Baufälligkeit einer Mietwohnung

Hallo,
ich habe das Problem, dass meine Mietwohnung, durch einen Wasserschaden baufällig geworden ist und wir aus der Wohnung raus mussten. Das Badezimmer und das Schlafzimmer drohten in die Einfahrt abzustürzen (ziemlich großer Schaden). Ich wohne (alten Wohnung) i.d.R. mit meiner Freundin und den beiden Kinder in einer 3 Zimmerwohnung. Jetzt habe ich für die Zeit der Renovierung von meiner Vermieterin ihre eigene 1 Zimmerapartmentwohnung (Zweitwohnung) zur Verfügung gestellt bekommen. Meine Freundin wohnt mit den beiden Kinder aber lieber bei ihrer Mutter in einem Vorort, wollte nicht mit 2 Kindern in eine 1 Zimmerapartmentwohnung.
Miete zahlen wir für unsere alten Wohnung keine mehr, was aber nicht selbstverständlich war. Für die neue Wohnung zahlen wir eine der Wohnung angepasste Miete.
Meine Fragen nun an Euch: habe ich irgendwelche Ansprüche auf Entschädigung; ist es rechtens, dass ich Miete zahlen muss, für die Zweitwohnung; was ist mit den Kosten, die entstehen für die Fahrten in die Schule bzw. Kindergarten?

Gruß Mic

Hallo,
ich habe das Problem, dass meine Mietwohnung, durch einen
Wasserschaden baufällig geworden ist und wir aus der Wohnung
raus mussten. Das Badezimmer und das Schlafzimmer drohten in
die Einfahrt abzustürzen (ziemlich großer Schaden).

Hallo, Zwischenfrage. Durch wen oder warum kam es zu einem Wasserschaden? Wer hat den Wasserschaden verursacht ?

Ich wohne

(alten Wohnung) i.d.R. mit meiner Freundin und den beiden
Kinder in einer 3 Zimmerwohnung. Jetzt habe ich für die Zeit
der Renovierung von meiner Vermieterin ihre eigene 1
Zimmerapartmentwohnung (Zweitwohnung) zur Verfügung gestellt
bekommen. Meine Freundin wohnt mit den beiden Kinder aber
lieber bei ihrer Mutter in einem Vorort, wollte nicht mit 2
Kindern in eine 1 Zimmerapartmentwohnung.

Wenn ihr nicht verantwortlich seid, dürfen für die Übergangszeit keine Mehrkosten anfallen.Im Gegenteil, die Kosten sind vom Verursacher des Schadens oder wenn es sich um einen Schaden handelt, den der Mieter und Vermieter nicht beeinflussen kann, aber der Vermieter zuständig ist, über seine Versicheugn zu regeln. Hierzu zählen höhere Mietkosten für einen Übergnagswohnung, der jeweiligen Umzug, Mehrkosten für Fahrten an den Arbeitsplatz oder zu Schule, usw.

Miete zahlen wir für unsere alten Wohnung keine mehr, was aber
nicht selbstverständlich war.

Für die alte Wohnung wäre nur dann Miete zu zahlen oder es wäre ja Schadenersatz, wenn der Schaden von Euch verursacht wurde.

Für die neue Wohnung zahlen wir

eine der Wohnung angepasste Miete.

Dies wäre korrekt

Meine Fragen nun an Euch: habe ich irgendwelche Ansprüche auf
Entschädigung; ist es rechtens, dass ich Miete zahlen muss,
für die Zweitwohnung; was ist mit den Kosten, die entstehen
für die Fahrten in die Schule bzw. Kindergarten?

Gruß Mic

Habe ich oben beantwortet, also wenn Ihr nicht verantwortlich seid, der Vermietern schriftlich die Schadenersatzansprüche mitteilen mit der freundlichen Bitte, Eure Schadenersatzanspürche im Rahmen der Informationspflicht der eigenen Versicherung mitzuteilen. Belege aufbewahren, Berechnungen vornehmen, Mehrkosten nachweisen. Bitte wenn möglich Lichtbilder bei Schäden anfertigen und/oder Zeugen beiziehen. Man erlebt sonst machnmal Unmögliches.

Grüss Günter

Ist das was ???
Handelt ein Vermieter nicht umgehend, nachdem ihm von einem Mieter ein Wasserrohrbruch mitgeteilt worden ist, so darf der Mieter selbst den Handwerker bestellen und diesen wegen der Rechnung an den Vermieter verweisen.
LG Berlin AZ 65 S 207/93

Beauftragt ein Vermieter nach einem erheblichen Wasserschaden keinen Handwerker, so kann der Mieter (im Wege der „Ersatzvornahme“) selbst tätig werden und anschließend die Kosten (hier DM 3.200,-) vom Mieter verlangen, notfalls durch eine Verrechnung mit der Miete.
Landgericht Köln AZ 1 S 413/92

Denk dran : Es gibt sicher eine Versicherung für das Haus, die auch deinen Privatschaden abdeckt und Eigenleistung von dir (Arbeitszeit) zahlen muß.

Haben Mieter die Kosten für eine Gebäudeversicherung anteilig mitzutragen, so ist damit eine stillschweigende Beschränkung ihrer Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verbunden, wenn es zu einem Brand- oder Wasserschaden kommt.
OLG Hamm AZ 30 U 167/97

Diese und noch mehr Urteile findest du bei mir unter http://home.t-online.de/home/winni-the-pooh/gesetz/g…

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