Hallo RBierau,
nach deutschem Recht ist das in § 4 Abs. 1 EStG geregelt
Zitat (Erläuterung folgt im Anschluß):
„S.1 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. S2 Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.“
Sie ermitteln den Gewinn folgendermaßen:
- Entnahmen (z.B. bezahlte Krankenkasse)
- Einlagen (z.b. Geld in die Kasse gelegt)
= Gewinn
Sie füllen den Mantelbogen der Steuererklärung (A1 Seite 1-4) aus. Dann ggf. die Anlage Vorsorge, falls Sie Krankenkassenbeiträge, etc. gezahlt haben)
Den oben ermittelten Gewinn tragen Sie in der Anlage GSE ein.
Mit freundlichen Grüßen
Evelyn Marcks-Huber