Hallo zuammen,
mal eine Rechtsfrage der anderen Art.
Würde eine Dahrlensabteilung einer z.B. VErsicherung ebenso unter die Vorschriften von BAsel II fallen?Oder gelten die Vorschriften aus Basel II tatsächlich nur für Kreditinstitute, wovon aber andere Kreditvergebende Stellen (also Nichtbanken) nicht betroffen sind?
Und im gleichen Atemzug wäre dann die Frage nach den MAH bzw. MAK. Wie stehts bei diesen?
Gruß,
und danke
WKN
Hallo,
Würde eine Dahrlensabteilung einer z.B. VErsicherung ebenso
unter die Vorschriften von BAsel II fallen?
Dreh- und Angelpunkt für all Deine Fragen ist die Definition von Kreditinstituten gem. § 1 Abs. 1 KWG:
http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm#p1
Gruß,
Christian
Hallo,
Dreh- und Angelpunkt für all Deine Fragen ist die Definition
von Kreditinstituten gem. § 1 Abs. 1 KWG:
http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm#p1Gruß,
Christian
Hallo Christian,
genau so ist es! Danke schonmal für den Link.
Bleiben wir mal bei dem Fall einer VErsicherung. Diese betreibt eine eigene Darlehnsabteilung und bietet Kunden Baufinanzierungen an.
Ist die Versicherung somit Basel II unterlegen?
Gruß,
Ben
Hallo,
Bleiben wir mal bei dem Fall einer VErsicherung. Diese
betreibt eine eigene Darlehnsabteilung und bietet Kunden
Baufinanzierungen an.
Ist die Versicherung somit Basel II unterlegen?
vom Gefühl her nicht, aber ich weiß es schlicht und ergreifend nicht sicher.
Gruß,
Christian