Hallo,
angenommen, das Kind von Herrn X hat Geld vom Sparbuch abgehoben, obwohl
unbezahlte Heimrechungen vorlagen, und will dieses Geld nicht zurückzahlen. (Es
lag eine Kontovollmacht vor.)
Es wurde Klage bei Gericht eingereicht.
Aus der Ladung des Gerichtes:
„Die Beklagte (Tochter) wird gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb Frau X (Ehefrau des Betreuten) die Beklagte im
Sommer 2003 bevollmächtigen konnte für das streitgegenständliche Sparbuch.
Letzteres lautet auf den Namen des Klägers (also des Vaters), so dass nur
dieser verfügungsberechtigt war - es wird insoweit auch auf den Vortrag der
Klägerseite insoweit verwiesen.“
Das sieht wohl schlecht aus für die Gegenseite ? Oder muss die Mutter, also
Ehefrau des Betreuten noch extra verklagt werden, da sie unberechtigt eine
Vollmacht ausgestellt hat ?
Wie ist die Frage der Bankhaftung zu bewerten ?
Eigentlich eine Frage für ein anderes Brett (Rechtsfragen), aber dafür wohl zu
„präziese“ ?
Gruss
Andreas
