Ab 2002 müssen Auftraggeber von den Zahlungsbeträgen an Bauunternehmen einen Betrag in Höhe von 15% (nicht 16% wie Umsatzsteuer) als Bauabzugsteuer in Abzug bringen und verpflichtend diese an das Finanzamt abzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob der Auftraggeber gemäß Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht (Privat oder Gewerbe) !
Bauleistungen nach dem vorliegendem Gesetz sind Leistungen an Gebäuden und Grundstücken zur
Herstellung
Instandsetzungen
Änderungen
Beseitigung
wie zum Beispiel Malerarbeiten, Parkettlegearbeiten oder gar Fassadenreinigung.
Folgende „Bagatellgrenzen“ sind für das Jahr 2002 benannt:
15.000 € wenn der Auftraggeber als Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze (nach § 4 Nr. 12 UStG) ausführt (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken)
Die Rechnungen weniger als 5.000 € in allen anderen Fällen beläuft.
Dabei ist zu beachten, daß jährlich die Rechnungssummen pro Firma saldiert werden müssen, um die „Bagatellgrenzen“ pro Firma zu bestimmen.
Jede Baufirma / jeder Handwerksbetrieb kann sich nach § 48b EStG beim zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung ausstellen lassen. Baubetriebe mit einem Sitz außerhalb Deutschlands benötigen zudem eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde als Nachweis über die steuerliche Erfassung des Unternehmens.
Für die Fälligkeit der Bauabzugsteuer gilt nicht der Leistungszeitpunkt, sondern der Zahlungszeitpunkt ab dem 01.01.2002. Die Fälligkeit der Entrichtung der Bauabzugsteuer durch den Auftraggeber beim Finanzamt ist bis zum 10. des Folgemonats. Adressat für die Einreichung der Steueranmeldung und für die Zahlung per Scheck oder Überweisung an die Finanzkasse ist das für das Bauunternehmen (!) zuständige Finanzamt.
Der Auftraggeber selbst haftet nach § 48a Abs. 3 EStG für nicht entrichtete Beiträge, was bedeutet, daß dem Auftragnehmer bei dem nicht Vorliegen der Freistellung, dieser Betrag abgezogen werden muß! Ein Versprechen des Auftragnehmers diese nachzureichen gilt als nicht ausreichend. Im Zweifel über die Echtheit, Gültigkeit und Vollständig des Freistellungsbescheides immer das zuständige Finanzamt des Auftragnehmers konsultieren.
ANTWORT - keine Frage sondern Hinweis - siehe Text
Hallo miteinander,
da ich auch per Email einige Fragen / Anmerkungen erhalten habe einige Informationen.
Betroffen ist nicht der professionelle Immobilienerrichter, sondern der private Errichter eines Eigenheims. Man spart sich die Bausumme zusammen, nimmt Kredite auf, die Erbtante spendet einen Beitrag und und und …
Dann lässt man sich sein Eigenheim für 200.000 € errichten, alles okay, Abnahme, Zahlung an Baufirma und Einzug ins neue Heim.
Zwischenzeitlich geht die Baufirma in Konkurs. Nix zu holen. Jetzt kommt das Finanzamt zum Eigenheimbauer und fordert nun 30.000 € weil man sich den Freistellungsbescheid nicht zu seinen Akten genommen hat.
Betroffen ist nicht der professionelle Immobilienerrichter,
sondern der private Errichter eines Eigenheims. Man spart sich
die Bausumme zusammen, nimmt Kredite auf, die Erbtante spendet
einen Beitrag und und und …
Dann lässt man sich sein Eigenheim für 200.000 € errichten,
alles okay, Abnahme, Zahlung an Baufirma und Einzug ins neue
Heim.
Zwischenzeitlich geht die Baufirma in Konkurs. Nix zu holen.
Jetzt kommt das Finanzamt zum Eigenheimbauer und fordert nun
30.000 € weil man sich den Freistellungsbescheid nicht zu
seinen Akten genommen hat.
NEIN christian,
zum abzug sind nur verpflichtet unternehmer i.s.d. § 2 UStG! das sind alle gewerblichen und freiberuflich tätigen, alle kapitalgesellschaften, wohnungs- und anderesvermieter sowie alle körperschaften des öff. rechts! der eigenheimbauer fällt da definitiv NICHT drunter!!! also, bitte lies erst konkret in ein thema rein, wenn du hier informieren willst!
zum abzug ist auch ein unternehmer nur verpflichtet, wenn er FÜR SEIN unternehmen bauleistungen i.s.d. gesetzes bezieht! bezieht ein gewerbetreibender für sein eigenheim bauleistungen faellt er auch nicht in die abzugspflicht!
so ist das, also keine angst haben, ich bin der meinung, das die regelung spätestens in 2 jahren wieder aus dem EStG verschwunden ist, weil sie nix als aufwand im FA macht…
zum abzug ist auch ein unternehmer nur verpflichtet, wenn er
FÜR SEIN unternehmen bauleistungen i.s.d. gesetzes bezieht!
bezieht ein gewerbetreibender für sein eigenheim bauleistungen
faellt er auch nicht in die abzugspflicht!
Das haste aus den Beispielen im BMF-Schriebs )
Prob diskutieren wir gerade im StB-direkt.
im neuen § 48 EStG steht „Leistungserbringung an einen Unternehmer“. Der Zusatz „für sein Unternehmen“ fehlt.
Dadurch wurde interpretiert, daß der Abzug auch erfolgen muß wenn eine Leistung für einen Unternehmer erbracht wird, aber nicht für sein Unternehmen, sondern für den Privatbereich.
Nun schreibt aber BMF das Gegenteil.
Darf man sich dadurch beruhigt fühlen?
Also seit V R 55/99 vom 27. Juli 2000 vermag ich an die Ruhe nicht mehr so recht glauben.
Hier war auch einfach nur ein FA auf die Idee gekommen „gegen“ UStR festzusetzen.
Wenn ich mir nun §§ 51 ff UStDV ansehe und die Formulierung vergleiche, kommen mir Zweifel an der Auslegung des BMF, da ja §§ 51 ff UStDV auch in den nichtunternehmerischen Bereich greifen.
im neuen § 48 EStG steht „Leistungserbringung an einen
Unternehmer“. Der Zusatz „für sein Unternehmen“ fehlt.
Dadurch wurde interpretiert, daß der Abzug auch erfolgen muß
wenn eine Leistung für einen Unternehmer erbracht wird, aber
nicht für sein Unternehmen, sondern für den Privatbereich.
ja, aber man soll doch auch gesetze nach der wirtschaftlichen betrachtungsweise auslegen und nicht zu sehr am text haengen, der nun bei leibe sehr oft in die hosen geht, oder? wo wäre der sinn, den EFH bauerle die arbeit um den abzug aufzudrücken?
Nun schreibt aber BMF das Gegenteil. Darf man sich dadurch :beruhigt fühlen?
bei dem BMF nicht! der beunruhigt uns immer wieder. unsere praktikantin bekommt schon hornhaut auf den fingern vom loseblattwerke auswechseln
tja, wir hoffen ja noch auf die freistellungsbescheinigungen. heute kamen die ersten. letzte woche gabs dann meldungen „…liegen noch keine vordrucke vor … bearbeiten so schnell wie möglich nach eintreffen…“
ja, aber man soll doch auch gesetze nach der wirtschaftlichen
betrachtungsweise auslegen und nicht zu sehr am text haengen,
der nun bei leibe sehr oft in die hosen geht, oder? wo wäre
der sinn, den EFH bauerle die arbeit um den abzug
aufzudrücken?
Ähm… wo liegt der Sinn beim Abzugsverfahren nach UStDV?
Geht ja nur um den Unternehmer in seinem Privatbereicht - nicht um den Häuslebauer, der keinerlei Unternehmereigenschaft nach 2 UStG hat ))
ja klar, ich meinte das auch aus der sicht des §§ 48ff. EStG.
im gesetzentwurf steht ja auch drinne, was bezweckt werden soll, das sich die momentanen gesetzgeber nicht gerade korrekt und einsame spitze ausdrücken finde ich ja auch immer wieder in der ZAP, wo anwälte über die BMJ schimpfen.
also, ich bleibe dabei: so wie gesetzesbegründung in BT-Drs. und BMF sagen, sehe ich das mit „… FÜR SEIN UNTERNEHMEN …“.