Bankprovision bei Lebensversicherung

Hallo liebe wer-weiß-was Mitglieder!

Ich habe eine Frage zum Abschluß einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde mir 2004 im Rahmen einer regelmässig stattfindenden Beratung von einer Bank verkauft.

Hätte man mir auf Grund des Beratervertrages (BGB) den Erhalt einer Provision nennen müssen?

Wer kennt sich aus in diesem Bereich?

Vielen Dank!

Hallo,
grundsätzlich hätte man Sie -auf Nachfrage- über den Erhalt informieren müssen. Da Banken ja selten ehrenamtlich arbeiten konnte man allerdings auf Seiten der Bank, da wohl keine Nachfrage erfolgte davon ausgehen Sie wüssten das (sicherlich, da gebe ich Ihnen recht, grenzwertig und nicht selbstredend). Anders sähe der Fall aus, wenn Sie mit der Bank einen Vertrag über Honorarberatung gehabt hätten, dann wäre der fehlende Hinweis sowie die Annahme von Honorar und Provision sogar rechtswidrig gewesen.
Über die Höhe von Kosten und Provisionen musste man Sie damals allerdings noch nicht informieren - diese Pflicht besteht erst seit 2008 mit in Krafttreten des VVG

Beste Grüße

Hallo,

bei dieser Antwort bin ich mir absolut nicht sicher, da ich in meiner Tätigkeit mit soetwas nicht in Berührung komme. Die Beraterpflichten wurden in den letzten JAhren und Monaten immer weiter verschärft, sodass zum Beispiel immer Beratungsprotokolle inkluisive Empfehlung des Beraters angefertigt und von allen anwesenden Personen unterzeichnet werden müssen. Dass die Beraterprovision dem Kunden aufgezeigt werden muss, war zumindest im Gespräch, aber nur bei Darlehen weiß ich mit Gewissheit, dass die Beraterprovision auf den sogenannten vorvertraglichen Informationen erwähnt werden müssen. Inwiefern das auch im Fondsbereich erforderlich ist, weiß ich nicht. Sollten Sie von den anderen Experten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, melde dich bitte. Die Informationen kann ich auf jeden Fall bekommen.

MfG

Hallo Somnambul,

sicher bin ich mir hier nicht.Ich glaube aber, dass es zumindest 2004 so eine Verpflichtung noch nicht für Banken gab.
Die Informationspflichten wurden m.E. erst 2008 verschärft, seit dem hat der Kunde Anspruch auf ein PIB (Produkt-Informations-Blatt).

Schöne Grüße

Christian

Hallo!

Ich meine, dass es eine Verpflichtung hierzu für die Bank erst seit 2008 gibt.

Falls es darum geht, günstig aus dem Vertrag herauszukommen, würde ich empfehlen, diesen erst nochmal genau zu prüfen, da er steuerlich noch unter das günstige Recht von vor 2005 fällt. Aber das nur am Rande.

Grüße,
Kami19

Hallo wer-weiß-was Mitglied,

zu meiner aktiven Tätigkeit im Bankbereich, wurden die Lebensversicherungen noch nicht als „Bankprodukt“ geführt. Ich kann Ihnen daher keine konkrete Auskunft über die von Ihnen gestellte Frage erteilen.

Mit freundlichem Gruß
Norbert45

http://www.capital.de/finanzen/banken-zinsen/:Anlege…
26.07.2010

Kunde sollen erkennen können, ob das Umsatzinteresse der Bank eine Rolle bei der Beratung spielt, so das Gericht
Kunde sollen erkennen können, ob das Umsatzinteresse der Bank eine Rolle bei der Beratung spielt, so das Gericht

Anlegerschutz
Bank darf Provision für Lebensversicherung nicht verschweigen
von Renate Daum

Eine brisante Entscheidung: Das Landgericht Heidelberg hat eine Bank zu Schadensersatz verurteilt, weil sie ihre Provision für den Abschluss einer Lebensversicherung verschwiegen hatte. Damit wurde erstmals die Rechtsprechung für Kickbacks auf Policen angewandt.

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Das Urteil vom 13. Juli gegen die Volksbank Kraichgau liegt der Redaktion vor (Az.: 2 O 444/09). Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung ist brisant: Es handelt sich soweit bekannt um den ersten Fall, in dem ein Gericht die Rechtsprechung zu nicht offengelegten Rückvergütungen (Kickbacks) auf Versicherungsprovisionen übertragen hat.

Für fast alle Anlageprodukte erhält der Finanzberater oder -vermittler Zahlungen des Produktanbieters. Bei Publikumsfonds zum Beispiel fließt meist ein bestimmter Teil der jährlichen Gebühr zurück an die Bank des Anlegers. Über solche sogenannten Kickbacks müssen Banken ihre Kunden aufklären, entschied der Bundesgerichtshof in mehreren wegweisenden Urteilen. Dieses Prinzip wendete das Landgericht nun auf Provisionen generell an. Sollte die Entscheidung in höheren Instanzen Bestand haben, könnten zahlreiche Bankkunden selbst bei viele Jahre zuvor abgeschlossenen Verträgen auf eine Rückabwicklung pochen.

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Im konkreten Fall in Heidelberg hatte sich ein älteres Ehepaar 2007 in der Bank beraten lassen und 50.000 Euro in eine fondsgebundene Lebensversicherung einer R+V-Tochter einbezahlt. Gut ein Jahr später lag der Wert nur noch bei 42.594,40 Euro. Der Ehemann fühlte sich falsch beraten und zog vor Gericht. Tatsächlich sprach ihm das Landgericht 50.000 Euro Schadensersatz plus Zinsen zu. Im Gegenzug erhält die Bank die Police.

Das Gericht hatte an der Beratung an sich nichts auszusetzen. Die Kunden erfuhren auch, dass nicht der gesamte Betrag investiert werden würde. Allerdings erwähnte die Bank nicht, dass sie 1001 Euro Provision erhielt. Das hätte sie nach Ansicht der Heidelberger Richter aber tun müssen. Es müsse den Kunden möglich sein zu erkennen, ob das eigene Umsatzinteresse der Bank bei einer Empfehlung eine Rolle spielen könne. „Dieser Gedanke passt auf die Aufklärungspflicht über die Höhe einer Provision in gleicher Weise wie hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen“, heißt es in dem Urteil.

Es gebe keinen Grund, verdeckte Provisionen anders zu behandeln als Kickbacks, meint auch Beate Witt-von Wegerer von der Kanzlei Witt Nittel, die das Urteil erstritten hat: „Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass dies nur für Kickbacks gelten soll.“ Bei der Volksbank war niemand für eine Stellungnahme zu erreichen. Wegen der weitreichenden Bedeutung der Entscheidung ist aber zu erwarten, dass sie Rechtsmittel einlegen wird. Ob Obergerichte die Sichtweise der Heidelberger mittragen, ist unklar.

Momentan nicht verfügbar.

hallo…mein tipp: mal bei der bankenaufsicht nachfragen

Schweiz oder Deutschland?

Deutschland!!!

Immerhin besteht ja bereits seit 1990 die Pflicht auf den Interessenkonflikt, wie oben in dem Heidelberger Gerichtsurteil erwähnt, hinzuweisen.

Die Verpflichtung ergibt sich ja nach BGB, dem Beratervertrag bzw. Geschäftsbesorgers und nicht nach VVG oder Wertpapierhandelsgesetz. Hinter diesen Bank-/Versicherungsgesetzen wird sich „versteckt“, weil Banken glauben für sie gelten nur die eigenen Gesetze. Aber auch das BGB hat für Bankgeschäfte gültigkeit.