Bankvollmacht ein Risiko?

Morgen,

hab hier einen kurzen Ausschnitt zum Thema Bankvollmacht und hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.

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Umfang der Vollmacht:
Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die Bevollmächtigten -und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein- können insbesondere

  • über Guthaben (z. B. Überweißungsaufträge, Barabhebungen, Schecks) verfügen -bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen- und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen,
  • eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen,
  • von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen,
  • Wertpapiere und Devisen an- und verkaufen sowie Auslieferungen an sich verlangen,
  • Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegennehmen und anerkennen,
  • VR-BankCard, VR-SparCard und VR-ServiceCard beantragen,
  • Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen.

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Was genau heißt das in der Sprache Normalsterblicher? Würdet ihr sowas unterschreiben? Gibt es Risiken?

Danke schon im Voraus,
Gecko

Hallo? Eigentlich steht das doch nicht n chinesisch drin, sogar recht deutlich:

Der bevollmächtigte darf geld abheben, überweisungen veranlasssen, daueraufträge einrichten, er darf einen gewährten Dispo-kredit ausnutzen, er darf Aktien kaufen und verkaufen.

Also er darf praktisch alles.

Wenn der Vollmachtgeber eine Million auf dem Konto hat und noch eine Million Dispo kann der Bevollmächtigte auf die Bank gehen und die 2 Millionen in Bar abheben und sich damit einen schöbnen Urlaub in Brasilien gönnen.

Gruß

Jörg

Morgen,

hab hier einen kurzen Ausschnitt zum Thema Bankvollmacht und
hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.

Morgen,

ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen, der Text sollte eigentlich für jeden Verständlich sein, ich schau trotzdem mal ob ich es noch einfach hin bekomme.

Umfang der Vollmacht:
Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller
Geschäfte, mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen. Die
Bevollmächtigten -und zwar, soweit nicht anders vermerkt,
jeder für sich allein- können insbesondere

  • über Guthaben (z. B. Überweißungsaufträge, Barabhebungen,
    Schecks) verfügen -bei Einlagen umfasst dies auch das Recht
    zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen- und in
    diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur
    Geldanlage beantragen,

Der Bevollmächtigte kann Bargeld abheben, Überweisungen und Daueraufträge tätigen, Lastschriften zurückgeben, usw. Das einzige was mir hier selbst etwas komisch vorkommt ist das Recht zur Kündigung des Vertrags (gibts bei uns z.B. nicht) genauso wie die Eröffnung weiterer Konten. Das eröffnen weiterer Konten ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber aus GWG-Gesichtspunkten nur durch den Bevollmächtigten auf seinen eigenen Namen eröffnet werden, mit dem Hinweis, dass im Auftrag eines Dritten gehandelt wird.

  • eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen,

Wenn ein Dispositionskredit eingeräumt ist, kann der Bevollmächtigte diesen auch nutzen.

  • von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen im
    banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen,

Wenn kein Dispositionskredit eingeräumt ist, kann der Bevollmächtigte auch kurzzeitig und in geringem Umfang das Konto überziehen.

  • Wertpapiere und Devisen an- und verkaufen sowie
    Auslieferungen an sich verlangen,
  • Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und
    Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und
    Mitteilungen entgegennehmen und anerkennen,
  • VR-BankCard, VR-SparCard und VR-ServiceCard beantragen,
  • Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking
    abschließen.

Einfacher kann man das nicht erklären …

Was genau heißt das in der Sprache Normalsterblicher? Würdet
ihr sowas unterschreiben? Gibt es Risiken?

Ich hoffe ich konnte noch mehr Klarheit in diesen Text bringen. Risiken gibt es grundsätzlich nur für den Vollmachtgeber, da er an eine dritter Person die oben aufgeführten Rechte vergibt.

Danke schon im Voraus,
Gecko

Kein Problem, man tut was man kann.

Lg Lyerk

Hallo,

genauso wie die Eröffnung weiterer Konten. Das eröffnen
weiterer Konten ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber
aus GWG-Gesichtspunkten nur durch den Bevollmächtigten auf
seinen eigenen Namen eröffnet werden, mit dem Hinweis, dass im
Auftrag eines Dritten gehandelt wird.

äh, nein? Der Bevollmächtigte ist Bevollmächtigter und kann damit im Rahmen der Vollmacht auf Namen und Rechnung des Vollmachterteilenden handeln. Das GWG hat damit herzlich wenig zu tun.

  • eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen,

Wenn ein Dispositionskredit eingeräumt ist, kann der
Bevollmächtigte diesen auch nutzen.

  • von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen im
    banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen,

Wenn kein Dispositionskredit eingeräumt ist, kann der
Bevollmächtigte auch kurzzeitig und in geringem Umfang das
Konto überziehen.

Nein, er kann davon in bankblichen Rahmen Gebrauch machen, d.h. solange und so kräftig, wie das Kreditinstitut dies zuläßt. Dieser Passus schützt tatsächlich den Vollmachtgeber, da eine exzessive Nutzung im Schadensfall sogar Schadensersatzansprüche ggü. dem KI auslösen kann.

Gruß
Christian

Mh nett… und mir wurde angedreht, dass der Zweitmann meine Erlaubnis zum abheben braucht.

Danke für die Infos.