Baugenehmigung – Änderungsnutzung

Vor 14 Jahren wurde ein Mehrfamilienhaus mit einem kleinen Büro gebaut. Dieses Büro wurde durch eine Nutzungsänderung im Jahr 2006 beim Bauamt die Änderung der Baugenehmigung mitgeteilt.
Hier wurden sodann neue Auflagen erteilt. So sollte unter anderem der Nachweis geführt werden, dass die Wohnungseingangstüren rauchdicht sind; im Kellerbereich ist im Flurbereich eine zusätzlich Brandschutztür einzubauen. Im Kellergeschoss befinden sich Kellerräume/Anschlussraum und Heizraum. Die Wohnungen haben jeweils den Zugang über das Treppenhaus. Zusätzlich haben diese Wohnungen auch einen Zugang zu einer Terrasse oder Balkon.
Diese Auflagen konnten bisher nicht erfüllt werden.

Jetzt wurden die Eigentümer vom Bauamt/der Stadt (Baden-Württemberg) aufgefordert, die Erfüllung dieser Auflagen nachzuweisen. Dies würde bedeuten, dass nun diese gesamten Auflagen umgesetzt werden müssten.

Aus eigenem Interesse wurden bislang jedoch in jeder Wohnung/jedem Zimmer Rauchmelder und Feuerlöscher installiert.

Meine Fragen hierzu:
– Kann das Bauamt nach dieser langen Zeit noch auf die Erfüllung der Auflagen pochen? Gibt es hierzu irgendeine Verjährungsfrist?
– Wenn nein: Gibt es eventuell irgendeine Hintertür, damit man diese Auflagen nicht erfüllen muss?

Für Feedback danke ich allen!

Hallo !

Es verjährt nicht !

Warum auch ?
Die Forderung bei der Nutzungsänderung bestimmte Brandschutzauflagen einbauen,bzw, sogar nur nachweisen zu müssen(könnten ja schon sowieso vorhanden sein) ist entweder berechtigt oder nicht.
Dagegen konnte man ja Einspruch erheben(damals).

Das die Behörde es nicht geprüft hat ob eingehalten oder nicht,darauf kann man sich nicht stützen. Sie ging(zu recht) davon aus,gesetztestreue Bürger machen das auch ohne Kontrolle(die nur bei größeren Projekten vorgenommen wird).

Übrigens,die Brandschutztür(T-30 sicher) zwischen Keller und Treppenhaus ist im Mehrfamilienhaus eine Selbstverständlichkeit,sie hat m.E. nichts mit der Nutzungsänderung zu tun.
Sie verhindert bei Kellerbrand,die Rauchbelastung ins einzige Treppenhaus(Fluchtweg).
Die rauchdichten Türen an den Wohnunseingängen ?
Nach meiner Info müssen die in Mehrfamilienhäusern nicht rauchdicht sein.
Wenn von der Bauart her nicht rauchdicht(das bedeutet nicht brandgeschützt),es ist eine Frage der Dichtungen der Türen.

Vielleicht kann man die T-30 Tür am Keller einbauen und mit dem Bauamt verhandeln,ob statt rauchdichten Wohnungstüren,eine Entrauchungsanlage im Treppenraum machbar sei(wenn preiswerter zu haben?)
Das ist im Grunde lediglich eine obere Entlüftung durch ein sich selbst öffnendes Treppenhausfenster(oder Lichtkuppel),was den aufsteigenden Rauch abziehen lässt und so das Treppenhaus weiterhin mind. zeitweise nutzbar macht.
Die löblichen (und bald vorgeschriebenen) Rauchmelder sind kein Ersatz für den vorbeugenden Brandschutz durch Brandschutztüren z.B.

Die Rauchmelder in den Wohnungsfluren schlagen je nach Dichtigkeit der Türen nicht an,wenn Treppenraum verqualmt.

MfG
duck313