Bank stellt keine Jahressteuerbescheinigung aus

Eine Bank weigert sich, einem Kunden eine Jahressteuerbescheinigung für 2011 auszustellen, da die Erträge unter dem Freistellungsauftrag liegen.

Der Kunde aber benötigt die Bescheinigung, da er bei einer anderen Bank Erträge *über* dem Freistellungsauftrag erzielt hat. Deshalb schreibt er der Bank:
Laut BMF-Rundschreiben vom 24. November 2008 gilt: „Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs“.

Die Bank bleibt hart und weigert sich weiterhin. Auch nach einer weiteren Mahnung mit Setzen einer Frist.

Der Kunde möchte nun einen Rechtsanwalt beauftragen, die Bescheinigung anzufordern bzw. die Bank ggf. zu verklagen. Wer muss den Rechtsanwalt bezahlen? Der Kunde oder die Bank?

Vielen Dank im Voraus!

Hiho,

zwar keine Antwort auf die konkret vorgelegte Frage, aber ein Hinweis: Es genügt in diesem Fall völlig, die Erträge, die bei dieser Bank erzielt worden sind, in die Anlage KAP zur ESt-Erklärung aufzunehmen.

Dann kann die Günstigerprüfung bei Veranlagung vollständig und reibungslos durchgeführt werden, und alle sind glücklich - außer eventuell einem Rechtsanwalt, dem dann ein Mandat entgeht (wobei der bei dem fraglichen Gegenstandswert mit dem Mandat auch nicht so sehr glücklich würde).

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

das habe ich ja noch nie gehört. Was ist das denn für eine Bank? Ich würde mir eine andere suchen. Meine Vermutung: Die Bank möchte, dass man seine gesamten Werte ausschließlich bei ihr hält. Das ist so, wie wenn Aldi einem Hausverbot erteilte, weil man ja auch gelegentlich zu Lidl geht.

Allerdings ist das mit dem Rechtsanwalt wohl übertrieben. Ich würde in der Steuererklärung das Schreiben der Bank beilegen, dass sie sich weigert. In der Anlage KAP würde ich versuchen, alles möglichst korrekt einzutragen. Das FA kann vom Steuerpflichtigen nichts unmögliches verlängen.

Gruß
Ultra

Hallo,

das habe ich ja noch nie gehört.

ich schon öfters und zwar mit der m.E. durchaus plausiblen Begründung, dass Kunden nur dann eine Steuerbescheinigung erhalten, wenn auch Steuern abgeführt wurden, ansonsten gäbe es nur eine Erträgnisaufstellung.

Meine Vermutung: Die Bank möchte, dass man seine gesamten Werte :ausschließlich bei ihr hält.

Und deshalb hat sie wohl so „kundenfreundlich“ reagiert.

Das ist so, wie wenn Aldi einem Hausverbot erteilte,
weil man ja auch gelegentlich zu Lidl geht.

Nein, das wäre so, als würde man z.B. von der VHS eine Teilnahmebescheinigung verlangen, in der steht, dass man an keinem Kurs teilgenommen hat. :wink:

Das FA kann vom Steuerpflichtigen nichts unmögliches verlängen.

Wieso, wenn der Gesetzgeber etwas verlangt, kann es doch nicht unmöglich sein.

Gruß
Pontius

ich schon öfters und zwar mit der m.E. durchaus plausiblen
Begründung, dass Kunden nur dann eine Steuerbescheinigung
erhalten, wenn auch Steuern abgeführt wurden, ansonsten gäbe
es nur eine Erträgnisaufstellung.

Eine Steuerbescheinigung war vor der Abgeltungssteuerreform einmal die Bescheinigung bezahlter Steuern. Jetzt ist sie eine Bescheinigung über die Summe angefallener Erträge und vieles mehr. Zum Beispiel über die Höhe des Freibetrages und die Höhe des verbleibendes Freibetrags. Also genau das was der Kunde bräuchte.

Meine Vermutung: Die Bank möchte, dass man seine gesamten Werte :ausschließlich bei ihr hält.

Und deshalb hat sie wohl so „kundenfreundlich“ reagiert.

Das könnte zutreffen.

Das ist so, wie wenn Aldi einem Hausverbot erteilte,
weil man ja auch gelegentlich zu Lidl geht.

Nein, das wäre so, als würde man z.B. von der VHS eine
Teilnahmebescheinigung verlangen, in der steht, dass man an
keinem Kurs teilgenommen hat. :wink:

Der Vergleich hinkt, siehe oben.

Das FA kann vom Steuerpflichtigen nichts unmögliches verlängen.

Wieso, wenn der Gesetzgeber etwas verlangt, kann es doch nicht
unmöglich sein.

Stimmt. Und wenn nun der Kunde so genervt von dem ganzen Schriftwechsel mit der Bank ist, dass er das Ganze über den Rechtsanwalt ausfechten möchte, muss dann die Bank den Rechtsanwalt bezahlen? (die Bank handelt ja im Prinzip rechtswidrig)

Hallo,

ich schon öfters und zwar mit der m.E. durchaus plausiblen
Begründung, dass Kunden nur dann eine Steuerbescheinigung
erhalten, wenn auch Steuern abgeführt wurden, ansonsten gäbe
es nur eine Erträgnisaufstellung.

Nein, das halte ich nicht für eine plausible Begründung. Zunächst mal gilt rechtlich gesehen folgendes: http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeltungsteuer_(Deutsc…

„Für Kapitalerträge, die dem Grunde nach der Abgeltungsteuer unterliegen…“. Das heißt, entscheidend ist die Tatsache, dass Kapitalerträge angefallen sind. Ob man unter dem Pauschbetrag bleibt, ist dabei aus genau dem Grund unerheblich, den der TE beschrieben hat, nämlich der Möglichkeit zur Erzielung von Kapitalerträgen bei mehreren Banken.

Daneben kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass die Banken bei mir immer eine solche Bescheinigung ausgestellt haben, auch wenn der FSA ausgereicht hat. Einmal, glaube ich, zwar erst auf ausdrückliche Nachfrage, aber eine grundsätzliche Verweigerung gab es nicht.

Das FA kann vom Steuerpflichtigen nichts unmögliches verlängen.

Wieso, wenn der Gesetzgeber etwas verlangt, kann es doch nicht
unmöglich sein.

Das war so gemeint: Das FA kann grundsätzlich von allen Dingen Originalbelege verlangen. In diesem Fall benötigt der Steuerpflichtige aber eine Bescheinigung, die die Bank ausstellen muss. Wenn sich die Bank ausdrücklich weigert, eine Bescheinigung auszustellen, kann (im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem und FA) dem Steuerpflichtigen daraus kein Strick gedreht werden. Etwas anderes ist die Verpflichtung der Bank, eine solche Bescheinigung auszustellen.

Gruß
Ultra

Stimmt. Und wenn nun der Kunde so genervt von dem ganzen
Schriftwechsel mit der Bank ist, dass er das Ganze über den
Rechtsanwalt ausfechten möchte, muss dann die Bank den
Rechtsanwalt bezahlen? (die Bank handelt ja im Prinzip
rechtswidrig)

Naja, im Prinzip würde ich daher auch sagen, ja. Nur hat im Prinzip auch jede Bank eine Horde unterbeschäftigter Juristen, die soetwas dann auch mal gerne ausfechten.

Die Frage ist eher, ob ein RA notwendig ist. Der Steuerpflichtige kann seine Erklärung ja erstmal ohne diesen Beleg einreichen und vielleicht hat er ja Glück, dass das FA nichts sagt.

Zusätzlich würde ich als erstes den FSA von der einen Bank zu der anderen transferieren, damit die Steuern künftig auf jeden Fall von der unwilligen Bank abgeführt werden. Wenn man nicht gleich sowieso die Geschäftsbeziehung mit ihr beendet.

Gruß
Ultra

ich schon öfters und zwar mit der m.E. durchaus plausiblen
Begründung, dass Kunden nur dann eine Steuerbescheinigung
erhalten, wenn auch Steuern abgeführt wurden, ansonsten gäbe
es nur eine Erträgnisaufstellung.

Nein, das halte ich nicht für eine plausible Begründung.
Zunächst mal gilt rechtlich gesehen folgendes:
http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeltungsteuer_(Deutsc…

Dass das nach deutschem Steuerrecht so ist, habe ich nicht bezweifelt. Für mich ist nur der Begriff „Steuerbescheinigung“ irreführend und deshalb konnte ich die Argumentation der Banken nachvollziehen.
Was wäre denn, wenn es sich um eine ausländische Bank handeln würde und sie zu Recht argumentieren würde, dass sie nach EU-Recht nicht verpflichtet wäre, diese Bescheinigung auszustellen?
Mir ist ein Fall bekannt, dass dann das FA nicht darauf bestanden hatte.
Ich würde mich deshalb der Empfehlung anschließen, es erst einmal ohne Anwalt zu versuchen.