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26.07.2010
Kunde sollen erkennen können, ob das Umsatzinteresse der Bank eine Rolle bei der Beratung spielt, so das Gericht
Kunde sollen erkennen können, ob das Umsatzinteresse der Bank eine Rolle bei der Beratung spielt, so das Gericht
Anlegerschutz
Bank darf Provision für Lebensversicherung nicht verschweigen
von Renate Daum
Eine brisante Entscheidung: Das Landgericht Heidelberg hat eine Bank zu Schadensersatz verurteilt, weil sie ihre Provision für den Abschluss einer Lebensversicherung verschwiegen hatte. Damit wurde erstmals die Rechtsprechung für Kickbacks auf Policen angewandt.
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Das Urteil vom 13. Juli gegen die Volksbank Kraichgau liegt der Redaktion vor (Az.: 2 O 444/09). Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung ist brisant: Es handelt sich soweit bekannt um den ersten Fall, in dem ein Gericht die Rechtsprechung zu nicht offengelegten Rückvergütungen (Kickbacks) auf Versicherungsprovisionen übertragen hat.
Für fast alle Anlageprodukte erhält der Finanzberater oder -vermittler Zahlungen des Produktanbieters. Bei Publikumsfonds zum Beispiel fließt meist ein bestimmter Teil der jährlichen Gebühr zurück an die Bank des Anlegers. Über solche sogenannten Kickbacks müssen Banken ihre Kunden aufklären, entschied der Bundesgerichtshof in mehreren wegweisenden Urteilen. Dieses Prinzip wendete das Landgericht nun auf Provisionen generell an. Sollte die Entscheidung in höheren Instanzen Bestand haben, könnten zahlreiche Bankkunden selbst bei viele Jahre zuvor abgeschlossenen Verträgen auf eine Rückabwicklung pochen.
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Im konkreten Fall in Heidelberg hatte sich ein älteres Ehepaar 2007 in der Bank beraten lassen und 50.000 Euro in eine fondsgebundene Lebensversicherung einer R+V-Tochter einbezahlt. Gut ein Jahr später lag der Wert nur noch bei 42.594,40 Euro. Der Ehemann fühlte sich falsch beraten und zog vor Gericht. Tatsächlich sprach ihm das Landgericht 50.000 Euro Schadensersatz plus Zinsen zu. Im Gegenzug erhält die Bank die Police.
Das Gericht hatte an der Beratung an sich nichts auszusetzen. Die Kunden erfuhren auch, dass nicht der gesamte Betrag investiert werden würde. Allerdings erwähnte die Bank nicht, dass sie 1001 Euro Provision erhielt. Das hätte sie nach Ansicht der Heidelberger Richter aber tun müssen. Es müsse den Kunden möglich sein zu erkennen, ob das eigene Umsatzinteresse der Bank bei einer Empfehlung eine Rolle spielen könne. „Dieser Gedanke passt auf die Aufklärungspflicht über die Höhe einer Provision in gleicher Weise wie hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen“, heißt es in dem Urteil.
Es gebe keinen Grund, verdeckte Provisionen anders zu behandeln als Kickbacks, meint auch Beate Witt-von Wegerer von der Kanzlei Witt Nittel, die das Urteil erstritten hat: „Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass dies nur für Kickbacks gelten soll.“ Bei der Volksbank war niemand für eine Stellungnahme zu erreichen. Wegen der weitreichenden Bedeutung der Entscheidung ist aber zu erwarten, dass sie Rechtsmittel einlegen wird. Ob Obergerichte die Sichtweise der Heidelberger mittragen, ist unklar.