Barecht: wann verfällt eine nicht ausgenutzte Baugenehmigung ?

Guten Tag ,

Wann verfällt eine nicht ausgenutzte Baugenehmigung  für eine Terrasse auf der Garage ?
Die Baugenehmigung war 1959  erteilt, die Terrasse aber nur angefangen.
Der neue Käufer möchte diese nun fortführen, aber der Nachbar hat Einspruch eingelegt. Wer hat eine gute Begründung.
Vielen Dank.

Hallo!

 Na , die ist aber sehr lange verfallen.
Überlege mal, kann man so lange warten ?

Das Baurecht ändert sich fortlaufend, welches Recht sollte man also anwenden ?
Deshalb gibts Fristen. Danach muss man neu beantragen nach neuem Recht.
Das kann auch bedeuten, man kann die einmal geplante Baumaßnahme gar nicht durchführen,weil inzwischen Bebauungspläne oder Ortssatzungen abweichendes bestimmen.

Baurecht ist Ländersache,das genaue regelt also jedes Bundesland selbst.
Aber generell gilt einen Baugenehmigung „nur“ 3 Jahre, kann einmal für max. 3 Jahre verlängert werden.

Übrigens, auch gegen eine genehmigte Baumaßnahme kann man als Nachbar Einspruch einlegen ! Es kann formell baurechtlich OK sein, trotzdem aber den Nachbarn mehr als zulässig beeinträchtigen.
Und wenn Garage nicht auf oder nahe der Grenze steht, spricht nichts gegen eine Dachterrasse. Wahrscheinlich sogar genehmigungsfrei.
Aber hier schaut man wohl dem Nachbarn direkt auf den Kopf. Das muss der nicht dulden.

Mfg
duck313

… eine gute Begründung für was? Die Fortsetzung der Terrassenbaumaßnahme oder eine Begründung für die Klage?

Wann die Baugenehmigung erlischt steht in der Baugenehmigung. In NRW ist das gesetzlich definiert entweder nach drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmiung oder bei einer Unterbrechung der Bauarbeiten um mehr als ein Jahr.

Eine Genehmiung für Terrasse auf einer Garage, die 1959 begonnen wurde, dürfte da wohl deutlich abgelaufen sein. Damit würde ein neuer Bauantrag erforderlich, der, wenn es sich um eine Grenzgarage handelt mit größter Wahrscheinlichkeit nicht genehmigungsfähig ist.

Hallole,

je nach Landesbauordnung gilt die Genehmigung für 3 Jahre und muss dann erneut beantragt oder verlängert werden.

Schöne Grüße
Christian Storch

ich sag: genehmigt ist genehmigt; schluss aus.
(und nun muss ich noch was schreiben, weil 80 zeichen gefordert sind, so ein käse.)

Ein Bekannter Kabarettist sagt so schön:
Wenn man keine Ahnung hat: einfach mal die Fresse halten.

Das solltest du dir zu Gemüte führen, bevor die falschen Antworten gibst.

Gruß
HaWeThie

Hallo,
eine Baugenehmigung gilt nur drei Jahre. Wenn die Arbeiten begonnen worden sind, dürfen diese nicht länger als 2 Jahre unterbrochen werden. Dann ist auch hier die Baugenehmigung erloschen.
Die Garage ist ein Gebäude, das mit einer bestimmten Größe an der Grenze oder im Grenzbereich zulässig.
Mit einer Dachterrasse ist die Garage ohne Grenzabstand nicht zulässig.
Wenn die Garage jedoch so breit ist, dass mit der Dachterrasse der vorgeschriebene Grenzbabstand eingehalten werden kann, wäre eine nachträgliche Genehmigung möglich.
Mittlerweile gibt es zu diesen Streitpunkt die unterschiedlichsten Rechtsprechungen.
Ich empfehle Ihnen sich mit der Baurechtsbehörde in Verbindung zu setzen, um diese mögliche Lösung abzuklären.

Suche nach „Geltungsdauer der Baugenehmigung“ in der jeweiligen Bauordnung:
www.Bauregelwerk.de

Das stimmt doch gar nicht
warum sollte man noch irgendwelchen obskuren Links nachgehen, wenn ide korrekte Antwort schon mehrfach gegeben wurde?

Hallo,

sinnvoll wäre es einfach mal in die entsprechende Landesbauordnung reinzuschauen.

z.B.: findet man für Rheinland-Pfalz folgenden Text:

§ 74

Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden. Der Bescheid über die Verlängerung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzustellen; § 70 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Gruß Merger

PS: nicht alles glauben was hier geschrieben wurde!

Hallo Duck313,

wie Du selbst schreibst

Baurecht ist Ländersache,das genaue regelt also jedes
Bundesland selbst.

Also ist der nächste Satz völliger Quatsch, denn auch dies wird in den entsprechenden Landesbauordnungen geregelt.

Aber generell gilt einen Baugenehmigung „nur“ 3 Jahre, kann
einmal für max. 3 Jahre verlängert werden.

Und in Rheinland-Pfalz sind es z.B. 4 Jahre.

Gruß Merger

Der AW von „Merger“ kann ich mich anschließen:

  1. in der Landesbauordnung nachlesen oder
  2. bei der Baugenehmigungsbehörde nachfragen
  3. Genehmigungen von 1959 sind erloschen, aber können neu beantragt werden
  4. die Fristen sind je nach Land verschieden, von 2, über 3 bis 4 Jahre sind mir bekannt
  5. Baugenehmigungen können verlängert werden, dazu ist ein Antrag erforderlich
  6. was zulässig ist hängt vom Einzelfall ab, z. B. neben der Landesbauordnung ob ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung der Gemeinde etwas festsetzt und regelt, also auch beim Bauamt der Gemeinde nachfragen.

Gruß