Hallo Levay,
ich habe viel mit Bankrecht zu tun, doch ohne externe Fachanwälte geht da nichts, das ist viel zu speziell, ob die immer differenziertere AGB-Rechtsprechung zu Preisklauseln, die neuen Vorschriften zum Scoring im BDSG, die Änderungen im Bankrecht durch die Kapitalmarktkrise, Basel II, Risikobegrenzungsgesetz, Abtretbarkeit von Krediten oder oder oder.
Ich bevorzuge bei Bankrecht den MüKo. Zu dem Thema Kredit- / Debitkarten steht viel bei § 676h BGB:
Wie bei jeder bargeldlosen Zahlung sind mindestens drei, regelmäßig aber vier Beziehungen zu unterscheiden. Das Verhältnis zwischen Kartenausgeber und Karteninhaber wird als Deckungs- oder Emissionsverhältnis bezeichnet. Die Beziehung zwischen Karteninhaber (Schuldner) und dem Vertragsunternehmen (Gläubiger), das die Karte akzeptiert, bildet das Valuta- oder Grundverhältnis. Die Beziehung zwischen Kartenausgeber und dem Vertragsunternehmen wird nicht wie bei der Lastschrift oder beim Scheck als Inkasso-, sondern typischerweise als Akquisitions- oder Vollzugsverhältnis bezeichnet. Es kann entweder zwischen dem Kartenausgeber und dem Händler oder zwischen Kartenunternehmen, als Lizenzgeber des Kartenausgebers und dem Händler bestehen. Das Verhältnis zwischen Kartenunternehmen und Kartenausgeber wird als Clearingverhältnis bezeichnet.
Deckungsverhältnis:
Zwischen Kartenunternehmen und Karteninhaber wird ein Kartenvertrag geschlossen, der teilweise auch Emissionsvertrag genannt wird. Hierbei handelt es sich um einen als entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zu verortenden Rahmenvertrag,19 der auf Erfüllungsübernahme iSd § 329 BGB gerichtet ist und durch die Weisung iSd § 665 konkretisiert wird, die der Karteninhaber beim Einsatz der Karte abgibt und die vom Händler dem Kartenunternehmen übermittelt wird. Kernelement des Kartenvertrages ist also die Verpflichtung des Kartenunternehmens, in einer Vielzahl von Fällen für die Tilgung von Forderungen zu sorgen, die der einzelne Karteninhaber bei den jeweiligen Vertragsunternehmen begründet. Der Karteninhaber wird durch den Kartenvertrag zur Zahlung eines jährlichen Entgelts (Jahresgebühr) verpflichtet. Hat das Kartenunternehmen in Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus der Erfüllungsübernahme das Vertragsunternehmen im Wege des abstrakten Schuldversprechens und anschließender Zahlung befriedigt, so erhält es gegen den Karteninhaber einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675 Abs. 1, 670 BGB, der jedoch bis zum nächsten Abrechnungstermin gestundet ist und sodann im Wege der Belastungsbuchung geltend gemacht wird.20 Lag infolge einer missbräuchlichen Verwendung der Karte keine Weisung vor, so entsteht kein Aufwendungsersatz, was durch § 676h explizit klargestellt wird. Soweit das Deckungsverhältnis oder die Weisung lediglich unwirksam sind, und nicht wie beim Missbrauch gänzlich fehlen, steht dem Kartenunternehmen idR ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) zu.
Die Rechtsnatur der Weisung ist umstritten. Einige plädieren für Anweisung iSd § 783, mit der Folge, dass gestützt auf § 790 S. 1 BGB ein Widerruf möglich sein soll, bis das Kartenunternehmen die Forderung des Vertragsunternehmens beglichen hat. Demgegenüber geht die heute ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es sich um eine geschäftsbesorgungsrechtliche Weisung handelt, die nach Einsatz der Karte auch nicht durch eine Gegenweisung widerruflich ist. Ein Weisungswiderruf ist allenfalls bei einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Kartenunternehmens durch das Vertragsunternehmen denkbar. Die Rechtsprechung lässt Tendenzen erkennen, die Unwiderruflichkeit unter Rückgriff auf Treu und Glauben zu mildern. Die Anforderungen hierfür sind jedoch hoch, der Mangel aus dem Valutaverhältnis muss dem Rechtsgeschäft auf die Stirn geschrieben sein und liquide beweisbar sein. Mängelgewährleistungsansprüche wegen offenkundiger Mängel, die in einem einfachen Brief vorgetragen werden, genügen hier für nicht. Vielmehr muss offenkundig eine Fälschung von Leistungsbelegen oder ein anerkanntermaßen nichtiges Geschäft vorgelegen haben. Auch ein auf § 358 BGB gestützter Einwendungsdurchgriff kommt bei der Universalkreditkarte, anders als bei der reinen Händlerkarte mit einer Zweipersonenbeziehung, nicht in Betracht. Ein Einwendungsdurchgriff kann in Parallele zum Weisungswiderruf allenfalls in seltenen Fällen auf § 242 BGB gestützt werden, aber nur bei schweren, offenkundigen und liquide nachweisbaren Mängeln. Die Vorgaben in Art. 54 Abs. 1, 66 RL über Zahlungsdienste werden hieran nichts ändern, da nach Art. 66 Abs. 2 RL das Widerrufsrecht der Weisung bereits in dem Moment erlischt, in dem der Kunde die Weisung gegenüber dem Zahlungsempfänger (also dem Händler) abgegeben hat.
Akquisitions- und Vollzugsverhältnis.
Bei dem Akquisitionsvertrag handelt es sich um einen Rahmenvertrag sui generis mit Dauerschuldcharakter. Er verpflichtet den Händler die Kreditkarte wie Bargeld zu akzeptieren, was insbesondere in einem Verbot zusätzlicher Gebühren für den Karteneinsatz mündet. Dabei handelt es sich nach überwiegendem Verständnis um eine Abrede zugunsten des am Akquisitionsvertrag nicht beteiligten Karteninhabers. Weiterhin wird ein Disagio vereinbart, das der Händler zu bezahlen hat, es liegt zwischen 3% und 5% der mit der Karte gezahlten Summe. Im Gegenzug verspricht das Kartenunternehmen dem Händler, die mit der Karte abgewickelten Umsätze zu bezahlen, sofern der Händler einen ordentlichen Leistungsbeleg vorlegen kann. Die Rechtsnatur dieser Zahlungszusage ist seit längerem Gegenstand einer intensiven Kontroverse. Die früher vorherrschende Deutung als Forderungskauf, für die die Formulierung in vielen Akquisitionsverträgen sprach, hat sich nicht durchsetzen können. Seit 2002 plädiert die Rechtsprechung unter Zustimmung der überwiegenden Auffassung dafür, das Zahlungsversprechen als abstraktes Schuldversprechen des Kartenunternehmens gegenüber dem Vertragshändler zu qualifizieren. Demgegenüber plädiert ein Teil des Schrifttums für die Einordnung als Garantie. Für eine Stellungnahme ist von der Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte auszugehen. Diese spricht gegen die Einordnung als Forderungskauf, denn anderenfalls würden die Händler für den Bestand der verkauften Forderungen haften. Gegen die Einordnung als Garantieerklärung spricht, dass der Kartenausgeber nicht als sekundärer Schuldner für den Eintritt eines Erfolgs haftet, sondern vielmehr eine primäre Zahlungspflicht übernehmen soll. Die Deutung als abstraktes Zahlungsversprechen passt auch besser zur Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte, da nur diese dem Vertragsunternehmen dieselbe Sicherheit wie eine Bargeldzahlung bietet. Einigkeit besteht zwischen beiden Auffassungen aber darüber, dass die Zahlungspflicht des Kartenunternehmens unabhängig von der Wirksamkeit des Valutaverhältnisses begründet wird. Das Angebot auf Abschluss eines abstrakten Schuldversprechens wird von dem Kunden als Boten bei Einsatz der Karte überbracht und vom Händler angenommen. Es steht aber unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Kartenunternehmen innerhalb der in den AGB vereinbarten Frist ein vollständig ausgefüllter Leistungsbeleg vorgelegt wird. Dabei soll nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen von rein formalen Angaben wie der Adresse des Karteninhabers unbeachtlich sein; vielmehr soll nur das Nichtvorhandensein von sicherheitsrelevanten Daten wie der Kartennummer, dem Verfalldatum usw. den Bedingungseintritt hindern.
In vielen Händlerverträgen finden sich Rückbelastungsklauseln für den Fall, dass das Kartenunternehmen seinen Aufwendungsersatzanspruch nicht gelten macht, da der Karteninhaber infolge Missbrauchs der Karte keine Weisung erteilt hat oder ausnahmsweise sich auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann. Damit soll insbesondere das Missbrauchsrisiko auf den Händler verlagert werden. Derartige Klauseln halten im Präsenzgeschäft mit körperlicher Vorlage der Karte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 nicht stand, sofern das Rückbelastungsrecht sachlich unbegrenzt ist. Es widerspricht wesentlichen Grundsätzen des Kreditkartenverfahrens, namentlich der Bargeldersatzfunktion, wenn das Missbrauchsrisiko vollständig auf den Händler verlagert werden kann. Dieser ist oft darauf angewiesen, Kartenzahlungen zu akzeptieren, um Umsätze zu generieren, während das Kartenunternehmen den wesentlichen Nutzen und Gewinn aus dem Kartenzahlungssystem trägt. Außerdem ist das Kartenunternehmen unter dem Gesichtspunkt des cheapest coast avoiders am ehesten in der Lage, das Missbrauchsrisiko zu beherrschen und zu versichern. Eine Rückbelastung ist deshalb nur insoweit zulässig, als die Beherrschung des Risikos dem Vertragshändler oblag und dieser seine Mitwirkungspflichten daran unterlassen hat, z.B. in dem er eine Sperrdatei nicht abgefragt hat oder den Leistungsbeleg nicht ordentlich ausgefüllt hat. Entsprechendes gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung eines Einwendungsdurchgriffs. Das Kartenunternehmen könnte geneigt sein, Einwendungen des Karteninhabers aus dem Valutaverhältnis zuzulassen, da es dann den Händler zurückbelasten könnte. Damit würde der Kunde aber besser als bei einer Barzahlung stehen, bei der er wegen Mängelgewährleistung oder anderer Einwendungen gerade auf die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises im Verhältnis zum Händler klagen müsste und das Insolvenzrisiko des Verkäufers/Vertragsunternehmens zu tragen hätte. Rückbelastungsklauseln sind also nur insoweit zulässig, als sie die seltenen Fälle abdecken, in denen sich das Vertragsunternehmen rechtsmissbräuchlich verhält und das Kartenunternehmen von daher im Deckungsverhältnis den Einwendungsdurchgriff ausnahmsweise beachten muss.
Ob diese Grundsätze auch im sog. Telefon-/Mailorderverfahren gelten, ist ebenfalls umstritten. Kennzeichen dieses Verfahrens ist, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auf die körperliche Vorlage der Karte verzichtet wird und eine Prüfung der Unterschrift unterbleibt. Stattdessen übermittelt der Kunde dem Händler lediglich via Telefon oder Email die Daten seiner Karte, woraus dieser einen Leistungsbeleg bzw. einen entsprechenden Datensatz erstellt. Der Vertragshändler darf nur dann die Kreditkartendaten für die Erstellung eines Leistungsbelegs nutzen, wenn die Händlerbedingungen dies vorsehen. Die AGB sind weiterhin meistens so ausgestaltet, dass der Vertragshändler nur dann einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen erhält, wenn auch wirklich eine Bestellung eingegangen ist und zuvor eine Rückfrage bei dem die Karte ausgebenden Unternehmen stattgefunden hat. Der Händler muss zur Vermeidung der gesteigerten Missbrauchsgefahren vor der Zahlung prüfen, ob der Besteller und der Karteninhaber identisch sind und die Kartenprüfnummer auf der Rückseite der Karte überprüfen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Kartenunternehmen die Voraussetzungen für eine Identitätsprüfung schafft. Die Rechtsprechung geht in ihren neueren Entscheidungen davon aus, dass die Verteilung des Missbrauchsrisikos im Mailorderverfahren nicht anders als bei Präsenzgeschäften zu entscheiden sei, bei denen die Karte körperlich vorgelegt wird, also Rückbelastungsklauseln unzulässig sind. Dem liegt die These zugrunde, dass auch bei Distanzgeschäften eine Bargeldersatzfunktion bestehe, die einem verschuldensunabhängigen Abwälzen des Missbrauchsrisikos auf den Vertragshändler entgegenstehe. Dem ist im Schrifttum teilweise vehement widersprochen worden. Es wird vor allem darauf verwiesen, dass im Fernabsatz eine Leistung Zug-um-Zug von vornherein ausgeschlossen sei, sodass der Händler auf die Kartenzahlung angewiesen sei, weshalb es sachgerecht sei, ihm das Missbrauchsrisiko aufzuerlegen. Die Verwerfung von Rückbelastungsklauseln führe zu einer unangemessenen Beschränkung der Vertragsfreiheit.
Valutaverhältnis.
Der Einsatz der Kreditkarte setzt zunächst eine Abrede voraus, mit der Karte zahlen zu dürfen, die in aller Regel konkludent durch den Aushang des Symbols der Kartengesellschaft vereinbart wird. Daneben kommt aber auch ein Anspruch des Karteninhabers auf bargeldlose Zahlung unter Rückgriff auf das Akquisitionsverhältnis in Betracht. In diesem verpflichtet sich der Vertragshändler, die Karten des Kartenunternehmens wie Bargeld zu akzeptieren. Hierin wird zu Recht von der ganz überwiegenden Meinung ein Vertrag zugunsten Dritter gesehen. Gleiches gilt für das Verbot, einen Preisaufschlag vorzunehmen. Die Bezahlung mit der Karte führt nach heute einhelliger Auffassung analog § 364 Abs. 2 BGB zu einer Leistung erfüllungshalber, da der Vertragshändler bis zur endgültigen Gutschrift der Valuta nur einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen gegen den Kartenaussteller erwirbt. Mit der Annahme der Karte erfüllungshalber ist der Vertragshändler verpflichtet, zunächst Erfüllung aus der Kartenzahlung zu suchen. Die Grundforderung im Valutaverhältnis ist solange gestundet.
VG
EK