Bauarbeiten eines Mieters - was tun?

Hallo Experten!
Ich lebe neben 3 weiteren Eigentümern in einem 8-Parteien-Haus.In der offenbar neu vermieteten Wohnung über mir wird seit mehreren Tagen abends spät gehämmert, gebohrt und gesägt.Ob der neue Mieter das überhaupt darf, ist fraglich.Der Versuch, im persönlichen Gespräch ab 20 Uhr mit diesen Arbeiten aufzuhören, ist gescheitert.
Die 4 Eigentümer verlassen alle morgens vor 6 Uhr das Haus um ihren Berufen nachzugehen. Es wird deshalb eine entsprechende Nachtruhe benötigt. was kann man gegen die nächtlichen Bauarbeiten eines Mieters tun? Danke für ihren Rat.

Normalerweise ist für „ruhestörenden Lärm“ das Ordnungsamt zuständig. Da aber die Ordnungsämter verschiedene Arbeitszeiten haben, sollte man in solchen Fällen (falls das OA nicht mehr erreichbar ist) die Polizei rufen - das persönliche Gespräch wurde ja schon gesucht, hat aber nix gebracht. Eine Lärmanzeige muss ja nicht gleich erstattet werden, vielleicht reicht es ja, wenn die „Uniformierten“ auftauchen und für Ruhe sorgen. Sollte das nix bringen, dann Anzeige.
Unabhängig davon sollte auch die für diese Wohnung verantwortliche Verwaltung/der Eigentümer darüber informiert werden, damit gegebenenfalls von dieser Seite auch Maßnahmen (Abmahnung bis hin zur Kündigung) erfolgen können.
Sollten solche Ruhestörungen über einen längeren Zeitraum erfolgen und damit auch körperliche Beeinträchtigungen (z.Bsp. mangelnder Schlaf, Kinder werden ständig wach oder können nicht einschlafen) könnte man dies neben der Lärmanzeige auch bei der Polizei anzeigen. Hier liegt schon der Anfangsverdacht der Körperverletzung evtl. vor.
Kurz:

  1. Verwaltung/Eigentümer informieren
  2. Ordnungsamt einschalten
  3. wenn OA nicht erreichbar, Polizei alarmieren

Auf jeden Fall dokumentieren: wann, welche Art von Lärm, Zeugen?

Hatte vor einiger Zeit einen solchen Fall, da ist der Lärmverursacher (mehrfach polizeilich deshalb angefallen) vom Gericht zu 3.000,-€ Strafe verdonnert worden!

Hoffe, ich konnte etwas helfen!

Gruß

Ab 22.00 Uhr ist Nachtruhe. Rufen Sie die Polizei.

Herta Bassauer

Zuerst einmal:
Wenn der neue Mieter auch berufstätig ist, kann man mit Verständnis für ein bis zwei Wochen den Frieden bewahren (irgendwann hört das ja sicherlich wieder auf). Schließlich will / muss man ja noch eine Weile miteinander auskommen.

Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die „Nachtruhe“, das heißt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. sind zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist. Ruhezeiten sind zwischen 13 und 15 Uhr.

Renovierungsarbeiten und Heimwerker müssen akzeptiert werden
Lärm, der durch gelegentliche Renovierungsarbeiten verursacht wird, z.B. durch eine Bohrmaschine oder eine Parkettschleifmaschine, muss hingenommen werden. Renovierungen sollte man dennoch so organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten vor 20 Uhr erledigt werden. Das Gleiche gilt für Geräusche von Haushaltsgeräten wie Staubsauger und Waschmaschine. Grundsätzlich sind jedoch beim Gebrauch dieser Geräte die allgemeinen Ruhezeiten und die Nachtruhe einzuhalten.

Die VDI-Richtlinie 4100 enthält neben der DIN 4109 Kriterien und Vorgaben für den Schallschutz, die insbesondere bei Neubau- und Umbaumaßnahmen zu beachten sind. Unter anderem werden hier auch drei verschiedene Schallschutzstufen unterschieden. - Bei Schallschutzstufe 1 und einem Grundgeräuschpegel von 20 dB(A) ist zum Beispiel „Sprache mit angehobener Sprechweise“ in der Nachbarwohnung im Allgemeinen verstehbar, wirken Gehgeräusche im Allgemeinen störend und sind unzumutbare Belästigungen durch Geräusche aus haustechnischen Anlagen nicht auszuschließen. - Bei Schallschutzstufe 2 ist das Sprechen im Allgemeinen nicht mehr verstehbar, sind Gehgeräusche normalerweise nicht mehr störend und wirken die Geräusche aus haus-technischen Anlagen nur noch gelegentlich störend. - Bei Schallschutzstufe 3 sind diese Geräusche nicht mehr zu vernehmen. Wer auf hohen Schallschutz Wert legt, sollte bei Anmietung der Wohnung nachfragen und die entsprechende Schallschutzstufe als „vertraglich geschuldet“ vereinbaren.

Direkt: Betroffene haben auch die Möglichkeit, rechtlich gegen den Störer unmittelbar vorzugehen (§ 859 , § 862 BGB). Es gibt hier drei Optionen:
Die Klage auf Unterlassung ist zulässig (§ 541 , § 1004 Abs. 1 BGB). Sie kann im Erfolgsfall mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall verbunden werden, dass der Unterlassungsverpflichtung erneut zuwider gehandelt wird. Wird dann trotzdem die Zimmerlautstärke überschritten, so kann vom Gericht ein Zwangsgeld festgesetzt, ersatzweise sogar Zwangshaft angeordnet werden.
Eine Anzeige wegen Ruhestörung gegen den Störer ist möglich (§ 117 OWiG). Danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, z. B. Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. Diese Bestimmung ist jedoch gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Ortsrecht). Die Polizei hat Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 55 Abs. 1 OWiG). Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist Sache der Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. 1 OWiG). Bleibt die Ordnungswidrigkeit gering, so kann die Polizei „im ersten Zugriff" ein Verwarnungsgeld aussprechen (§ 56 Abs. 2 OWiG).
Dauerhafte, weit über das obige Maß hinausgehende Ruhestörung, sogar nachts, kann die Gesundheit gefährden und damit den Straftatbestand der Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) verwirklichen oder gegen den strafbewehrten Tatbestand des § 325a Abs. StGB („Verursachen von Lärm,…“) verstoßen. Extrem störender Lärm kann Körperverletzung sein[12].
Der Vermieter kann zur Bekämpfung des Lärms seines Mieters entweder Unterlassungsklage gegen seinen Mieter erheben (§ 541 , § 1004 Abs. 1 BGB) oder aber über den Weg der Abmahnung kündigen, wenn die Störung fortgesetzt wird (§ 543 Abs. 3 Nr. 1, § 568 BGB).

Vermeidbare Lärmbelästigung mit Lärmprotokoll festhalten
Wirklich unzulässig sind nur solche Geräusche, die ein normal empfindender Mensch nicht mehr erträgt und die vermeidbar sind: zum Beispiel überlaute Stereoanlagen, ungedämmte Trittgeräusche oder ständige, lautstarke Streitereien.

Bei der Beweisführung hilft ein sogenanntes Lärmprotokoll. Darin müssen Zeitpunkt sowie Art und Dauer der Belästigung genau aufgeführt sein. Daher sind auch Zeugen wichtig. Unter Umständen müssen sogar Sachverständige hinzugezogen werden.

• Versuchen Sie mit dem Lärmverursacher eine gütliche Regelung zu finden, reden Sie mit ihm. Manchmal weiß Ihr Nachbar gar nicht, dass seine Geräusche stören.
• Erst wenn alle Versuche einer gütlichen Regelung gescheitert sind, sollten Sie zu anderen Mitteln greifen, d.h. die zuständige Behörde informieren, z.B. das Ordnungsamt. Liegt eine Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr vor, so drohen den Verursachern Bußgelder.
• Sie können vom Vermieter verlangen, dafür zu sorgen, dass der Mitmieter sich ruhig verhält. Denn der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann.

Man kann einiges tun, aber meist schafft man sich damit keine Freunde.

Die Eigentümer können sich zusammentun und ruhig mit dem neuen Mieter reden und ggfls. die Gründe sowie Dauer und Umfang der Renovierungsmaßnahmen erfahren.

Normalerweise sind die wichtigsten Dinge im Mietvertrag geregelt. Ansonsten empfehle ich Literatur die man z.B. vom Deutschen Mieterbund erhält:
http://www.mieterbund.de/
Ich empfehle das Mieterlexikon, welches auch dem Vermieter gute Dienste leistet.

Gruß - Michel

Hallo,
ich würde den Vermieter ansprechen und ihn bitten, mit seinem Mieter die Sache zu regeln, andernfalls würden Sie sich mit der Ordnungsbehörde in Verbindung setzen.
Nutzt das nichts, würde ich die Ordnungsbehörde (Ordnungamt) der Stadt/Gemeinde anrufen, die Sache schildern und um Abhilfe bitten unter Hinweis darauf, dass ich den Vermieter bereits angesprochen habe.
Sollte dann immer noch gehämmert werden, würde ich im konkreten Fall die Polizei anrufen (aber bis 22 Uhr warten).

Freundliche Grüße
W.G.

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo,

das ist sehr einfach:
Nach der LärmVO hat ab 20h ruhe zu herrschen und ab 22 uhr absolute ruhe.
Also wird ab 20h nicht mehr gebohrt, gefräst, gehämmert oder geflext. Tapezieren, streichen usw darf man natürlich.

Mein tip:
Das nächste mal die polizei rufen und auf einer anzeige bestehen. Ebenfalls sollen alle anderen eigentümer als zeugen auf der anzeige vermerkt werden (das ist wichtig, damit man später vor gericht nicht als quengeliger einzelner dasteht).

Diesen abend hart bleiben:
Kommt nocheinmal ein lautes geräusch nach dem polizeibesuch, wird wieder die polizei angerufen und erneut auf einer anzeige bestanden.
Das müßt ihr so oft wiederholen, bis die polizei die lärmverursachenden geräte dann sicherstellt. Das heißt, die polizei darf alle lärmverursachenden gegenstände mitnehmen, die sich der lärmverursacher dann am nächsten morgen von der wache abholen darf.

Wenn dann wieder lärm kommt, das ganze prozedere wiederholen, immer auf anzeige bestehen und sich die vorgangsnummer aushändigen lassen (diese kann sich die polizei zur not von der wache tel. geben lassen).

Übrigens: Es ist völlig unerheblich, ob die polizei vor ort den lärm hört oder nicht. Wenn ja, habt ihr eben noch zwei zeugen mehr.

o)

Aber:
Ist die nachbarschaft ersteinmal ruiniert, bleibt es dabei. Nichts ist schlimmer, als nachbarschaftsstreit auf dauer.
Ein gespräch würde ich mehrfach versuchen und lieber auch das genannte prozedere androhen, ehe ich es wirklich durchführe.

Liebe grüße

Karsti

Hallo,

die Nachtruhe (http://de.wikipedia.org/wiki/Nachtruhe) beginnt in Deutschland um 22 h.

Am besten schließen Sie sich mit den anderen in ihrer Ruhe gestörten Bewohnern zusammen und wenden Sie sich an den Eigentümer der Wohnung oder an die Hausverwaltung (wenn vorhanden). Im Einzelfall können Sie auch bei Lärm nach 22 h die Polizei rufen.
Notieren Sie am besten jegliche Störung mit Datum und Zeugen (für eine später evt. folgende rechtliche Auseinandersetzung und als Beweismittel für den Wohnungseigentümer).

Würde mal den Vermieter des neuen anrufen.
ob da rechtlich was geht kann ich nicht sagen. aber ich denke bis 22 uhr darf er wenn er seine wohnung einrichtet ( Einbauküche oder andere Schränke anbringen) zumindest vorrübergehend. Einfach mal mit nem Bier hingehn und reden…

hoffe geholfen zu haben

Hallo Edel.Gard,

hier bleibt eigentlich nur eine doch kurze Antwort.

Wenn hier bereits persönliche Gespräche ohne gewünschten Erfolg geführt wurden, dann ist unzulässiger Lärm i.S. § 117 OWiG anzuprüfen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lärmbelästigung nach 22:00 Uhr oder davor stattfindet. Wichtig ist, dass Lärmbelästigung den Umständen nach vermeidbar wäre. Dies ist sie jedenfalls dann, wenn die Bauarbeiten trotz klarer persönlicher Beschwerde weiterhin auf die frühen Abendstunden gelegt oder in diese hinverlegt werden, ohne dass der Lärmverursacher Alternativen erkennen lässt oder lassen will.

Hier ist der Lärmverursacher in der Pflicht, entsprechend Abhilfe zu schaffen.

Ich empfehle a) den Gang zum Vermieter und b) das Hinzuziehen der Polizei. Diese kann entsprechende Maßnahmen wie Bußgeldanzeige, Verbot der Weiterführung der Arbeiten sowie bei Nichtbeachtung sogar Beschlagnahme der Arbeitsmittel verhängen. Sollte dies alles nicht fruchten, kann der Verursacher auch in Gewahrsam genommen werden.

Auch das Stellen einer Strafanzeige wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB scheint hier angezeigt zu sein.

Es stehen Ihnen also, neben den üblichen zivilrechtlichen Möglichkeiten auch harte Geschütze zur Verfügung.

Ich hoffe, ich konnte helfen

Daniel

Hallo,

ich würde den Mieter anschreiben und ihn auffordern, die gesetzliche Nachtruhe einzuhalten und ihn gleichzeitig um eine Wohnungsbesichtigung bitten. Da könnten Sie überprüfen, was in der Wohnung an Baumaßnahmen durchgeführt wird. Sollte er weiter die Nachtruhe stören, dann können Sie auch Anzeige bei der Polizei erstatten.

MfG P. Kunze

die Frage bitte an einen Anwalt. Die Polizei kann hier gar machen. Hier geht es um private Rechte. Wenn es ein Mieter ist, gibt es einen Mietvertrag mit einer Hausordnung. Darauf kann man den Mieter vielleicht festnageln. Viel Glück

Die Nachtruhe ist in Deutschland ein Begriff des Schallimmissionsschutzes (Immission). Einzelnes ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Die Nachtruhe dauert von 22 Uhr bis 6 Uhr und darf nicht gestört werden (es sei denn, es liegt eine Ausnahmegen, ehmigung vor, zB. bei öffentlichen Veranstaltungen)

In Ihrem Fall können Sie die Polizei rufen, um die Nachtruhe wieder herstellen zu lassen bzw. eine Anzeige an das Odnungsamt schreiben, um die Störung nachträglich ahnden zu lassen.

Ich rate zum Gespräch, könnte immerhin ein guter Nachbar werden!

Hallo nach meinem wissen,müßte nach 20 Uhr eigentlich schluß sein,denn es ist auch keinem Zumutbar bis spät in die nacht rumzuhämmern,wenn man Berufstätig ist. Aber in Rechtlichen sachen bin ich leider unerfahren, Ich hoffe ich konnte helfen.
Gruß Eicher1

Rufen Sie die Polizei, wenn gelärmt wird!

Hallo Edel.Gard,

entweder die Mietergemeinschaft bringt diesen Assozialen zur Einsicht, dass es so nicht geht, oder eine Anzeige wegen andauernder Ruhestörung.

Weis der Vermieter überhaupt von den Umbauaktivitäten und welchen Umfang diese inzwischen haben und wie lange das noch dauert.

Er hat sowohl zwischen 12:00 und 15:00 Uhr als auch von 22:00 bis 6:00 oder sogar 7:00 Uhr die Ruhezeiten einzuhalten.

Erkundigen Sie sich bei der Polizei, dass die auf Anforderung vorbei kommen, um den Sachverhalt der Ruhestörung festzustellen.

Beste Grüße
hardy