angenommen, eine ehefrau hat eine vorsorgevollmacht u.a. für vermögensangelegenheiten, die auch über den tod des ehemannes hinausgeht.
nun ist der ehemann verstorben, es gibt mehrere erben, und das gericht möchte für das nachlaßverfahren eine vermögensaufstellung haben.
also schickt die ehefrau eine anfrage an verschiedene banken und erhält die antwort „ohne erbschein keine auskunft“.
ist das gesetzlich geregelt oder „willkür“ der banken, daß die vollmacht hier nicht greift?
oder anders gefragt: muß der ehefrau bei vorlage der vollmacht auskunft erteilt werden?
oder anders gefragt: muß der ehefrau bei vorlage der vollmacht
auskunft erteilt werden?
nein. Eine Vollmacht berechtigt zur Vornahme von Rechtsgeschäften, stellt aber den Bevollmächtigten nicht mit dem Bevollmächtigenden in jeder Hinsicht gleich. Für eine weitere Beurteilung wären mehr Details erforderlich.
das gericht möchte für das nachlaßverfahren eine
vermögensaufstellung haben.
Das hat man doch schriftlich, also damit zur Bank gehen.
also schickt die ehefrau eine anfrage an verschiedene banken
und erhält die antwort „ohne erbschein keine auskunft“.
Mit dem Erbschein hat man das Erbe ja bereits angetreten. Man benötigt die Informationen über die Vermögensverhältnisse aber um feststellen zu können ob man das Erbe überhaupt antreten will.
ist das gesetzlich geregelt oder „willkür“ der banken, daß die
vollmacht hier nicht greift?
Mit der Vollmacht konnte man zu Lebzeiten bestimmte Geschäfte tätigen. Mit dem Tod ist diese aber idR ungültig.
oder anders gefragt: muß der ehefrau bei vorlage der vollmacht
auskunft erteilt werden?
Nicht bei Vorlage der Vollmacht sondern bei Vorlage der gerichtlichen Anfrage nach den Vermögensverhältnissen.
das gericht möchte für das nachlaßverfahren eine
vermögensaufstellung haben.
Das hat man doch schriftlich, also damit zur Bank gehen.
bringt aber nix, solange man keinen erbschein hat.
es gibt einen gerichtstermin, bei dem ein erbscheinantrag gestellt werden kann. gleichzeitig soll man die vermögensaufstellung mitbringen.
das funktioniert aber so nicht.
Mit dem Erbschein hat man das Erbe ja bereits angetreten. Man
benötigt die Informationen über die Vermögensverhältnisse aber
um feststellen zu können ob man das Erbe überhaupt antreten
will.
nein. Eine Vollmacht berechtigt zur Vornahme von
Rechtsgeschäften, stellt aber den Bevollmächtigten nicht mit
dem Bevollmächtigenden in jeder Hinsicht gleich.
das würde sich ja vollstens mit meinem rechtsverständnis decken, wenn es darum ginge, transaktionen zu tätigen.
wenn die ehefrau hergeht und sagt „hier meine vollmacht. überweisen sie bitte alles auf mein konto“ und sich damit aus dem staub macht, stünden die übrigen erben schön blöd da.
aber hier geht es um eine einfache auskunft, die noch dazu das gericht haben will. vielleicht sollte dieses direkt die banken anfragen… :-/
es kann doch nicht sein, daß zu lebzeiten - wenn der bevollmächtigende nicht mehr in der lage ist - die bevollmächtigte ALLES darf, und nach dem tod gar nix mehr. dann ist die klausel „ausdrücklich auch nach meinem tod gültig“ doch reine makulatur…?
Für eine
weitere Beurteilung wären mehr Details erforderlich.
aber hier geht es um eine einfache auskunft, die noch dazu das
gericht haben will. vielleicht sollte dieses direkt die banken
anfragen… :-/
das wird das Gericht nicht machen.
es kann doch nicht sein, daß zu lebzeiten - wenn der
bevollmächtigende nicht mehr in der lage ist - die
bevollmächtigte ALLES darf, und nach dem tod gar nix mehr.
Die Vollmacht berechtigt auch zu Lebzeiten nicht zur Erlangung von Informationen, sondern (in der Regel) nur zur Verfügung über Konten und Depots. Ich habe mir eben bei Instituten einen Eindruck verschafft, wie man dort vorgeht. Die Deutsche Bank bspw. schreibt, daß eine Vollmacht für den Todesfall bzw. über den Tod hinaus ausreicht, um Auskünfte über das Vermögen zu erhalten.
Für eine
weitere Beurteilung wären mehr Details erforderlich.
zum beispiel?
Welche Rechte der Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht erhalten hat.
Gruß
C.
P.S.
Ich klinke mich hier aber aus. Einerseits ist mir die Kleinschrift zu anstrengend zu lesen und zweitens sind Nachlaßfälle meist ziemlich kompliziert.
Die Vollmacht berechtigt auch zu Lebzeiten nicht zur Erlangung
von Informationen, sondern (in der Regel) nur zur Verfügung
über Konten und Depots.
Wenn das so ist, ist das nicht ziemlich absurd? „Ich darf zwar nicht wissen, was auf dem Konto ist, aber ich darf alles abheben“?
Umso absurder, da die Transaktionen sowieso sämtlich online abgewickelt werden.
Hätte der Erbe die Bank nicht vom Tod des Kunden benachrichtigt, hätte er alles mögliche tun und lassen können…
Ich habe mir eben bei Instituten einen
Eindruck verschafft, wie man dort vorgeht. Die Deutsche Bank
bspw. schreibt, daß eine Vollmacht für den Todesfall bzw. über
den Tod hinaus ausreicht, um Auskünfte über das Vermögen zu
erhalten.
Da scheint die Deutsche Bank eine bewundernswerte Ausnahme zu sein.
Welche Rechte der Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht
erhalten hat.
Diese Klärung scheint nach Sichtung der AGBs der betreffenden Banken (die sich übrigens wie ein ei dem anderen gleichen) nicht mehr notwendig zu sein.
Hätte ich ja auch gleich nachschauen können. Aber nein, da denkt man „ich hab ja ne Vollmacht…“.
Und um zu sagen, daß es keine Auskunft gibt, braucht die Bank zwei Wochen Zeit… :-/
Danke und Gruß
Michael
der Banken jetzt noch ein bißchen blöder findet und sich hier auch ausklinkt
Mit einer Kontovollmacht über den Tod hinaus" oder einer Vorsorgevollmacht für finanzielle Sachen ist gerade dieser Fall geregelt.
Das ist doch absolut üblich und normal,das Eheleute sich gegenseitig diese Vollmacht ausgeben,denn schon im normalen Fall eines Unfalls eines Partners kann der andere nicht mehr ans Geld.
Die Bank hat auch nicht die Aufgabe,Vermögen für etwaige Erben zu sichern.
Eine Vollmacht ist eine Vollmacht,sie gilt weiter und kann nur von den Erben widerrufen werden. Dazu müsste die sich aber rühren und ihre Erbeneigenschaft mit Erbschein nachweisen.
Bis dahin gilt die alte Vollmacht weiter und man kann unbegrenzt verfügen,Kontoauszügen bekommen allemal.
Deshalb verstehe ich diese Probleme nicht.
Übrigens,diese Aufstellung der Erbsumme dient zur Zeit aussschließlich zur Berechnung der Gerichtskosten und kann auch nach dem Erbscheinverfahren nachgeholt werden. Denn meist kann man das nicht so schnell zusammenstellen,gerade bei Firmen-,Haus-und Grundbesitz.
Mit einer Kontovollmacht über den Tod hinaus" oder einer
Vorsorgevollmacht für finanzielle Sachen ist gerade dieser
Fall geregelt.
Dachte ich auch. Es handelt sich um eine Vorsorgevollmacht, die u.a. alle „Vermögensangelegenheiten“ beinhaltet.
Eine Eintragung darüber ist im Vorsorgeregister hinterlegt, die Banken können sich also problemlos vergewissern, ob das alles mit rechten Dingen zugeht. Tun sie aber nicht :-/
Eine Vollmacht ist eine Vollmacht,sie gilt weiter und kann nur
von den Erben widerrufen werden. Dazu müsste die sich aber
rühren und ihre Erbeneigenschaft mit Erbschein nachweisen.
Bis dahin gilt die alte Vollmacht weiter und man kann
unbegrenzt verfügen,Kontoauszügen bekommen allemal.