Baufinanzierung – AGB – Sicherheiten

Moin,

gegeben sei folgende Ausgangslage:

  • Bei einer Baufinanzierung sei das Darlehen über eine erstrangige Grundschuld abgesichert
  • Der Beleihungswert der Immobilie sei zum Zeitpunkt der Kreditvergabe 4 mal so hoch wie das benötigte Darlehen bzw. die Grundschuld (Kunde braucht also nur wenig Kredit)
  • Sonstiges Vermögen in Höhe des doppelten Beleihungswertes sei in Wertpapieren angelegt.

Angenommen, das Wertpapiervermögen würde sich infolge Fehlspekulation auf 1% ursprünglichen Vermögens verringern.

Dürfte die Bank in diesem Fall der Vermögensverringerung, die außerhalb der Baufinanzierung liegt (evt. unter Hinweis auf nachstehende AGB) eine Verstärkung der Sicherheiten fordern? Falls nein, wo ist das geregelt – ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung bzw. Gerichtsentscheidungen wäre sehr hilfreich.

Gruß vom Wolf

Und hier die beiden Passagen innerhalb der Bank-AGB, die für die Beurteilung dieser Frage entscheidend sein könnten:

  1. Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.

3.1. Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

  • **sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder
  • sich die vorhanden Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.**
    Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. …
  1. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
  • wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte von erheblicher Bedeutung waren, oder
  • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt… und dadurch dir Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder
  • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach 3.1. dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt….

Hallo Wolf,

entscheidend scheint mir etwas ganz anderes zu sein: Der Wortlaut des Kreditvertrages wegen

3.1. Hat die Bank …
Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn
ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder
ausschließlich im einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen
hat.

Gruß Ivo