BauGb § 34(4)3

Hallo und Bitte um Information:
Wie ist im o. g. Passus für ein einzubeziehendes Grundstück die Prägung „durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs“ (nicht) zu verstehen?
Zusatzfragen:
Der Kommune wird mit diesem 34.4.3 die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung eingeräumt. D. h. doch: Selbst wenn eine solche Prägung vorhanden wäre, müsste die Gemeinde die Einbeziehung nicht vornehmen?
Wäre es dann aber ermessensfehlerhaft, da willkürllich, wenn die Gemeinde zwar ein Privatgrundstück, nicht aber ihr selbst gehörende Flächen (angrenzend, genau mit der gleichen Beschaffenheit und Bebauungsmöglichkeit) einbeziehen würde, z. B. für die Berechnnung von Erschließungskosten?
Gruß und Dank!
H.

Hallo,

Der Kommune wird mit diesem 34.4.3 die Möglichkeit einer
Ermessensentscheidung eingeräumt. D. h. doch: Selbst wenn eine
solche Prägung vorhanden wäre, müsste die Gemeinde die
Einbeziehung nicht vornehmen?

Ja, ganz genau.

Wäre es dann aber ermessensfehlerhaft, da willkürllich, wenn
die Gemeinde zwar ein Privatgrundstück, nicht aber ihr selbst
gehörende Flächen (angrenzend, genau mit der gleichen
Beschaffenheit und Bebauungsmöglichkeit) einbeziehen würde, z.
B. für die Berechnnung von Erschließungskosten?

Das hat mit den Erschließungskosten eigentlich gar nichts zu tun.
Im § 34 BauGB geht es um die Zulässigkeit von Bauvorhaben
im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“.
Also um die Frage, wann z.B. ein Haus im Innenbereich gebaut werden darf, wenn es keinen Bebauungsplan gibt.

Wer Erschließungskosten tragen muss, bestimmt sich nach anderen
Vorschriften. Im Grundsatz: Die Erschließungskosten (der „Aufwand“) wird auf die Grundstücke verteilt, die durch die Anlage erschlossen werden - und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Eigentümer Privatperson oder Kommune ist, näheres bei §§ 131, 133 BauGB.

Gruß, Thomas

Hallo und danke schon mal!

Wäre es dann aber ermessensfehlerhaft, da willkürllich, wenn
die Gemeinde zwar ein Privatgrundstück, nicht aber ihr selbst
gehörende Flächen (angrenzend, genau mit der gleichen
Beschaffenheit und Bebauungsmöglichkeit) einbeziehen würde, z.
B. für die Berechnnung von Erschließungskosten?

Wenn es aber um eine Einbeziehungssatzung geht, mit der das Gebiet festgelegt wird, innerhalb dessen die Anlieger für die Wegeteerung anteilmäßig aufzukommen haben, so dass durch das neuerdings (und nachträglich, durch Änderung der Eimnbeziehungssatzung!) einbezogene Grundstück zwar ein Privatmann, nicht aber (wegen der Nichteinbeziehung der kommunalen Flächen) die Gemeinde herangezogen wird?
Wie sieht’s da aus?
(Als Laie würde ich zwar nicht sagen, dass die Sache stänke, wohl aber, dass sie nicht gut röche.)
Gruß!
H.