Bankhaftung bei falscher Vollmacht

Hallo,

angenommen, das Kind von Herrn X hat Geld vom Sparbuch abgehoben, obwohl
unbezahlte Heimrechungen vorlagen, und will dieses Geld nicht zurückzahlen. (Es
lag eine Kontovollmacht vor.)

Es wurde Klage bei Gericht eingereicht.

Aus der Ladung des Gerichtes:

„Die Beklagte (Tochter) wird gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb Frau X (Ehefrau des Betreuten) die Beklagte im
Sommer 2003 bevollmächtigen konnte für das streitgegenständliche Sparbuch.
Letzteres lautet auf den Namen des Klägers (also des Vaters), so dass nur
dieser verfügungsberechtigt war - es wird insoweit auch auf den Vortrag der
Klägerseite insoweit verwiesen.“

Das sieht wohl schlecht aus für die Gegenseite ? Oder muss die Mutter, also
Ehefrau des Betreuten noch extra verklagt werden, da sie unberechtigt eine
Vollmacht ausgestellt hat ?

Wie ist die Frage der Bankhaftung zu bewerten ?

Eigentlich eine Frage für ein anderes Brett (Rechtsfragen), aber dafür wohl zu
„präziese“ ?

Gruss

Andreas

Hallo Andreas,
ich bin kein Anwalt. Aber in meinen Augen hat die Bank mit der Annahme der Vollmachterteilung durch die nichtberechtigte Person (Ehefrau) den Fehler begangen. Ein Problem könnte evtl. aus der sicheren Aufbewahrung heraus kommen. Ich schätze dieses Problem aber für nicht besonders hoch ein.
Mit freundlichen Grüßen
Georg

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Hallo Andreas,

mich würde interessieren:
a) Um was für einen Betrag es ging
b) Ob das Kind von Herrn X im Besitz des Sparbuchs war

Klingt auf den ersten Blick vielleich komisch, ist aber durchaus relevant für meine Antwort.

Gruß Ivo

Hallo Andreas,

Hallo Ivo

mich würde interessieren:
a) Um was für einen Betrag es ging

2000 Euro Streitgegenstand (insgesamt aber ca. 6500 Euro, Klage wird evtl.
erweitert)

b) Ob das Kind von Herrn X im Besitz des Sparbuchs war

ja

Klingt auf den ersten Blick vielleich komisch, ist aber
durchaus relevant für meine Antwort.

Gruß Ivo

Gruss

Andreas

Hi,

weitere Nachfrage : Wie lautet die genaue Kontobezeichnung ? (im Sparbuch)

Herr X , wegen Kind Y oder
Kind Y , zu Händen Herrn X

Der Unterschied :

im ersten Fall ist Herr X der Kontoinhaber und Gläubiger der Einlage. Wenn Frau X keine Vollmacht hat, hätte die Bank keine von ihr erteilte Vollmacht engegennehmen dürfen und ist somit möglicherweise für den Schaden haftbar zu machen.

im zweiten Fall ist das Kind der Gläubiger der Einlage. Solange es minderjährig ist, haben die gesetzlichen Vertreter des Kindes, also regelmässig die Eltern, zusätzliche Verfügungsgewalt - also auch die Mutter. Es ist meiner Ansicht nach belanglos, wenn nur der Vater in der Kontobezeichnung genannt ist, z.B. deshalb, weil er das Konto für das Kind eröffnet hat.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Hallo Hans-Jürgen,

eigentlich wollte ich mit „nö nö, weder noch“ anfangen, aber um es nicht zu
kryptisch werden zu lassen:

Das Sparbuch lautet auf Herrn Vorname Name, die Vollmacht ist von der Ehefrau
des Herrn Name lautend auf die Tochter.

Ist bisher weder meiner Wenigkeit noch der Bank noch dem von mir beauftragten
Anwalt aufgefallen. Ich gehe mal davon aus, dass der Vater zum Zeitpunkt der
Vollmachtserteilung durch die Mutter schon nicht mehr geschäftsfähig war.

Mir ist es nur aus einem Teilgebiet des Sozialrechts bekannt, dass sich
Eheleute ohne Vollmacht gegenseitig vertreten können. Deshalb bin ich auch gar
nicht auf den Gedanken gekommen, dass hier etwas schief gelaufen sein könnte.
Da hat bei Gericht jemand genau aufgepasst.

Hat jetzt eine Klage gegen die Tochter überhaupt noch Sinn ? Wenn die
ursächliche Schuld bei der Bank liegt und durch deren mangelhafte Prüfung erst
ein Missbrauch des Sparbuches/der Gelder möglich war, soll dann die Klage
zurückgezogen werden ? Wie verhalte ich mich beim Gütetermin ? Muss ich vorher
bei der Bank prüfen, ob die Sachlage wirklich wie geschildert ist ? Hat die
Bank die alte Vollmacht überhaupt noch ? Fragen über Fragen, wo es doch erst so
einfach aussah.

Kein Wunder, wenn Anwälte oft gut beschäftigt sind.

Gruss

Andreas

Hi,

ganz recht, da sollte sich der Anwalt drum kümmern. Wenn Herr X Kontoinhaber ist, darf nur er eine Vollmacht unterschreiben, und damit basta. Die Frau darf weder Geld abheben, noch Vollmachten erteilen. Meiner bescheidenen Meinung nach stehen die Vertretungsrechte von Eheleuten aus dem Sozialrecht dahinter zurück.

Auch, wenn Herr X geschäftsunfähig ist, darf die Bank nicht einfach so eine Verfügung (das ist auch eine Vollmachterteilung) durch jemand anderen zulassen. Herr X hat dann (wie ein Minderjähriger) einen gesetzlichen Vertreter, also einen Vormund. Der muss durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden und darf verfügen. Wenn diese Unterlagen der Bank vorgelegt werden, ist das in Ordnung, sonst nicht.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Hallo Andreas,

generell ist fest zu stellen, dass nur der Kontoinhaber Vollmachten erteilen darf. In so fern ist der Bank hier ein Fehler unterlaufen, falls die Frau des Kontoinhabers die Vollmacht erteilt hat. (Selbst wenn sie eine hätte.)

Allerdings habe ich meine Frage nicht ohne Grund gestellt.

Die Bank kann gegen Vorlage des Sparbuchs (bis zu 2000 Euro pro Vorgang - glaube ich) an den Inhaber (Vorlegenden) des Sparbuchs auszahlen OHNE seine Verfügungsberechtigung prüfen zu müssen. Ist irgend ein Punkt aus den allgemeinen Sparbedingungen die der Kunde auf der Eröffnung mit unterschrieben hat.

In so fern dürfte sich die Bank hier ohne größere Probleme aus der Haftung stehlen können. Ein grobes Verschulden dürfte hier nicht leicht nachzuweisen sein.

Aufgrund des Fehlers bei der Vollmacht aber ein durchaus interessanter Fall… hoffe du teilst uns das Ergebnis des Rechtsstreits mit.

Gruß Ivo

Hallo Ivo,

Ich denke, dass hier von einem flaschen Gedanken ausgegangen wird. Es ist
relativ unerheblich, welcher Betrag ausgezahlt wurde. Die Bank hat ihre
Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie ohne weitere Prüfung (!) die Vollmacht der
Ehefrau anerkannt hat. Die Auszahlung ist nur ein „Ausfluss“ daraus und für
sich wohl relativ bedeutungslos.

Der Gerichtstermin in Anfang August, ich werde weiter berichten :wink:

Gruss

Andreas

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Hallo Andreas,

ich sehe deinem Bericht interessiert entgegen.

Mir stellt sich nur die Frage ob die Vollmacht überhaupt relevant und notwendig für die Abhebung gegen Vorlage des Buches ist.
Ich habe meine Zweifel.

Gruß Ivo

Vollmacht ist hier unerheblich
Hi,

gemäß allgemeiner Sparbedingungen (die bei Eröffnung der Spareinlage durch den Kunden anerkannt werden) können fällige Leistungen (das sind die, die man früher auch als „versprochene Leitungen“ bezeichnet hat)
an den Vorleger des Sparbuches ausgezahlt werden.
Mit anderen Worten, Beträge die nicht gekündigt werden müssen (entweder, weil schon gekündigt oder ohnehin frei), und das ist der Betrag von 2000,00 € nunmal, da Abhebungen bis zu diesem Betrag in der Regel nicht kündigungspflichtig und somit VZ-frei sind,
können an den Vorleger der Urkunde ausgezahlt werden, ob der eine Vollmacht hat oder nicht.
Ich könnte also mit Deinem Buch bis zu 2.00,00 € pro Kalendermonat abheben.
Deswegen sollte man diese Urkunden auch nicht verlieren, bzw. wird bei größeren Beträgen nach Verlust des Dokuments auch das öffentliche Aufgebot verlangt.
Natürlich heisst es in diesen Bestimmungen (näheres unter Punkt 2.5 bei http://www.lbbw-direkt.de/imperia/md/content/retail/…kann), nicht muss.
Sollte also ein Verdachtsmoment auf Mißbrauch vorliegen, wird die Bank natürlich nachhaken, bzw. im Zweifelsfall die Auszahlung verweigern, muss es aber nicht.
Wenn also die Personenkonstellation bekannt/unverdächtig ist, wird die Bank in der Regel schuldbefreiend auszahlen können.
Die Sparbedingungen, die ich hier im Link angegeben habe, bzw. zitiere sind die der LBBW, die Sparbedingungen andere Kreditistitute unterscheiden sich aber in der Regel wenn überhaupt eher durch Formulierungsunterschiede, als durch Unterschiede im Inhalt.
Die Bank, mit der Du dieses Erlebnis hattest, wird sicher ähnliche, wenn nicht sogar gleichlautende Bedingungen haben.
Ach ja, ein Sonderfall fällt mir noch ein:
Wenn das Konto derart gesprrt ist, dass nur Inhaber oder eine besonders bevollmächtigte Person verfügen kann, sieht die Sache natürlich anders aus, dann wird die Bank ohne Legitimation der auftretenden Person am Schalter keinen Finger in Richtung GEldschublade bewegen.

Viele Grüße

Uwe

Hi,

Ich denke, dass hier von einem flaschen Gedanken ausgegangen
wird. Es ist
relativ unerheblich, welcher Betrag ausgezahlt wurde.

Wenn es ein ganz gewöhnliches Sparbuch war, ohne besondere Kündigungsfrist, ohne Verfügungsbeschränkung dann ist es eben nicht unerheblich.
Bis zu 2.000,00 € kann die Bank nämlich (muss nicht) auszahlen.
Von daher ist diese Deine Bemerkung bei einem Betrag unter 2.000,00 € und der o.a. Ausstattung der Spareinlage falsch.
Sollte die Spareinlage jedoch anders ausgestattet gewesen sein, so hast Du natürlich Recht.
Hier gehts wirklich um Feinheiten, die den Fall komplett drehen könnten.
U.u. ist nämlich dann die Vollmacht der nicht berechtigten Ehefrau unerheblich, weil man auch ohne dieses Schreiben ausgezahlt hätte.

Ich formuliere es mal so, wenn mich ein Kassierer (immer die Prämisse: normales Sparbuch, dreimonatige Kündigungsfrist, keine Verfügungsbeschränkung) gefragt hätte, ob er auszahlen dürfte, hätte ich dem natürlich auch ohne Vollmacht zugestimmt, weil es eben analog der Sparbedingungen ist. Hätte der Kassierer oder ich Zweifel, hätten wir dem aber nicht zustimmen müssen.
Insofern könnte bei der erwähnten Ausstattung der Sapreinlage die Frage wichtig sien, inwieweit der Wunsch nach Auszahlung durch die auftretende Peron plausibel war oder eben nicht war, wobei dieser Nachweis schwierig zu führen sein wird.

Viel Glück

Uwe

Die Bank
hat ihre
Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie ohne weitere Prüfung (!)
die Vollmacht der
Ehefrau anerkannt hat.

Damit hat sie vertragsgemäß gehandelt, wenn keine anderweitige Verfügung durch den Kontoinhaber vorlag!

Die Auszahlung ist nur ein „Ausfluss“

daraus und für
sich wohl relativ bedeutungslos.

s.o.

Der Gerichtstermin in Anfang August, ich werde weiter
berichten :wink:

Das wird sicher interessant

Gruss

Andreas