Hallo,
ist es gefährlich, zwecks der Möglichkeit von Überweisungen seine Bankverbindung auf der Homepage anzugeben. Kann da jemand einfach so abbuchen oder ist das ungefährlich?
Gruß
Andreas
Hallo,
ist es gefährlich, zwecks der Möglichkeit von Überweisungen seine Bankverbindung auf der Homepage anzugeben. Kann da jemand einfach so abbuchen oder ist das ungefährlich?
Gruß
Andreas
Mit Deiner Bankverbindung kann zunächst einmal jeder von Deinem Konto Geld abbuchen. Die Bank prüft idR nicht nach, ob der Abbuchende im Besitz einer Einzugsermächtigung ist und löst die Abbuchung ein bis zur Vollausschöpfung eines etwaigen Dispo-Kredites.
Nun hast Du aber nach einer jeden Abbuchung sechs Wochen lang Zeit, die Abbuchung rückgängig machen zu lassen. Dazu gehst Du einfach zu Deiner Bank und bittest um Rückbuchung. Die Buchung wird dann mit Wertstellung des Abbuchungstages zurückgebucht, so dass Dir keine Kosten oder Zinsverluste entstehen. Anfallende Gebühren und sonstige Kosten trägt der Abbuchende.
Wenn man die sechs Wochen versäumt, darf die Bank davon ausgehen, dass die Abbuchung rechtens war, dann gehts nur noch über den Herrn Staatsanwalt.
Ein jeder Finstermann, der unrechtmäßig abbucht, wird sich dies zunächst überlegen, da man ja am Empfängerkonto sieht, wer Dir an die Kohle gehen wollte, und schon hat man ihn. Oder er verschwindet mit den abgebuchten Milliarden in die Südsee.
Mit Deiner Bankverbindung kann zunächst einmal jeder von
Deinem Konto Geld abbuchen. Die Bank prüft idR nicht nach, ob
der Abbuchende im Besitz einer Einzugsermächtigung ist und
löst die Abbuchung ein bis zur Vollausschöpfung eines etwaigen
Dispo-Kredites.
Was für ein Schmarrn!!!
Jeder der eine einzugsermächtigung seinem Kontoführenden Institut vorlegt muss nachweisen, daß er ein Recht hat diese vorzulegen.
Der Einzelfall wird nciht geprüft, jedoch sind diejenigen verpflichtet den durchschnittlichen Betrag in Höhe der Einziehungen als Sicherheit zu hinterlegen oder zu verbürgen.
also nicht jeder Hinz und Kunz kann eben mal ne Einzugsüberweisung einreichen und von irgendeinem Konto Geld abbuchen lassen.
zudem kann jeder einzug innerhalb sechs Wochen widerrufen werden.
also Kontoauszüge stets und immer prüfen. Thats all, keine Gefahr.
gruss
local
Hallo,
Jeder der eine einzugsermächtigung seinem Kontoführenden
Institut vorlegt muss nachweisen, daß er ein Recht hat diese
vorzulegen.
das ist falsch. Der Einreicher verpflichtet sich lediglich in der zugrundeliegenden Vereinbarung mit dem KI, daß er nur Lastschriften einreichen wird, sofern ihm eine Einzugsermächtigung vorliegt. Ob das tatsächlich der Fall ist, wird von der Bank nie(!) geprüft.
Der Einzelfall wird nciht geprüft, jedoch sind diejenigen
verpflichtet den durchschnittlichen Betrag in Höhe der
Einziehungen als Sicherheit zu hinterlegen oder zu verbürgen.
Auch das stimmt nicht. Der Kunde hat grundsätzlich die Pflicht, das Konto im Haben bzw. innerhalb der eingerichteten Kreditlinie zu führen. Daß ein Kunde entsprechende gesperrte Guthaben unterhalten mußte, habe ich noch nie erlebt.
also nicht jeder Hinz und Kunz kann eben mal ne
Einzugsüberweisung einreichen und von irgendeinem Konto Geld
abbuchen lassen.
Das allerdings stimmt.
Gruß,
Christian
Hallo,
Mit Deiner Bankverbindung kann zunächst einmal jeder von
Deinem Konto Geld abbuchen. Die Bank prüft idR nicht nach, ob
der Abbuchende im Besitz einer Einzugsermächtigung ist
auch hier zwei - kleinere - Korrekturen: Weder das KI des Einreichers noch das des Zahlungspflichigen prüfen jemals das Vorhandensein einer Einzugsermächtigung. Die Zahlstelle könnte dies im übrigen rein technisch nicht, weil sie idR keine Geschäftsbeziehung bzw. keinen Kontakt zum Einreicher hat.
Nun hast Du aber nach einer jeden Abbuchung sechs Wochen lang
Zeit, die Abbuchung rückgängig machen zu lassen.
Die Rückbuchung ist bis sechs Wochen nach dem auf die Belastung folgenden Kontoabschluß möglich. Das wird im Regelfall deutlich länger sein als nur sechs Wochen nach Abbuchung. Erfolgt die Abbuchung bspw. am ersten Tag nach dem vorherigen Kontoabschluß und erfolgt der Kontoabschluß halbjährlich (wie mindestens vom Gesetzgeber vorgesehen), hat man also sogar siebeneinhalb Monate Zeit.
Anfallende Gebühren und sonstige Kosten trägt der Abbuchende.
Wenn man die sechs Wochen versäumt, darf die Bank davon
ausgehen, dass die Abbuchung rechtens war, dann gehts nur noch
über den Herrn Staatsanwalt.
Ein „gewöhnlicher“ Anwalt reicht fürs erste.
Gruß,
Christian
Hallo,
ist es gefährlich, zwecks der Möglichkeit von Überweisungen
seine Bankverbindung auf der Homepage anzugeben. Kann da
jemand einfach so abbuchen oder ist das ungefährlich?
ich sehe nicht nur das Risiko, daß jemand versucht, direkt via Lastschrift Geld vom Konto einzuziehen. Viel wahrscheinlicher ist es, daß jemand mit den Kontodaten einkaufen geht. Dies kommt inzwischen sehr häufig vor, weil das Einkaufen über Onlineshops diese Vorgehensweise begünstigt.
Insofern gilt das vorgesagte: Immer den Kontoauszug im Auge behalten und bei seltsamen Kontobewegungen das Kreditinstitut informieren. Da man nicht zuletzt auf die Außenwirkung achtet, werden derartige Delikte recht aktiv verfolgt und man macht dabei auch an den Grenzen nicht halt. Bei den größeren Kriminalkommissariaten gibt es inzwischen eigens für derartige Dinge Spezialisten, die auch gute Kontakte zu ausländischen Dienststellen unterhalten. Aber das ist ja nicht wichtig für Dich: Du bekommst Dein Geld auf jeden Fall zurück. 
Gruß,
Christian