Bauerlaubnis für Grundstück -wie vorgehen?

Guten Tag,
wir besitzen ein größeres Grundstück. Plan ist, es teilen zu lassen, um den einen Teil dann als Baugrundstücke zu verkaufen.
Wie gehe ich hier geschickterweise vor- bisher wurden auf den Nachbargrundstücken nur Baugenehmigungen erteilt, wenn dort Familienangehörige bauen wollten. Aber wir wollen ja verkaufen -der neue Besitzer ist also kein Familienmitglied.
Danke für alle Tipps - der Steffen

Hallo

entweder ist ein Grundstück Bauland oder nicht. Wenn Bauland, kann dort in der Regel bauen wer will.

Gruß

Hi,

das Problem ist, dass hier pauschale Antworten nicht gegen werden können.

Wende dich am besten ruhig vorab an die zuständige Behörde und frag da mal an. Wenn dir einer helfen kann, dann die.

Aber i.d.R. dürfe es da keine Probleme geben.

Gruß

Hallo Aixtrem,
vermutlich mußt Du erstmal einen Teilungsantrag stellen, da ja aus einem Grundstück mehrere werden sollen. Diese Grundstücke müssen i. a. auch noch vermessen werden, um eine rechtssichere Eintragung der Teilung im Grundbuch zu erreichen.

Wenn die Gemeinde der Teilung zustimmt, kann dann der Eigentümer verkaufen, an wen er möchte.

MfG LM

Hallo,

Wenn die Gemeinde der Teilung zustimmt, kann dann der
Eigentümer verkaufen, an wen er möchte.

Das bedeutet aber nach meiner Meinung (noch) nicht, dass der Erwerber auch bauen kann. Auch das sollte vorher geklärt sein.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Jörg,
Du hast natürlich Recht. Die Flächen müssen als Bauland ausgewiesen sein. Der potentielle Erwerber wäre immer gut beraten, wenn er vor dem Kauf eines Grundstücks eine Bauvoranfrage zum Objekt der Begierde stellt, um nicht hinterher ein böses Erwachen zu haben.
Aber nicht desdo trotz. Das Grundstück muß ja geteilt werden, es müssen also neue Grundbuchblätter angelegt werden (hoffentlich ist dieser Begriff jetzt korrekt). Und die Teilung von bestehenden Grundstücken ist zumindest im Land Brandenburg genehmigungspflichtig.
MfG LM

Wo gibt’s den sowas?
Hallo,

nach allen mir bekannten einschlägigen Rechtsvorschriften (BauGB, BauNVO, LBOs) haben sich die Bebaubarkeit und damit die Genehmigungsfähigkeit bundesweit allein nach Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung und nach dem bestehenden städtebaulichen Umfeld zu richten und nicht nach irgendwelchen verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen. Auch eine Gemeinde kann nicht einfach eine entsprechende Ortssatzung/ Bebauungsplan erlassen - oder stillschweigend das gemeindliche Einvernehmen zu einem Bauantrag davon abhängig machen. Wir leben ja nicht in einer Bananenrepublik.

Abgesehen davon ist die ganze Frage ja eigentlich nicht euer Problem, sondern das des Erwerbers, denn der will ja nach dem Kauf bauen.

Ihr könntet aber, um ihm die Kaufentscheidung zu erleichtern, z. B. eine - möglichst allgemein gehaltene - Bauvoranfrage einreichen. Der daraufhin an euch ergehende (kostenpflichtige, einige hundert Euro) Bauvorbescheid gilt verbindlich auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger (also jedem Erwerber). Er kann sich beim Bauantrag darauf berufen.

Näheres ist nachzulesen in der örtlich gültigen Landesbauordnung…

Gruß
smalbop

Hallo,

Auch eine
Gemeinde kann nicht einfach eine entsprechende Ortssatzung/
Bebauungsplan erlassen - oder stillschweigend das gemeindliche
Einvernehmen zu einem Bauantrag davon abhängig machen. Wir
leben ja nicht in einer Bananenrepublik.

Beispiel gefällig?
In unserem Dorf wurde ein Eckhaus arg eng an einen Wirtschaftsweg gebaut. Gerüchte wollten wissen, daß das Grundstück eigentlich kein Baugrund ist.
Das Haus ist fertig und wird bewohnt, da sehe ich in einer Veröffentlichung der Gemeinde, daß für das Grundstück eine Nutzungsänderung als Baugrund ausgewiesen wird.

Welche Verwandschaftverhältnisse bestanden ist mir konkret nicht bekannt, aber auch dazu gab und gibt es Gerüchte :wink:

Gandalf

Dann werde ich das mal präsisieren: „Kann nicht einfach“ heißt in dem Fall „Darf nicht einfach“.

Es darf nicht auf der Grundlage von vom Gesetz nicht gedeckten Entscheidungskriterien (z. B. Verwandtschaft) entschieden werden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Sicher kommt das trotzdem manchmal vor. Aber man kann dann beim Verwaltungsgericht gegen die Gemeinde bzw. die untere Bauaufsichtsbehörde vorgehen, wenn man es für nötig hält. Und das unterscheidet uns eben doch von der Bananenrepublik.