Wir haben eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss und kaufen eine zweite Eigentumswohnung direkt über unsere hinzu. Wir haben vor die beiden Wohnungen zu verbinden und sie als eine große zu benutzen.
Wir haben vor eine Wendeltreppe ein zusetzen die im durchmesser 1.20m ist. Sie soll quasi nur als aufstieg dienen, da die „Haupttreppe“ im Treppenhaus bestehen bleibt und auch die „zweite Wohnungstür“ erhalten bleiben soll.
Das Haus ist glaube ich von 1927 und die Decken sind aus Holz.
Weiß jemand ob wir für unser Vorhaben eine Baugenehmigung brauchen? Gibt es evtl sonst irgendwas zubeachten?
Ich hoffe ich habe meine Frage konkret gestellt und auch alle gegebenheiten aufgelistet…
Hallo Tom… lieben Dank für deine schnelle Antwort…
Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 3 Parteien (uns und den Verkäufer der oberen Wohnung inbegriffen) muss sichder dritte Eigentümer gesondert damit einverstanden erklären?
Tolle Antwort Thomas.
Du verfügst sicherlich über mehr Informationen als wir.
Z.B.
Um welches Bundesland es sich handelt, also welche Bauordnung zur Anwendung kommt.
Welches statische System die Treppe hat. Spindel, klar aber was ist darunter? Verteilerplatte, einfach nur aufgeschraubt, Systembauteil, Einzelanfertigung oder was.
Du weißt wo die Treppe hinkommt, ob Deckenbalken ausgewechselt werden müssen oder nicht, ob die Spindel auf einem Balken ankommt oder im Feld und aus was dieses gebildet wird.
Du kennst die Statik, sind die zulässigen Werte noch lange nicht erreicht oder bewegt sich schon das bestehende System an der Grenze des zulässigen (vorne oder hinten dran)
Du kennst die Größe des Gebäudes, Gebäudeklassen, Brandschutzvorschriften (u.U. besteht eine Brandschutzanforderung an die Decke, die dann nicht einfach geöffnet werden darf.)
Ich habe bestimmt noch was vergessen
Tja, Thomas, Wissen ist das Eine, Glauben das Andere. Zum Glauben musst du Sonntags in die Kirche.
Moin,
Durchmesser 1,20 ./. Spindel 0,10= 1,10 / 2 macht Stufenbreite 0,55 davon ab der Handlauf 0,05 = 0,50 m Stufenbreite.
Bequem zu laufen ist das Ding aber nicht wirklich.
Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 3 Parteien (uns und den
Verkäufer der oberen Wohnung inbegriffen) muss sichder dritte
Eigentümer gesondert damit einverstanden erklären?
kommt darauf an, was in der Teilungserklärung steht. Wenn dort festgehalten ist, daß horizontal oder vertikal benachbarte Wohnungen miteinander verbunden werden dürfen, nicht.
So oder so ist der Statikaspekt nicht von der Hand zu weisen.