Bankgebühren für Rücklasten

Ein BGH Urteil verbietet Banken mittlerweile ja Gebühren von Privatpersonen für Lastschriftrückgaben mangels Deckung zu erheben.
Gleichzeitig kommt es aber vor, daß von Firmen bei Lastschriftstorno Gebühren gefordert werden für diesen Vorgang. Die Behauptung, sie hätten bei ihrem Geldinstitut für diesen Stornovorgang Gebühren bezahlt, die man im Schadensfall nun zu bezahlen hätte.
Stimmt das, gibt es für gewerbliche Bankkunden tatsächlich noch die Rücklastgebühr und falls ja, ist diese ein Festbetrag oder kann sie mit der Bank ausgehandelt werden.
Hintergrund: Wenn dem nicht so ist, kann ein Internetdienstleister willkürlich Abbuchungen vornehmen, sofern er persönliche Daten von der Person hat, die er also auch über eine Registrierung erhalten haben kann, ohne das jemals ein Geschäftsvorgang zu verzeichnen war.
Genau das ist mir nämlich passiert, eine Firma hat abgebucht, ohne das ich deren Leistung in Anspruch genommen habe, ich hatte mich aber mal vor vielen Jahren dort angemeldet und seither alles ruhen lassen.
Danke für brauchbare Antworten. :wink:

Ciao
Wolfgang

Hallo,

guck zu dem Thema mal die FAQ im Brett Banken und Börsen durch.
Kurz gesagt: Die Bank belastet selbstverständlich dem Einreicher eine Gebühr-nicht aber dem eigenen Kunden, der belastet wurde.
Es gibt eine Standardgebühr (3,00 €) von der das Kreditinstitut jedoch abweichen kann.

Grüße

Uwe

Hallo Uwe,

guck zu dem Thema mal die FAQ im Brett Banken und Börsen
durch.

doie entsprechende FAQ ist seit dem letzten Urteil nicht online, weil ich die Sachlage derzeit nicht voll durchblicke. Wenn Du aber wieder mal einen der legendären Artikel zu dem Thema schreibst, schlage ich wieder zu :wink: Falls Du den alten Text des FAQ-Eintrages haben willst, um ihn an den wesentlichen Stellen abzuändern, schicke ich ihn Dir gern zu.

Gruß,
Christian

Eigentlich finde ich es gar nicht so schwer.

Aus der Urteilsbegründung BGH XI ZR 154/04:

Die Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriftentgelt umfassenden
Aufwendungen dem Gläubiger aufgrund des mit diesem bestehenden
Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen (van Gelder, in: Festschrift
für Kümpel aaO S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls seine
Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in
Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhältnisvon Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen
hat.

Gruss Ivo