Basiszinsen nach BGB §§ 247 und 288 für privates Darlehen ?

Hallo und guten Morgen,
wenn man einem Verwandten ein privates Darlehen geben möchte, kann man doch –um auf der sicheren Seite zu sein- zur Konditionsabsprache den gesetzlichen Basiszins nach § 247(1) nF BGB und für eventuelle Zahlungsverzüge den § 288 (1) S.2 nf nehmen, oder ?

Darf man dann beim § 247 einen Zinsaufschlag z.B. 2% auf den aktuellen Basiszins veranschlagen, so dass sich ein tatsächlich zu zahlender Zins von 2,12% ergibt ?

Wenn ja, darf man diese Vorgehensweise dann auch bei dem Verzugszins nach § 288 nehmen, so dass sich dort dann 7,12% ergäben ?

Für beide §§ die Frage, wie hoch darf man mit diesen Aufschlägen gehen, ohne in die Unsittlichkeit zu gelangen und Gefahr zu laufen, dass irgend ein Richter das gesamte Darlehen zunichtemacht ?

Mit Dank im Voraus und einem freundlichen Gruß,Helmut

Guten Tag,

entschuldigen Sie bitte, dass ich erst heute antworte. Ich war 10 Tage auf Reise und konnte Ihre Frage erst jetzt lesen.
Ihr Katalog enthält schon Detailfragen, die ich aus dem Stegreif zweifelsfrei nicht beantworten kann. Mit Halbwahrheiten ist Ihnen nicht geholfen. Ihre Frage enthält ggf. auch eine steuerliche Komponente, die Sie ggf. direkt mit dem Finanzamt abklären können.Ich bitte um Verständnis und Grüße Sie
Klaus

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