Mieter M und Vermieter VM haben ihren Mietvertrag ordnungsgemäß beendet. Die Kaution wurde bereits auch zurücküberwiesen. VM hat 100 € zurückbehalten, was ja grundsätzlich zulässig ist.
Heute hat M die Abrechnung für die Kaution erhalten. Von der Bank B wurden 5,11 € „Gebühren“ erhoben, die dem M abgezogen wurden. VM hat damals das Mietkautionskonto angelegt und in den Zusatzvereinbarungen des Mietvertrages heisst es:
§ 6 Mietsicherheit
„Die Auswahl der Hinterlegungsart und der Bank oder Sparkasse obliegt dem Vermieter“
Nach der Nutzung von google und der FAQ scheint es mir so, als ob Bankgebühren vom Vermieter zu tragen sind.
Meine Frage ist jedoch: Wo steht das? Gibt es ein Urteil dazu? Beziehungsweise: Wie müsste M argumentieren, um die Gutschrift der 5,11€ zu erreichen?
Hallo,
käme man im beschriebenen Fall mit ‚wer die Musik bestellt, der zahlt sie auch‘ weiter?
Es gibt ja auch die Möglichkeit, eine kostenlose Anlageart zu bekommen. Wer also die gegebene Form gewählt hat, trägt auch die entsprechenden Kosten - weil er sich das schließlich so ausgesucht hat.
Gruß
loderunner (ianal)
werden immerhin ein LG- und ein AG-Urteil erwähnt, die die Umwälzung der Gebühren - hier Kontoeröffnungsgebühren - auf den Mieter grundsätzlich verneinen, sogar wenn es vertraglich vereinbart wurde.
(Diese Urteile sind allerdings nicht automatisch bindend.)