Barprämie bei Tagesgeldkontoeröffng. - steuerfrei?

Hallo zusammen,

angenommen, man entscheidet sich zur Eröffnung eines Tagesgeldkontos, für das es 25 Euro Startguthaben gibt, quasi als Prämie. Wirkt sich dieser Betrag eigentlich auf den Steuerfreibetrag für Kapitalerträge aus? (und steht das irgendwo geschrieben?)

Danke und Gruß,
Transi

M.E. handelt es sich hierbei um einen sonstigen Vorteil iSd § 20 II Satz 1 Nr. 1 EStG (iVm § 20 I Nr 7 EStG).
Kapitaleinkünfte werden vom sog. Sparerfreibetrag abgezogen, sodass 2007 ein Freibetrag von 725 € für Ledige verbleiben würde.
Übrigens gibt es bei der DAB-Bank ein Startpaket in Höhe von 75 €.

Wiederum steuerfrei?
Danke, Diogenes,
hab auch schon gesehen…

Es handelt sich ja dort um ein Trading-Guthaben, ist das steuerfrei?
Und ein Tankgutschein - eher steuerfrei oder eher nicht? Beides ist ja zweckgebunden.

Nur mal so interessehalber.

Thx, Transi

Ohne jetzt das Kleingedruckte gelesen zu haben, werden bei 100% garantierter Rückzahlung des Einlagebetrages Kapitaleinkünfte vorliegen. D.h. solange es keinerlei Verlustrisiko gibt und keine Mitunternehmerschaft vorliegt, sind wir im § 20 EStG.

Hallo,

angenommen, man entscheidet sich zur Eröffnung eines
Tagesgeldkontos, für das es 25 Euro Startguthaben gibt, quasi
als Prämie. Wirkt sich dieser Betrag eigentlich auf den
Steuerfreibetrag für Kapitalerträge aus? (und steht das
irgendwo geschrieben?)

nein, diese Startguthaben und Prämien sind steuerfrei. Die vorstehende Antwort halte ich daher auch für falsch. Allein schon der Angang über § 20 EStG ist m.E. nicht zielführend, weil es da um Einkünfte geht, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen erzielt werden.

Derartige Werbeprämien sind seit Jahrzehnten in allen Branchen Usus und ich habe noch nicht davon gehört, daß Startguthaben, Prämienzahlungen oder Werkzeugkästen zur Besteuerung herangezogen worden wären.

Gruß,
Christian

Hallo,

Derartige Werbeprämien sind seit Jahrzehnten in allen Branchen
Usus und ich habe noch nicht davon gehört, daß Startguthaben,
Prämienzahlungen oder Werkzeugkästen zur Besteuerung
herangezogen worden wären.

Wie sieht das mit „Freundschaftswerbung“ aus? Wenn also jemand anderes die Prämie bekommt (und man die sich dann zu gleichen Teilen teilt). Ist das selbstständige Tätigkeit und der abgegebene Teil Betriebsausgaben?
Wie bewertet man den Wergzeugkasten angemessen, falls er steuerpflichtig ist?

Cu Rene

Es ist vollkommen richtig dass § 20 EStG als Einkunftsquelle Kapital definiert.

Dabei steht ein Startguthaben ganz offensichtlich mit einer Einlage von Kapital in direktem Zusammenhang. Fernsehwerbung erhalte ich zumindest ohne eine Einlage leisten zu müssen, bzw. ohne eine vertragliche Gegenleistung.
Und, was die Bewertung angeht, so ist ab dem 1.4.2005 ein automatisierter Kontenabruf möglich - welcher auch gerne und häufig durchgeführt wird. Da wird 25€ sicherlich gesetzeskonform nach § 9 BewG mit einem gemeinen Wert von 25€ bewertet.
Aber, nichts für ungut…

Es ist vollkommen richtig dass § 20 EStG als Einkunftsquelle
Kapital definiert.

Dabei steht ein Startguthaben ganz offensichtlich mit einer
Einlage von Kapital in direktem Zusammenhang.

Da man ein Konto auch im Soll führen kann, also ohne Kapitalvermögen, folge ich Deiner Argumentation nicht und da in der Praxis eine Besteuerung bzw. Inanspruchnahme des Freibetrages nicht stattfindet, stehe ich damit wohl nicht allein da. Aber du solltest Deine Auffassung mal den Steuerbehörden mitteilen, vielleicht greifen die die Anregung auf.

C.

Hallo René,

Wie sieht das mit „Freundschaftswerbung“ aus? Wenn also jemand
anderes die Prämie bekommt (und man die sich dann zu gleichen
Teilen teilt). Ist das selbstständige Tätigkeit und der
abgegebene Teil Betriebsausgaben?

wenn Du die Sache geschäftsmäßig betreibst, könnte man darüber reden, aber bei einer einmaligen oder gelegentlichen Aktivität dieser Art, sehe ich da keine Gefahr.

Wie bewertet man den Wergzeugkasten angemessen, falls er
steuerpflichtig ist?

Darüber werde ich nachdenken, wenn es soweit ist :wink:

Gruß,
Christian