Bauantrag auf Nutzungsänderung erforderlich für Umwandlung einer Mehrzweckfläche in Wohnfläche

Hallo Experten,
angenommen, ein Vermieter vermietet ein Einfamilienreihenhaus (NRW) mit einem Spitzboden, der als Mehrzweckraum im Grundrißplan ausgewiesen ist und angenommen, die Mehrzweckfläche soll nun in eine Wohnfläche umgewandelt werden. Wäre hier ein Bauantrag auf Nutzungsänderung erforderlich? Wenn die Treppe zum Spitzboden nur 76 cm breit wäre und eine lichte Breite von 4 cm hat (also 78 cm) hätte, wären damit die gesetzlichen Anforderungen (Fluchtweg etc.) erfüllt.

Im Voraus vielen Dank für Euer Feedback.

Wer fragt hier eigentlich an ?
der Mieter weil er den Bodenraum wohnlich ausbauen will ?
oder der Vermieter ?

Im Grunde kräht da kein Hahn danach, ob ein Bewohner diesen Raum als Aufenthalts/Schlafraum nutzt. Solange man keine neuen Fenster einbauen muss wird es auch niemand bemerken.
Was man nicht weiß, macht auf dem Bauamt auch niemand heiß .

Das Problem ist die Treppe. Ich vermute ja, es handelt sich nicht um die „richtige“ Geschosstreppe, die im Reihenhaus vom Keller bis zum DG in einem Zug hochführt ?
Bei der geringen Breite handelt es sich wohl um eine Auszugstreppe oder extra Raumspartreppe zw. OG und DG ?

Im Reihenhaus wäre ja eine Nutzbreite der „notwendigen“ Treppe von 80 cm noch zulässig ( sonst 100 cm).

Und der 2. Rettungsweg ? Den wird man wegen Dachflächenfenstern wohl nicht herstellen können (Brüstungshöhe und Anleitermöglichkeit der Feuerwehr fehlt oft).
Deshalb ist der Daueraufenthalt (wie man es bei Wohnzwecken aber hätte) nicht zulässig.
Man kann sich aber dumm stellen und auf dem Bauamt mal vorab anfragen, ob und wie man den Dachraum in diesem Sinne nutzbar machen könnte. Bauzeichnungen mitnehmen oder Skizzen selbst anfertigen für eine erste grobe Übersicht.

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Auszug aus der NRW-Bauordnung.

(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.

MfG
duck313

Beispiel für Nutzungsänderung: Räume, die nicht als Aufenthaltsräume genutzt wurden, werden nunmehr als
Aufenthaltsräume genutzt. Hier können die Bestimmungen der jeweiligen
Landesbauordnung über Fluchtwege, Schalldämmung und Feuerschutz eine
neue Beurteilung nach sich ziehen.

Die Frage ist nun, was bedeutet „Mehrzweckraum“. Es ist möglich, dass hierin eine Wohnnutzung enthalten ist und damit keine Nutzungsänderung im Sinne des Baurechts.

Beatrix

Bitte auch die Feuerfestigkeit der Treppen beachten, von allen Stockwerken.

Treppen im Einzelhaus (sogar bis 2 Wohnungen) müssen überhaupt nicht feuerfest sein. Und auch nicht abgeschlossen mit Türen.

Oder wie wären sonst die übliche Holztreppen zu erklären ?