ausfüllen zu müssen, da ja keine Zinsabschlags- bzw. Kapitalertragsteuer angefallen ist? Hätte er dann letztendlich aufgrund der Nachlässigkeit der Bank eine Steuerhinterziehung begangen?

Gruß
Ultra

Servus,

Wie kann so etwas sein?

Das gibts schon auch in diesem Jahrhundert noch. Nicht jeder Steuerpflichtige mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Steuerhinterzieher, es gibt auch welche, die ihre Einkünfte sauber erklären, wie der Mensch im vorgetragenen Fall.

Ziemlich wahrscheinlich ist, dass der Steuerpflichtige 2007 den Schritt von 1.421 auf 801 € Freistellung nicht oder nicht vollständig mitgemacht hat, da er ja ohnehin Mühe hat, den Überblick über die Vielzahl der einzelnen gesplitteten Freistellungsaufträge zu behalten.

Im Bescheid steht außerdem, dass der Steuerpflichtige
zukünftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Das FA geht davon aus, dass auch in künftigen Jahren Zinseinkünfte von mehr als 801 € anfallen werden.

Was wäre passiert, wenn der Steuerpflichtige angenommen hätte,
die Anlage KAP nicht ausfüllen zu müssen, da ja keine
Zinsabschlags- bzw. Kapitalertragsteuer angefallen ist?

Dann wäre er unter Umständen vom Bundeszentralamt für Steuern als Steuerpflichtiger erkannt worden, dessen einzelne erteilte und ausgeschöpfte Freistellungsaufträge den Höchstbetrag von 801 Euro überschreiten. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung hätte sich möglicherweise mit einer geeigneten Argumentation in Richtung fahrlässige Steuerverkürzung abmildern lassen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke für die Antwort. Zwar hat der Steuerpflichtige zum Teil den Überblick verloren, da auch ein Bausparvertrag sowie eine ausländische Anlage dabei ist. Die Freistellungsaufträge hat er aber alle überprüft. Die Summe aller Freistellungsaufträge liegt nicht über 801 Euro.

Bei einer Bank hat er beispielsweise einen Freistellungsauftrag von 400 Euro, aber Kapitalerträge von 500 Euro. Das ergibt sich auch aus den Jahresaufstellungen. Aber es zeigt sich, dass keine Quellensteuer einbehalten wurde. Das ist so letzendlich auch im Steuerbescheid ausgewiesen, wo Einkünfte von mehr als 801 Euro bestätigt wurden, aber keine Verrechnung mit Kapitalertragsteuer erfolgte. Einzig steht dort irgendetwas von ausländischer Quellensteuer oder ähnlichem, was aber vom Betrag her nicht ins Gewicht fällt.

Hätte der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ausgefüllt, wären ihm zumindest die Steuern auf die Kapitalerträge erspart geblieben.

Gruß
Ultra

Hallo,

eine wahrscheinliche Erklärung dürften die ausländischen Kapitalerträge des Steuerpflichtigen sein.

Ausländische Kapitalerträge führen in 2008 nicht immer zum Steuerabzug, auch wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist.
Dies ist abhängig vom jeweiligen Land.

Bitte beachten ab 2009 ändert sich dieses !!!

Gruss
Börsenfan1968

danke für die Antwort. Zwar hat der Steuerpflichtige zum Teil
den Überblick verloren, da auch ein Bausparvertrag sowie eine
ausländische Anlage dabei ist. Die Freistellungsaufträge hat
er aber alle überprüft. Die Summe aller Freistellungsaufträge
liegt nicht über 801 Euro.

Bei einem Bausparvertrag besteht auch die Möglichkeit, dass die Bausparkasse keinen Abzug vornehmen musste, nämlich dann wenn für den Vertrag Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage gewährt wurde (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) Satz 4 Doppelbuchstabe cc) EStG).

Außerdem muss kein Abzug vorgenommen werden, wenn der Zinssatz nicht mehr als 1% beträgt.

Beide Möglichkeiten sind ab 01.01.2009 ersatzlos entfallen.

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