Hallo Zielgruppe !
In diesem Forum habe ich vor einiger Zeit die Frage gestellt, ob eine Bürgschaft des Bürgen erlischt, wenn der Hauptschuldner aus dem Vertrag entlassen wird und an seine Stelle ein fremder Dritter eintritt. Ergebnis : Wenn der Bürge dem Schuldübergang nicht zustimmt, hat dies das Erlöschen der Bürgschaft nach §418(1) zu Folge.
In meinem Fall bürgte ich für einen Leasingvertrag. Die Leasinggesellschaft und der bisherige Leasingnehmer haben den Vertrag auf einen neuen Leasingnehmer überschrieben. Meine Zustimmung dazu liegt nicht vor. Genauer gesagt, habe ich von Bankseite noch nichtmal eine Information über die Vertragsumschreibung erhalten. Lediglich der bisherige Leasingnehmer hat mich informiert, dass sein Risiko weggefallen sei. Für mich ist der Fall klar, meine Bürgschaft ist erloschen.
Die Bank sieht das anders: Sie weigert sich, den Eintrag über die Eventualverbindlichkeit bei der SCHUFA zu löschen, weil die Bürgschaft noch bestehe. Meine Aufforderung mit Fristsetzung blieb unbeachtet. Ich erhielt lediglich einen lapidaren Zweizeiler mit dem Hinweis, ich hätte mein Einverständnis gegeben. Dies ist aber falsch.
Was kann ich tun, um die Bank zur Einsicht zu bringen und die Löschung des SCHUFA-Eintrags zu erwirken? Das Problem besteht nämlich darin, dass ich naturgemäß derzeit bei bestehender angeblicher Eventualverbindlichkeit einen höheren Darlehenszins zahlen müsste, als ohne.
Viele Grüße
Jens
Hallo Jens,
du musst unterscheiden zwischen dem nichtentlassen aus der Forderung und dem Schufaeintrag, der nicht gelöscht sondern zunächst mal als erledigt gemeldet wird und 3 Jahre erhalten bleibt (als erledigte Bürgschaft).
Falls die Bank hier generell uneinsichtigt bleibt, würde ich mir einen Anwalt nehmen und falls notwendig den Rechtsweg beschreiten.
Gruß Ivo
Hallo Ivo!
du musst unterscheiden zwischen dem nichtentlassen aus der
Forderung und dem Schufaeintrag, der nicht gelöscht sondern
zunächst mal als erledigt gemeldet wird und 3 Jahre erhalten
bleibt (als erledigte Bürgschaft).
Eine Entlassung aus der Bürgschaft ist gar nicht notwendig, da diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§418(1) BGB) bereits erloschen ist. Ob die Bank das auch so sieht oder nicht, ist zunächst mal deren Vergnügen. Wobei ich mir nicht ernsthaft vorstellen kann, dass ein Sachbearbeiter so etwas falsch entscheidet. Hier sieht es aufgrund der erfolgten Korrespondenz „zwischen den Zeilen“ eher so aus, also ob versäumt wurde, einen neuen Bürgen nach Vertragsumschreibung zu suchen. Natürlich resultiert daraus dann konkludent von Bankseite auch der Unwillen, den Wegfall meiner Bürgschaft an die SCHUFA weiterzugeben. Aber über den ersten Punkt würde ich gar nicht großartig diskutieren.
Aber soweit ich weiß, wird eine Bürgschaft nach Wegfall nicht noch drei Jahre aufgeführt, denn eine Bürgschaft von mir, die etwa vor einem Jahr ausgelaufen ist, wird in der aktuellen SCHUFA-Auskunft nicht mehr gelistet. Kann das jemand genau sagen?
Jens
Aber soweit ich weiß, wird eine Bürgschaft nach Wegfall nicht
noch drei Jahre aufgeführt, denn eine Bürgschaft von mir, die
etwa vor einem Jahr ausgelaufen ist, wird in der aktuellen
SCHUFA-Auskunft nicht mehr gelistet. Kann das jemand genau
sagen?
http://www.schufa.de/loeschfristen.html ?
Gruß ivo
Hallo Ivo!
Aber soweit ich weiß, wird eine Bürgschaft nach Wegfall nicht
noch drei Jahre aufgeführt, denn eine Bürgschaft von mir, die
etwa vor einem Jahr ausgelaufen ist, wird in der aktuellen
SCHUFA-Auskunft nicht mehr gelistet. Kann das jemand genau
sagen?
http://www.schufa.de/loeschfristen.html ?
Genau, der Link ist richtig. Da steht allerdings nichts von Bürgschaften. Aus eigener Erfahrung weiß ich beispielsweise, dass eine Bürgschaft 7 Monate nach Ihrem Erlöschen nicht mehr drinsteht. Ich gehe also davon aus, dass diese unmittelbar nach Ihrer Erledigung gelöscht werden. Das müsste nur mal jemand bestätigen, der sich damit auskennt 
Jens