Bank-'überfall'

Hallo!

Man betritt eine Bank, geht zu einem Schalter, holt eine Tüte raus und sagt zu dem Bankangestellten, dass er die Tüte mit Geld füllen soll.
Nehmen wir mal an, der macht das auch noch. Inwiefern wäre man selber dafür strafbar? Man zwingt ihn ja nicht dazu.
Würde die Kleidung irgendwas zu dieser Frage beitragen? (z.B. Maske, Sonnenbrille)

Danke schonmal!,
Gruß
Paul

Der Straftatbestand, um den es hier geht, ist der der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB). Das problematische Merkmal ist das der „Drohung“, denn es heißt in § 253 Abs. 1 StGB:


Wer einen Menschen rechtswidrig […] durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung […] nötigt […]

Eine Drohung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Der von dir dargestellte Fall ist grenzwertig. Hier geht es um die Fragen: Ab wann kann von einer Drohung gesprochen werden (ist dieses Verhalten bereits eine konkludente Drohung damit, bewaffnet zu sein)? Und: Welchen Vorsatz hat der Täter eigentlich?

Levay

Hallo!

Man betritt eine Bank, geht zu einem Schalter, holt eine Tüte
raus und sagt zu dem Bankangestellten, dass er die Tüte mit
Geld füllen soll.
Nehmen wir mal an, der macht das auch noch. Inwiefern wäre man
selber dafür strafbar?

Aus welcher Rolle? (Rolle des Bankangestellten, Dieb, Kunde der zufällig in der Bank ist)

Man zwingt ihn ja nicht dazu.
Würde die Kleidung irgendwas zu dieser Frage beitragen? (z.B.
Maske, Sonnenbrille)

Ein Bankräuber kann anziehen was er für richtig hält, maskiert wäre jedenfalls für ihn am sichersten um nicht erkannt zu werden

Gruß
Thomas

Man betritt eine Bank, geht zu einem Schalter, […]
Inwiefern wäre man selber dafür strafbar?

Aus welcher Rolle? (Rolle des Bankangestellten, Dieb, Kunde
der zufällig in der Bank ist)

Ich meine den, der auch die Bank betreten hat und um das Geld bittet.

Danke für deine Antwort!
Geht es nur um die Drohung?
Oder auch um den Vorsatz des Täters?
Sagen wir mal, er hat den Vorsatz, an Geld zu kommen und die „Dummheit“ der Bankangestellten dafür auszunutzen, ihm trotz keiner Drohung das Geld zu überreichen.
Es kann auch keine Drohung nachgewiesen werden.
Würde der Vorsatz hier wirklich etwas in Bezug auf die Strafbarkeit bewirken?

Geht es nur um die Drohung?
Oder auch um den Vorsatz des Täters?

Es geht um beides.

Sagen wir mal, er hat den Vorsatz, an Geld zu kommen und die
„Dummheit“ der Bankangestellten dafür auszunutzen, ihm trotz
keiner Drohung das Geld zu überreichen.

So einfach ist das mit dem Vorsatz nicht. Er muss sich ja auf den objektiven Tatbestand beziehen, also unter anderem auch auf die Drohung. Wenn dieses Verhalten als Drohung gemeint ist, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Es ist eine Drohung, dann kann räuberische Erpressung oder, wenn er das Geld nicht bekommt, versuchte räuberische Erpressung vorliegen.

  2. Das Verhalten ist objektiv nicht als Drohung zu werten. Dann liegt gleichwohl ein (untauglicher, aber strafbarer!) Versuch der räuberischen Erpressung vor.

Würde der Vorsatz hier wirklich etwas in Bezug auf die
Strafbarkeit bewirken?

Sorum nicht. Aber andersum: ohne Vorsatz nie Strafbarkeit. Glaubt der Täter also, er begehe einen Scherz und jeder müsse das doch erkennen, so handelt er unvorsätzlich und ist nicht strafbar.

Levay

Glaubt der Täter also, er begehe einen Scherz und jeder müsse
das doch erkennen, so handelt er unvorsätzlich und ist nicht
strafbar.

Das würde ja aber auf keine Fall Bestand haben können, wenn der Täter das Geld erhält und es auch behält.
Er müsste es also zurückgeben, sonst hätte er vorsätzlich gehandelt, oder?

Er müsste es also zurückgeben, sonst hätte er vorsätzlich
gehandelt, oder?

Sagen wir mal so: Wenn er das Geld mitnimmt, wird man ihm wohl kaum noch glauben, dass er keinen Vorsatz hatte. Ob er ihn hatte, steht auf einem anderen Blatt. Man müsste das schon konstruieren, dass der Täter, als er das Geld an sich nimmt, noch droht. Ich müsste es genauer nachlesen, das kann ich leider nicht im Kopf… Ist schon ein schwieriger(er) Fall, finde ich.

Levay

Ist schon ein schwieriger(er) Fall,
finde ich.

Du kannst es ja ausprobieren und mir berichten, wie es verlaufen ist, bevor ich es probiere :smile:

Wie gesagt, in der Praxis würde man es dem Täter wohl kaum noch glauben. Im Übrigen wäre durch diese Aktion ja auch nichts gewonnen, denn das Geld müsste der Täter so oder so zurückgeben. Das ist keine Frage der Strafbarkeit.

Levay

Wenn er zum Beispiel in dem Moment, in dem er erkennt, dass sein guter Scherz nicht als solcher wahrgenommen wird, von Wut auf den Kassierer übermannt wird, und deswegen das Geld mitnimmt, so hat er doch eindeutig zunächst mal nicht vorsätzlich gehandelt.

Wäre das dann Diebstahl im Affekt, in Tateinheit mit grobem Unfug? Jetzt mal abgesehen von der Beweislage.

Wenn er nun mit dem Geld zu Haus angekommen wäre, sich langsam beruhigt hätte, und nun bei nüchterner Betrachtung zum Schluss gekomen wäre, dass es für seine finanziellen Verhältnisse günstiger wäre, das Geld nicht zurückzubringen, was wäre das dann? Unterschlagung einer durch eine Affekthandlung unrechtmäßigerweise in Besitz gekommenen Sache?

Oder wird das gar nicht so aufgedröselt? Spielt nur das letztendliche Verhalten für die Beurteilung des Ganzen eine Rolle? Abgesehen von der Beweislage natürlich.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Er müsste es also zurückgeben, sonst hätte er vorsätzlich
gehandelt, oder?

Sagen wir mal so: Wenn er das Geld mitnimmt, wird man ihm wohl
kaum noch glauben, dass er keinen Vorsatz hatte.

Vermutlich wäre der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung erfüllt.
Aus meiner Sicht (ich lehne mich mal weit aus dem Fenster):

Wenn der „Täter“ zum Bankangestellten geht und ihm sagt, füllen sie die Tüte mit Geld, und nix weiter, so klingt es wie eine Bitte oder Aufforderung. Der Aufforderung kann er nachkommen, oder nicht. Wenn der Bankangestellter ihm dann, ohne Zwang oder Druck (Waffengewalt, Drohung) dass Geld gibt, kann es auch als „Schenkung“ ausgelegt werden. Wenn ich jemanden auf der Strasse um Geld bitte und er mir welches gibt, ist es ja auch eine Schenkung und kein Überfall. Wenn das Betteln verboten ist, dann habe ich den Tatbestand erfüllt.

Daher wäre keine Straftat durch den Täter. Jedoch würde sich der Bankangestellter dann des Diebstahls schuldig machen, da er fremdes Geld „verschenkt“ hat. Er könnte dann aber Milderung erfahren, da die Situation für ihn eine Zwangssituation (Stresssituation: Hilfe ein Überfall) war, die er nicht einschätzen konnte oder er aus dem Reflex heraus handelt (ich gebe ihm Geld, er lässt mich in Ruhe, nachher drücke ich den Alarmknopf).

Aber der Fall ist schon sehr konstruiert. Wenn das funktionieren würde…

Gruss
HaegarCH

Vermutlich wäre der Tatbestand der ungerechtfertigten
Bereicherung erfüllt.

Sogar ganz sicher, aber das ist ja kein Straftatbestand :smile:

Levay