BAT /TVöD (Bewährungsaufstieg,50 % Klausel

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

folgende Info wurde mir bezüglich „Änderung Bewährungsaufstieg“ übermittelt.

Zitat:

Ein Kernpunkt des TVöD ist die Aufhebung der Trennung zwischen
Angestellten einerseits sowie Arbeiterinnen und Arbeitern andererseits mit Schaffung einer einheitlichen Entgelttabelle
mit 15 Entgeltgruppen und bis zu 6 Stufen.

Lebensalter, Familienstand und Kinderzahl haben im neuen Tarifrecht keine Auswirkung auf die Bezahlung.

Bewährungs- und Zeitaufstiege werden abgeschafft.

Überleitung
Mit Inkrafttreten des TVöD zum Stichtag 1. Oktober 2005 werden alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)vom 1. Juni 2005
übergeleitet.

Hierzu werden die bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen einer Entgeltgruppe der neuen Grundentgelttabelle des TVöD zugeordnet.
In der sich anschließenden zweijährigen Übergangsphase gelten dann für Angestellte allerdings andere Regelungen als für Arbeiter und Arbeiterinnen.

Angestellten werden in der zweijährigen Übergangsphase weiterhin ihre
am Stichtag 1. Oktober 2005 tatsächlich erhaltenen Bezüge im Rahmen einer so genannten individuellen Zwischenstufe gezahlt.

Erst am 1. Oktober 2007 werden sie endgültig in die neue
Tabelle übergeleitet.

Sie steigen dann in die im Verhältnis zu ihrer individuellen
Zwischenstufe betragsmäßig nächst höhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.

Für Angestellte im Pflegedienst (Kr. Vergütungsgruppen) steht eine
abschließende Regelung noch aus.

Arbeiterinnen und Arbeiter werden dagegen bereits am Stichtag
entsprechend ihrer Beschäftigungsdauer in eine Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeführt. Bleibt das so ermittelte
Entgelt hinter dem bisherigen Monatstabellenlohn zurück, erfolgt
die Überleitung zunächst wie bei Angestellten in eine individuelle Zwischenstufe.

Diese Verfahrensweise wahrt den Besitzstand, weil finanzielle
Einbußen aufgrund der Überleitung in eine neue Entgeltgruppe nicht eintreten sollen.

Laufende Bewährungs- und sonstige Aufstiege
Bei Angestellten der Vergütungsgruppen VIII, VII, VI b und V c BAT
(überzuleiten in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8), die zum Stichtag 1. Oktober 2005 die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächsthöhere BAT-Vergütungsgruppe erfüllt haben, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der „Aufstieg“ in die nächsthöhere
Entgeltgruppe (50 % Klausel).

Bei Angestellten, die in die Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15
(Vergütungsgruppen X bis IX a BAT und V b bis I a BAT) überzuführen sind, werden ausstehende Aufstiege bereits bei der
Zuordnung zur Entgeltgruppe berücksichtigt. Da aber das Vergleichsentgelt nach den am 1. Oktober 2005 erhaltenen Bezüge berechnet wird, erfolgt, soweit zum Stichtag die Hälfte der
Zeitdauer für den Aufstieg nach altem Recht erfüllt ist, zum
Zeitpunkt des fiktiven Aufstiegs in die höhere Vergütungsgruppe eine Neufestsetzung der individuellen Zwischenstufe auf der
Basis des fiktiv erreichten höheren Vergleichsentgelts. Ein Wechsel
der Entgeltgruppe erfolgt nicht.

Bei Arbeiterinnen und Arbeitern orientieren sich die Entgeltwerte der
neuen Entgeltgruppen bereits an den Werten der Monatslohntabellen einschließlich der üblichen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege. Damit erübrigte sich die Anwendung der 50 % Klausel.

Wie kann es angehen das z.B. ein Angestellter (Bund, nicht im Pflegedienst) der bereits auf einer Bewährungsstelle sitzt - aber die 50% Klausel nicht erfüllt - leer ausgeht… gibt es da nicht so etwas wie Besitzstandswahrung?

Hallo,

da musst Du Dich bei Deinem Personalrat oder der Gewerkschaft schlau machen.

Es gibt etliche Übergangsvorschliften und Sonderregelungen.

Ausserdem, was soll es ? Als ich 1980 beim Land anfing, war die Zeit für den Bewährungsaufstieg von BAT VII nach VIb 6 Jahre. Heute kräht danach kein Hahn mehr, innerhalb eines Jahres sind auch neu eingestellte MitarbeiterInnen bei VIb. Ist eben so.

Gruss

Andreas