Suche Rechtliche Hinweise über folgende Situation:
Schreiben sie alles was Sie darüber denken.
Ein Grundstück 930m² Mitten im Zentrum von großer Stadt in Deutschland, Entfernung zum Zentrumsmitte 500- 300m. Auf diesem Grundstück befand sich ein Haus, Fundamenten stehen noch, wurde im Krieg zerstört. Im Moment stehen dort Baracken aber massiv aus Beton. Das Grundstück ist als Bauerwartungsland eingestuft. Kann die Stadt enteignen und wie wird der Eigentümer entschädigt? Kann man sich rechtlich währen und hat man Schanzen das Grundstück als Bauland vor Gericht zu erkämpfen? Nach vorläufigem Stadtplan wird nebenan gebaut, exklusive Wohnungen, das Grundstück wird aber als Grünfläche vor den Häusern vorgesehen.
Die Enteignung ist nur für sehr ausgesuchte öffentliche Zwecke möglich (Verkehrsanlagen, Energieversorgung u.ä.). Für Grünanlagen wird die Stadt dieses harte Mittel nicht einsetzen wollen/können. Der Eigentümer hat die Möglichkeit, im Bauplanungsverfahren seine Gegenargumente darzulegen. Für einen Laien ist dieses Verfahren zu kompliziert; er könnte offene und versteckte Chancen verpassen.
Ich empfehle Ihnen (evtl. auch unter Inanspruchnahme der amtlichen Beratungshilfe), mit einem auf das genannte Verfahren spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll. Den Anwalt finden Sie evtl. durch die dortige Anwaltskammer oder den Anwaltsverein (oft am Sitz des dortigen Oberlandesgerichts oder in der Landeshauptstadt). Auch eine Kontaktaufnahme mit dem Planungsamt und/oder einem Stadtparlamentarier könnte helfen. Eine weitere Adresse wäre der Haus- u. Grundbesitzerverein.
Freundliche Grüße
H. Gintemann
Die Stadt kann enteignen, wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Es wird dann nach dem Verkehrswert entschädigt. Vor dem Enteignungsverfahren wird aber die Stadt Verkaufsverhandlungen mit Ihnen aufnehmen, bei denen dann im gewissen Rahmen noch Spielraum über den Verkaufspreis besteht.
Eine Nutzung Ihres Grundstücks gegen die Festlegungen des Bebauungsplanes können Sie kaum durchsetzen.