Hallo an alle Baufüchse,
ich habe ein geerbtes Grundstück mit darauf stehendem EFH verkauft. Vermessen (da einen Teil selbst behalten), Notarvertrag gemacht, Kaufpreis erhalten, Auflassungsvermerk im Grundbuch eingetragen.
Frage: Wann darf der neue Eigentümer mit dem Umbau beginnen?
Der sogen. „Fortführungsnachweis“ des Katasteramtes liegt noch auf Warteschleife, der Grundbucheintrag des neuen Eigentümers sowieso. Nach Geist und Buchstaben gehört mir das Grundstück doch noch -oder? Das Geld ist allerdings schon geflossen, also gehört es mir nicht mehr -oder?!
Ich wäre dankbar für eine Erläuterung.
LG an alle Hilfswilligen,
blindfisch
Maßgebned ist, was im KAufvertrag geregelt wurde - Stichwort: ÜBergabetag. Es ist nicht unüblich ist, dass das Grundstück am Tage der Beurkundung übergebn wird.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung bin ich der Auffassung: Der Käufer kann beginnen!!!
Viele Grüße
der Langzeitmieter
So ist es wohl auch in seinem Plan!
Hat also seine Richtigkeit, dankeschön, Langzeitmieter (und keine Mieterhöhung!)
Hallo Blindfisch,
rechtlich ist man erst Eigentümer, wenn man im Grundbuch eingetragen ist. Deshalb benötigt man, wenn ein Bauantrag gestellt werden soll, die Unterschrift des Verkäufers.
Das gleiche gilt bei Mieterhöhungen, diese dürfen erst dann vom neuen Eigentümer durchgeführt werden, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Deshalb wird oft vor dem Verkauf die Miete erhöht, da der Käufer noch nicht darf.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten
Die Bautätigkeit des Käufers ist eine der ab dem vertraglichen Lieferungstag zulässigen und möglichen Nutzungsarten, unabhängig vom Eigentumswechsel, der Preiszahlung usw.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.