Baubeschreibung vs. Abnahmeprotokoll

Hallo zusammen,

angenommen, jemand hätte eine Eigentumswohnung gekauft. In der Baubeschreibung steht, dass an den Balkon eine Regenrinne kommt, die aber nicht vorhanden ist. Laut Verkäufer wird sie im kommenden Frühjahr hingemacht. Im Abnahmeprotokoll steht davon aber nichts, weil es von den Käufern vergessen wurde. Auf wessen Seite wäre dann das Recht? Auf der des Käufers, weil die Baubeschreibung verbindlich ist, oder auf der des Verkäufers, weil im Abnahmeprotokoll diesbezüglich kein Mangel festgehalten wurde?

weil die Baubeschreibung verbindlich ist, oder auf der des
Verkäufers, weil im Abnahmeprotokoll diesbezüglich kein Mangel
festgehalten wurde?

Schwer zu sagen für mich als nicht-Juristen. Ich würde sagen letzteres, weil die Baubeschreibung verbindlich ist, aber nach Absprache modifiziert werden kann. Da die fehlende Regenrinne nicht als Mangel dokumentiert wurde, könnte sie theoretisch auch einvernehmlich weggelassen worden sein.

Hallo,

es ist zu klären ob die Rinne Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum ist. Meines Erachtens ist diese Rinne Gemeinschaftseigentum und damit muss die Gemeinschaft / Vertreter der Gemeinschaft die Abnahme durchführen.

Christian