Hallo,
maximal käme bei der Veröffentlichung der Daten ein fahrlässiger Verstoß gegen das Bundesdatenschutz Gesetz (hier § 43 BDSG) in Frage. Der ist aber wahrscheinlich zu vernachläßigen.
Wenn niemand geschädigt wurde ist es max. eine Owi ansonsten wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er einen finanziellen Verlust durch die Veröffentlichung hat, wird es zur straftat. Ist aber schwierig zu beweisen.
gruß Katie
Also höchstens Verwarnung naja obwohl der Verkäufer muss
erstmal nachweisen das der User im Forum bzw Board der User
von Ebay ist!
maximal käme bei der Veröffentlichung der Daten ein
fahrlässiger Verstoß gegen das Bundesdatenschutz Gesetz (hier
§ 43 BDSG) in Frage. Der ist aber wahrscheinlich zu
vernachläßigen.
ich frage mich gerade, wie jemand, der an einem Thema anscheinend so viel Spaß hat (Du am BDSG), so oft so daneben liegen kann. Das ist doch mindestens schon die dritte Antwort von Dir, die allein bei diesem Thema völlig unangebracht war.
Hallo Ralf,
sorry hast recht das kommt davon wenn man ohne richtig nachzudenken schreibt. Hab die frage nur oberflächlich gelesen und falsch interpretiert.
Danke für den Hinweis, gibt also doch noch nette Leute hier die einen bei einem Fehler nicht gleich anmotzen.
Sorry auch an den Fragesteller, Ralf hat natürlich recht.
Gruß Katie
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