angenommen der Nachbar von Person A hat seine Garage verlängert und hat dafür bei Person A nicht nachgefrat ob er dies darf bzw. hat sich eine Unterschrift für eine Baugenehimigung geholt.
Ist bei einer Garagenverlängerung heutzutage keine Baugenehmigung mehr nötig??
Meines Wissens mussten dort früher immer noch alle umliegenden Nachbarn bei solch einem Vorhaben ihr Einverständnis geben. Sonst gab die Gemeinde keine Baugenehmigung raus.
Ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt, ob es vielleicht sogar ein qualifizierter Bebauungsplan ist,
wie gross (kubikmeter!)die jetzige Garage ist,
wie hoch die jetztige Garage ist
also Bundesland ist Bayern, Bebauungplan gibt es meines Wissens nicht, Garage hat ungefähr eine Höhe von 5-6m und die Größe in Kubikmeter kann ich leider schlecht abschätzen
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Bei der Heimatbehörde nachfragen. Wird zu lange gewartet, ist ein Ein-/Widerspruch nicht mehr möglich: Also Fristen einhalten.
Garage: Begriff ist definiert, also die Abmessungen.
Meine Behörde sagte mir mal: Bei einem Eigentümerwechsel kann erneut Klage erhoben werden. Ich sollte -was ich auch getan habe- meinen Nachbarn die Zeichnung mit den Abmessungen vorgelegen und Unterschreiben lassen (Sie hatte andere Abmessungen als der Begriff Garage vorsieht: Länger und Breiter). So ist der Generationenfrieden bei mir gesichert.
Wenn ich aber nicht Frage, bzw. gefragt werde, ist er eh gestört …!!!
Friedlichen Rutsch ins neue Jahr
Werner
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Art. 63 Absatz 1 Nr. 1 buchstabe b und damit in Verbindung Art 7 Abs 4 BayBO.
Da kannst du abschätzen, was ohne irgendeine Genehmigung jederzeit überall (ausser ausserhalb einer Ortschaft) gebaut werden darf.
Eine Garage 5x6 m Grundfläche, eingeschossig, ist mit sicherheit nicht genehmigungspflichtig.
Ausser natürlich es gilt ein qualifizierter Bebauungsplan und die Baugrenzen oder Grundflächenzahl würde überschritten…
nein, die Nachbarn müssen einer Baugenehmigung nicht zustimmen. Das Recht zu bauen und desse Umfang ergibt sich einzig aus dem bestehenden Bauordnung- und Bauplanungsrecht. Stimmt das Vorhaben hiermit überein, muss es genehmigt werden, wenn nicht, ist es unzulässig.
Gruß
Dea
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Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, ob die Garage an der Grundstücksgrenze steht, oder in einem Bereich von 3 m zur Grundstücksgrenze.
Ist die Garage i.M. höher als 3m, muss sie eine Abstandsfläche von min. 3m einhalten Art.6(4) i.V.m. Art 7(4) BayBO. Auch wenn sie, aufgrund der Grundfläche, genehmigungsfrei sein sollte, ist dafür eine Abweichung Art.70 BayBO erforderlich, die der Unterschrift der betroffenen Nachbarn bedarf.
Also ggf. Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen und, am Besten schriftlich und Beschwerde einlegen.